Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_9/2021  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Tobler, 
Gesuchsgegner, 
 
Betreibungsamt Münchwilen, 
Murgtalstrasse 20, Postfach 173, 9542 Münchwilen, 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 
Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_390/2020 vom 16. Februar 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 9. April 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde von A.________ und B.________ ab und hiess diejenige von C.________ gut. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_390/2020 vom 16. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 27. März 2021 ersuchen A.________ und B.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Eingabe der Gesuchsteller ist allenfalls als Berufung auf Art. 121 lit. d BGG zu verstehen. Art. 121 lit. d BGG sieht vor, dass eine Revision des Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich klar, dass es dabei einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten, nicht aber um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Hat das Bundesgericht auf eine bestimmte Tatsache bewusst nicht abgestellt, weil es sie als für den Ausgang des Verfahrens unerheblich erachtet hat, liegt gerade kein Versehen im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 8F_5/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 5A_390/2020 wohl übersehen, dass dem Schuldner das an das Betreibungsamt gerichtete Angebot des Arrestgläubigers "einzig in der Form des Briefes vom 9. September 2019" angezeigt worden sei; der Schuldner sei in diesem Schreiben des Betreibungsamts nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Arrestgläubiger sein Angebot an die Bedingung geknüpft habe, dass kein höheres erfolgen werde und dieser in einem solchen Fall die öffentliche Versteigerung gewünscht habe. Gegenteiliges hat indes auch das Bundesgericht nicht angenommen. Ein Versehen gemäss Art. 121 lit. d BGG ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Soweit die Gesuchsteller die Feststellung verlangen, dass die Zustimmung aller Beteiligten zum Freihandverkauf vorlag, üben sie bei Lichte besehen Kritik an der rechtlichen Würdigung, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. 
 
2.2. Die übrigen weitschweifigen Vorbringen der Gesuchsteller lassen auch bloss ansatzweise keinen gesetzlichen Revisionsgrund (im Sinne von Art. 121-123 BGG) erkennen. So ist das Bundesgericht auf die Rüge, der Arrestgläubiger habe sich im Zusammenhang mit der Zustimmung nach Art. 130 SchKG rechtsmissbräuchlich verhalten, im Urteil 5A_390/2020 nicht eingetreten und hat dazu festgehalten, die Beschwerdeführer hätten sich nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach es für das Verhalten des Arrestgläubigers nachvollziehbare Beweggründe gebe, auseinandergesetzt (E. 2.6). Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich nun aber im Revisionsverfahren nicht überprüfen.  
 
3.  
Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem Revisionsverfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss