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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_42/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug); Frist zur Stellung eines Strafantrags, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 26. November 2020 (P3 20 187). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ und C.________ sind Eltern der am xx.xx.2014 geborenen unehelichen Tochter A.________. Am 29. Dezember 2014 schlossen sie einen Unterhaltsvertrag betreffend die Tochter ab, der von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) genehmigt wurde. Mit Klage vom 6. Juli 2016 verlangte B.________ die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung. Das entsprechende Verfahren wurde am 8. Juni 2017 mit einem Vergleich abgeschlossen. B.________ beantragte am 8. August 2017 erfolglos die Revision dieses Vergleichs. Auf eine gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Siders gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis am 23. April 2018 nicht ein. 
Am 1. Januar 2019 reichte B.________ als gesetzliche Vertreterin von A.________ gegen den Kindsvater Strafanzeige wegen Betrugs ein. Sie wirft ihm vor, sie und die KESB beim Abschluss des Unterhaltsvertrags über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht zu haben, indem er lediglich die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 vorgelegt und verschwiegen habe, dass er, namentlich im Rahmen seiner verschiedenen politischen und wirtschaftlichen Mandate, zusätzlich nur teilweise steuerbare bzw. steuerbefreite Einkünfte erziele. 
C.________ erhob seinerseits Strafanzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, stellte die Strafuntersuchung gegen C.________ am 22. Juni 2020 ein. 
Eine gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde von B.________ wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Verfügung vom 26. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
B.________ führt als gesetzliche Vertreterin von A.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 26. November 2020 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO), so muss die Privatklägerschaft die Zivilansprüche im Untersuchungsverfahren zwar noch nicht adhäsionsweise geltend gemacht haben. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1016/2020 vom 11. November 2020 E. 2.1; 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Ferner ist die Person, die einen Strafantrag stellt, zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). 
 
1.2. B.________ bringt vor, als gesetzliche Vertreterin ihrer durch die angezeigten Handlungen geschädigten Tochter A.________ zur Beschwerde legitimiert zu sein. Anders als der beschuldigten Person (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGG) erkennt das Gesetz der gesetzlichen Vertretung der Privatklägerschaft jedoch kein selbstständiges⁠ Beschwerderecht zu. Beschwerdeberechtigt wäre folglich nur A.________, handelnd durch ihre Mutter, nicht jedoch B.________ selber. Indes ist festzuhalten, dass in den kantonalen Verfahren B.________ als Partei im Rubrum aufgeführt wird und die Vorinstanz ihre Beschwerdelegitimiation, soweit sie einen ihrer Tochter zugefügten Schaden geltend macht und als deren gesetzliche Vertreterin handelt, ausdrücklich bejaht hat. Unterscheiden somit die kantonalen Instanzen nicht sauber zwischen der Parteistellung von B.________ und derjenigen ihrer Tochter, wäre es überspitzt formalistisch, auf die von B.________ ohne anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde in Strafsachen mit der Begründung nicht einzutreten, sie hätte ausdrücklich im Namen ihrer Tochter Beschwerde führen müssen, zumal ihre diesbezügliche Absicht aus der Beschwerdebegründung hervorgeht (vgl. Urteil 1P.298/2006 vom 1. September 2006 E. 1). Korrekterweise wird im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch A.________ als Beschwerdeführerin bezeichnet.  
Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin sei durch den vermuteten Betrug des Beschwerdegegners 2 und die dadurch zu tiefen Unterhaltsbeiträge in ihr Vermögen eingegriffen worden. Welche Zivilforderung betroffen ist (Forderung auf Schadenersatz wegen zu tiefen Unterhaltsbeiträgen), ist mit diesen Ausführungen hinreichend deutlich dargetan. Ausserdem nimmt die Vorinstanz an, der Strafantrag wegen Betrugs sei verspätet gestellt worden. Folglich ist das Strafantragsrecht als solches betroffen, womit auch das Beschwerderecht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3; 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Sie stellt keinen ausdrücklichen Antrag in der Sache. Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass sie eine Weiterführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft anstrebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren und dadurch genügend klar.  
 
3.  
Das Bundesgericht ist an die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist nicht seine Aufgabe, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_597/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1; 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.4.2). Die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei über die Abhängigkeit von B.________ vom Beschwerdegegner 2 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und es seien bei der IV-Stelle U.________, dem Spital V.________ und ihrer Psychologin Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen, werden demnach abgewiesen. 
 
4.  
Streitig ist, ob das Strafantragsrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 146 Abs. 3 StGB wegen verspäteter Einreichung des Strafantrags erloschen ist. 
 
4.1. Die Vorinstanz ist wie bereits die Staatsanwaltschaft der Ansicht, der Strafantrag der Beschwerdeführerin sei zu spät erfolgt. B.________ als ihre gesetzliche Vertreterin habe im April 2017 einen Privatdetektiv engagiert, der zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdegegners 2 Nachforschungen angestellt und dazu am 20. Juni 2017 einen Bericht vorgelegt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien ihr folglich der Täter und die mögliche Tat bekannt gewesen, womit die Strafantragsfrist ausgelöst worden sei. Soweit B.________ geltend mache, aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschwerdegegner 2 nicht in der Lage gewesen zu sein, ihre Rechte bzw. diejenigen des gemeinsamen Kindes wahrzunehmen, sei zu konstatieren, dass sie nach der Beendigung der Beziehung im Mai 2018 einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Selbst wenn das behauptete Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben sollte, sei dieses zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen und nicht ersichtlich, weshalb sie oder der von ihr beigezogene Anwalt den vermeintlichen Betrug nicht spätestens im Mai 2018 hätten zur Anzeige bringen können.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Betrug zum Nachteil eines Familienangehörigen, worunter namentlich Verwandte in gerader Linie fallen, wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB).  
Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3 mit Hinweis). 
Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweis). 
 
4.2.2. Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft. Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.3; 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sind die tatsächlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteile 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
4.3.1. Unbehelflich ist zunächst der Verweis auf die ratio legis von Art. 146 Abs. 3 StGB. Diese liegt nach Auffassung der Beschwerdeführerin darin, die Familie und ähnliche enge Lebensgemeinschaften in ihrem Zusammenleben zu schützen. Eine solch schützenswerte Konstellation liege vorliegend nicht vor, wünsche sie als Angehörige doch gerade die Bestrafung des Beschwerdegegners 2 und wolle diesen nicht schützen. Es rechtfertige sich deshalb, bei der Beurteilung von Beginn und Ablauf der Strafantragsfrist eine gewisse Milde walten zu lassen, da eine unnötige Härte in der vorliegenden Situation dem Zweck dieser Frist widersprechen würde.  
Diese Auffassung findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Bei der Strafantragsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 118 IV 325 E. 2b S. 328; Urteil 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.2; je mit Hinweisen). Unabhängig von ihrem Zweck besteht somit kein Raum, bei der Bemessung der Strafantragsfrist zugunsten der geschädigten Person einen milden Massstab anzulegen. 
 
4.3.2. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, seit der Unterzeichnung der Unterhaltsvereinbarung im Jahr 2014 habe ihre Mutter den Verdacht gehegt, dass der Beschwerdegegner 2 nicht seine gesamten finanziellen Verhältnisse offengelegt habe. Bis heute lägen aber keine Beweise für diesen Verdacht vor. Weder aus dem Bericht des Privatdetektivs vom 20. Juni 2017 noch aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Zivilakten gehe die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners 2 lückenlos hervor. Bereits deshalb habe die Strafantragsfrist nicht zu laufen begonnen.  
Gemäss Ausführungen der Vorinstanz ist B.________ spätestens mit Kenntnisnahme des Berichts des Privatdetektivs, der dem Beschwerdegegner 2 ein Grossratshonorar von Fr. 116'672.-- und eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- für seine Kommissionstätigkeit zuschreibt, über seine (teilweise) steuerprivilegierten Einkünfte im Bild gewesen. Mit ihren dagegen vorgebrachten Einwänden verkennt die Beschwerdeführerin, dass es für die Auslösung der Strafantragsfrist nicht erforderlich ist, dass die Geschädigte bereits Beweismittel vorlegen kann (Urteil 6B_441/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Ebenso wenig braucht sie sichere Kenntnis der genauen Schadenssumme. Unerheblich ist deshalb, dass aufgrund des Berichts des Privatdetektivs der tatsächliche Umfang der gesamten Einkünfte des Beschwerdegegners 2 nicht feststand und der Bericht als Beweis für die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin resp. ihrer Mutter allein nicht ausreichend ist. Laut ihren eigenen Angaben waren B.________ die verschiedenen politischen Ämter des Beschwerdegegners 2, namentlich dasjenige als Grossrat, bekannt, weshalb sie überhaupt den Verdacht hatte, dass sein Einkommen höher sein müsse, als in der Steuererklärung für das Jahr 2013 deklariert. Ihr war folglich klar, dass diese Ämter (auch) im Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Unterhaltsvereinbarung im Dezember 2014 weitere Einkünfte generierten, was sich durch den Bericht des Privatdetektivs im Grundsatz bestätigen liess - auch wenn dieser, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nur Honorare aus dem Jahr 2016 aufführen sollte. Insgesamt durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass B.________ mit Vorlage des Rapports des Detektivs hinreichende Kenntnis darüber erlangt hat, dass die Steuerveranlagung nicht die vollständige finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners 2 wiedergibt. Hinzu kommt, dass B.________ gemäss unangefochten gebliebener und gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlicher Feststellung der Vorinstanz gestützt auf den fraglichen Bericht die Revision eines zuvor über die Unterhaltsbeiträge geschlossenen Vergleichs beantragte. Weshalb die im Bericht enthaltenen Informationen ausgereicht haben, dieses zivilrechtliche Rechtsmittel zu ergreifen, nicht aber, um eine Strafanzeige einzureichen, geht aus der Beschwerde nicht hervor und ist nicht nachvollziehbar. 
Die Beschwerdeführerin tut zudem nicht dar, inwiefern B.________ als ihre Vertreterin im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung besser über die zur Anzeige gebrachten Handlungen Bescheid gewusst haben soll als noch im Juni 2017. Sie führt vielmehr aus, bis heute sei der Verdacht weder bestätigt noch aus dem Weg geräumt. Zusätzliche Erkenntnisse hatte B.________ somit auch im Januar 2019 nicht, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb es offensichtlich unhaltbar sein sollte, wie die Vorinstanz zu folgern, sie habe bereits im Juni 2017 über das fristauslösende Wissen verfügt. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, B.________ sei mit Strafbefehl vom 10. Juli 2020 wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 verurteilt worden (das Einspracheverfahren sei noch hängig). Dieser Hinweis geht an der Sache vorbei. Sollte das Sachgericht den Schuldspruch bestätigen, würde dies bedeuten, dass sich aus ihren Anschuldigungen - so, wie sie im Januar 2019 dem Wissensstand von B.________ entsprechend zur Anzeige gebracht wurden - keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 ergeben haben. Die vorliegend entscheidende Frage, zu welchem Zeitpunkt sie zu ihrem Verdacht kam, würde mit einem solchen Schuldspruch ohnehin obsolet. 
 
4.3.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, B.________ leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die unter anderem auf die Beziehung zum Beschwerdegegner 2 zurückzuführen sei. Sie habe sich in einer starken emotionalen Abhängigkeit zu ihm und aufgrund einer schweren Erkrankung der Tochter in einer sehr schwierigen Situation befunden. Weil sie nach einem Stellenwechsel mit der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 zusammengearbeitet habe und mit diesem dadurch täglich in indirekten Kontakt gekommen sei, sei die Situation zusätzlich erschwert worden. Erst mit der Hilfe einer Therapeutin sei ihr das ganze Ausmass ihres psychischen Problems und ihrer Abhängigkeit bewusst geworden. In diesem Moment habe sie sich erstmals in der Lage gesehen, das Verhalten des Beschwerdegegners 2 wirklich zu erkennen und ihn anzuzeigen. Dass sie ab und zu klare Momente gehabt habe und im Mai 2018 einen Anwalt habe mandatieren können, bedeute entgegen der Vorinstanz nicht, dass das Abhängigkeitsverhältnis damals beendet gewesen sei.  
Mit dieser Argumentation beschränkt sich die Beschwerdeführerin zu weiten Teilen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern. Dabei entfernt sie sich einerseits ohne Willkür darzutun vom für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt, so etwa, wenn sie auf ihre gesundheitlichen Probleme oder auf die Situation am Arbeitsplatz von B.________ Bezug nimmt. Insoweit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Andererseits tut die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach zumindest der von B.________ mandatierte Anwalt im Mai 2018 hätte die nötigen Abklärungen treffen und Strafanzeige einreichen können, schlechterdings unhaltbar sein soll. Der Verweis auf die lange Zeit, die für die Heilung der angeblich erlittenen schweren Traumatisierung erforderlich sei, reicht für den Nachweis von Willkür in diesem Punkt nicht aus. 
 
4.3.4. Mit Eingaben vom 25. Mai und 1. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht weitere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand von B.________ sowie einen vom Beschwerdegegner 2 im Januar 2021 eingereichten Antrag auf Alimentenabänderung ein. Der aktuelle Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin sowie eine allfällige künftige Anpassung der vom Beschwerdegegner 2 zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind für die Frage, ob die Strafantragsfrist mit der am 1. Januar 2019 eingereichten Strafanzeige eingehalten wurde, jedoch nicht relevant. Es kann offenbleiben, ob die beiden Eingaben mit Blick auf die Novenschranke nach Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig sind.  
 
4.4. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB sei mit Erhalt des Berichts des Privatdetektivs im Juni 2017 resp. spätestens mit Mandatierung eines Rechtsanwalts im Mai 2018 ausgelöst worden. Folglich war die Antragsfrist am 1. Januar 2019 abgelaufen und der Strafantrag der Beschwerdeführerin verspätet, womit es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt und das Verfahren einzustellen ist.  
Bei diesem Verfahrensausgang brauchen die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners 2 weder täuschend noch arglistig gewesen sei, nicht weiter geprüft zu werden. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger