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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_29/2022  
 
 
Urteil vom 8. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
handelnd durch B.________, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Juni 2022 (2C_906/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 verlängerte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung der aus der Dominikanischen Republik stammenden A.________ (geb. 1986) nicht und wies sie und ihre Söhne aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 11. Oktober 2021 ab.  
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil vom 11. Oktober 2021 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (Urteil 2C_906/2021). Das Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin von A.________ am 5. Juli 2022 zugestellt. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2022 (Postaufgabe) gelangt der Ehemann von A.________, B.________, an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Auf Aufforderung der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hin reichte A.________ am 6. September 2022 (Postaufgabe) eine Vollmacht zugunsten von B.________ nach. 
Die Eingabe vom 3. September 2022 ist als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 zu behandeln. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Gesuchstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, über weite Strecken auszuführen, dass die Wegweisung sie und ihre Familie hart treffen würde. Zudem bestreitet sie, eine Scheinehe eingegangen zu sein, übt Kritik an den Ermittlungen der Migrationsbehörde und wirft ihrer damaligen Rechtsvertreterin vor, sie schlecht beraten zu haben.  
Damit schildert sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge, ohne sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe zu beziehen und darzulegen, inwiefern ein solcher gegeben sein soll (vgl. E. 2.1 hiervor). 
Sollte sie sich sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen wollen, ist festzuhalten, dass sie weder konkret dartut, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG; vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen), noch nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Bei dieser Sachlage ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov