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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_7/2022  
 
 
Urteil vom 9. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Noven), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2019 (8C_419/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 4. April 2019 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 17. November 2017, wonach die bisher für das Ereignis vom 30. Dezember 2013 an A.________ ausgerichteten gesetzlichen Leistungen auf den 31. Oktober 2017 hin einzustellen seien. Die von dieser dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_419/2019 vom 14. August 2019 ab. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 2. August 2022 verlangt A.________ die Revision des Urteils 8C_419/2019 vom 14. August 2019 und beantragt, ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen. 
 
Mit Schreiben vom 5. August 2022 überweist die Suva dem Bundesgericht ein von A.________ bei ihr eingereichtes Gesuch um Revision des Einspracheentscheids vom 17. November 2017. 
 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist ein devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 BGG; BGE 138 II 169 E. 3.3). Dementsprechend ersetzt der Sachentscheid des Bundesgerichts das vorinstanzliche Urteil (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; 130 V 138 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Revisionsgesuch kann deshalb nur gegen den Entscheid des Bundesgerichts gerichtet werden, nicht gegen die diesem vorangegangenen Entscheide der unteren Instanzen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Urteil 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3 und 2C_810/2009 vom 26. Mai 2010 E. 3.1.2).  
 
1.2. Nach dem Gesagten kann für die Behandlung des Revisionsgesuchs einzig das Bundesgericht zuständig sein. Die Suva hat das bei ihr eingereichte Gesuch um Revision des Einspracheentscheids vom 17. November 2017 mithin zu Recht an das Bundesgericht überwiesen.  
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird (Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Sie macht im Wesentlichen geltend, die im Spital B.________ veranlasste Bildgebung vom 7. Juni 2022 habe die Ergebnisse der ebenfalls im Spital B.________ am 7. September 2021 durchgeführten bildgebenden Untersuchung bestätigt. Die daraus fliessenden Erkenntnisse seien neue erhebliche Tatsachen, die sie in früheren Verfahren nicht habe beibringen können. 
 
Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, handelt es sich bei den von ihr angerufenen Berichten vom 7. September 2021 und 7. Juni 2022 um echte Noven, das heisst um Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils vom 14. August 2019 entstanden sind. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf echte Noven ist ausgeschlossen, selbst wenn sie sich inhaltlich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen (zuletzt: Urteile 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 und 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3; vgl. auch BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 143 III 272 E. 2.2). Denn Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht unter dem Titel "andere Gründe" einen expliziten Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
 
4.  
Stützt sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ausschliesslich auf echte Noven und damit auf von Gesetzes wegen unzulässige neue Beweismittel (vgl. E. 3), kann auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden (vgl. Urteile 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 und 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022). Damit dringt die Gesuchstellerin auch mit ihrem Eventualantrag (Rückweisung an das kantonale Gericht) nicht durch. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber