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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_478/2021  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Psychiatriezentrum U.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Oberaargau, 
Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. Juni 2021 (KES 21 412). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ hat eine längere Vorgeschichte mit Wohnplatzierungen und fürsorgerischen Unterbringungen. Vorliegend geht es um die mit Entscheid vom 25. Mai 2021 durch die KESB Oberaargau angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. Weiterführung der betreffenden Massnahme. 
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. An der Verhandlung vom 7. Juni 2021 zog sie diese wieder zurück, worauf das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss gleichen Datums abschrieb, unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 9. Juni 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin legt den Beschluss im Dispositiv bei. Es ist nicht ganz klar, ob der Beschluss noch in begründeter Form eröffnet werden wird oder nicht; auf das eine deutet, dass er mit "Dispositiv" überschrieben ist, auf das andere, dass kein solcher Hinweis erfolgt und er bereits die Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Frage kann insofern offen bleiben, als auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, wie die nachfolgende Erwägung zeigt; Weiterungen im Zusammenhang mit Art. 112 Abs. 2 BGG erübrigen sich somit. 
 
2.  
Der Anfechtungsgegenstand kann im Rechtsmittelzug nicht ausgedehnt werden; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
Vorliegend geht es um eine Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens zufolge Beschwerderückzuges. Die Beschwerdeführerin äussert sich aber nicht hierzu, sondern zur Sache selbst, indem sie geltend macht, man wolle sie zwingen, in ein Wohnheim zu gehen, wo sie nicht sein wolle. Dies geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus. 
Sinngemäss die Verfahrensabschreibung betreffen könnte hingegen die weitere Bemerkung der Beschwerdeführerin, sie habe ausgesagt und jetzt fehle dieser Bericht, was mit der Bitte an das Bundesgericht verbunden wird, diesen anzufordern. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde einzig den Abschreibungsbeschluss bei und scheint geltend zu machen, dass ihr das Verhandlungsprotokoll, in welchem auch ihre Rückzugserklärung festgehalten ist, nicht ausgehändigt wurde. Aus der protokollierten Rückzugserklärung ergibt sich die Rechtmässigkeit der Verfahrensabschreibung; Weiterungen dazu erübrigen sich. Zur Information wird jedoch das Verhandlungsprotokoll, welches vom Bundesgericht beim Obergericht angefordert worden ist, dem Versand des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin beigelegt. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (unter Beilage des Protokolls der Verhandlung vor dem Obergericht vom 7. Juni 2021), der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli