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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_434/2020  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse der B.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2020 (IV.2016.01416). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1976 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, war zuletzt vom 25. September 2000 bis zum 14. Januar 2007 (letzter effektiver Arbeitstag 30. Juni 2004) im Postdienst bei der B.________ tätig. Im Dezember 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erlittene Wirbelkörperfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen. Namentlich veranlasste sie einen Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (nachfolgend: Abklärungsbericht Haushalt; Bericht vom 19. Dezember 2006). Mit Verfügung vom 10. April 2007 sprach sie A.________ ab dem 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 81 %). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IV-Stelle im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 19. November 2007, vom 17. Dezember 2008 und vom 29. Dezember 2010), wobei sie anlässlich der 2010 eingeleiteten Rentenüberprüfung einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt veranlasste (Bericht vom 28. September 2010). Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 
Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste insbesondere eine bidisziplinäre (internistisch/rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung bei Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Prof. Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie. Gestützt auf deren Expertise vom 19. Februar 2016 hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf Ende Dezember 2016 auf (Verfügung vom 17. November 2016). 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses ordnete eine Begutachtung bei PD Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, an (Gerichtsgutachten vom 26. November 2019) und wies die Beschwerde ab. Indessen überwies es die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zur Prüfung, ob gestützt auf das ab 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Berechnungsmodell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV [SR 831.201]) ein neuer Rentenanspruch entstanden sei (Urteil vom 29. Mai 2020). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das Urteil vom 29. Mai 2020 aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt auch für veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich, wozu die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gehört (Urteile 9C_101/2017 vom 5. April 2017 E. 2.2 und 8C_454/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2).  
 
2.  
Streitig ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. April 2007 und der Revisionsverfügung vom 17. November 2016, welche Verwaltungsakte unstreitig die massgeblichen Vergleichszeitpunkte darstellen, in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1; 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz mass dem Gerichtsgutachten vom 26. November 2019 - auch unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren geltenden speziellen beweismässigen Anforderungen (vgl. dazu SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010) - Beweiswert zu. Sie bejahte eine revisionsrechtlich relevante Veränderung im massgebenden Vergleichszeitraum. So liege zwar mit Blick auf Beschwerden, klinische Befunde und radiologische Belange kein verbesserter Gesundheitszustand vor. Indessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen wesentlich besser mit den Beschwerden umgehe. Diese Besserung manifestiere sich sichtlich in der Alltagsbewältigung und der Freizeitgestaltung. Folglich sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen unter Berücksichtigung der in der Expertise vom 26. November 2019 festgelegten Arbeitsfähigkeit. Nach dieser sei die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit seit Sommer 2012 medizinisch-theoretisch zu 50 % und in angestammter Tätigkeit (abzüglich des erhöhten Pausenbedarfs und des Hantierens mit unzumutbaren Gewichten) noch zu 35 % arbeitsfähig. Das kantonale Gericht schützte den von der IV-Stelle ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrunds. So hätten die involvierten Mediziner eine namhafte gesundheitliche Verbesserung seit der ursprünglichen Rentenzusprache einhellig verneint. Insbesondere lasse sich dem Gerichtsgutachten vom 26. November 2019 entnehmen, dass sich in Bezug auf ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, höchstens eine gewisse - nicht aber eine namhafte - Besserung eingestellt habe.  
 
4.1.1. Dr. med. E.________ schloss in der Gerichtsexpertise, deren Beweiswert die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Abrede stellt, eine gewisse Anpassung an die Beschwerden sowie eine Veränderung der Anforderungen im Haushalt nicht aus. Wie sich der Expertise entnehmen lässt, hatte die Beschwerdeführerin derlei gegenüber dem Gutachter auch ausdrücklich eingeräumt. Dies begründe, so Dr. med. E.________ weiter, eine etwas höhere (dem aus heutiger Sicht medizinisch Zumutbaren entsprechende) Belastbarkeit. Ob dies für eine Rentenaufhebung ausreiche, könne er selbstverständlich nicht beurteilen. Diese und andere gutachterliche Aussagen zeugen von einer gewissen Zurückhaltung in Bezug auf die Darstellung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im zeitlichen Verlauf. Der Gutachter begründete dies nachvollziehbar mit einem seit Jahren bestehenden ausgeprägten Angst-Vermeidens-Verhalten mit Selbstlimitierung, welches die Möglichkeiten einer direkten objektiven Quantifizierung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke. Aufgrund dieser Selbstlimitierung waren insbesondere die Resultate der anlässlich der Expertise veranlassten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nur teilweise verwertbar und Dr. med. E.________ vermochte die Zumutbarkeit nur medizinisch-theoretisch einzuschätzen. Er trug mit seiner Zurückhaltung auch den seiner Auffassung nach dürftigen Vergleichsgrössen Rechnung. Namentlich wies der Gutachter auf eine retrospektiv knappe medizinische Aktenlage, auf die geänderten Erfordernisse im Alltag sowie auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei.  
 
4.1.2. Ob sich allein gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 26. November 2019 eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen begründen liesse, kann offen bleiben. So stützen sich die vorinstanzlichen Feststellungen zu dieser Frage nicht nur auf diese Expertise, welche eine solche Änderung zumindest nicht ausschliesst. Vielmehr würdigte das kantonale Gericht auch die übrige (medizinische) Aktenlage. Unter anderem nahm es Bezug auf den Verlaufsbericht des Prof. Dr. med. F.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 14. Juni 2015. Dieser behandelnde Arzt hatte ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei täglich 9 Stunden (total 13 Stunden mit vier Stunden Pause) als Hausfrau und Mutter dreier Kinder tätig bei einer Leistungseinschränkung von 50 %. Weiter trug die Vorinstanz verschiedenen Hinweisen aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin Rechnung, welche auf einen besseren Umgang mit ihren Leiden schliessen lassen würden. Das kantonale Gericht verglich insbesondere deren Aussagen in den Abklärungsberichten Haushalt vom 19. Dezember 2006 und 28. September 2010 mit den aktuellen Begebenheiten. Namentlich habe sie früher weder kochen noch länger als fünf bzw. zehn Minuten stehen können. Mit Ausnahme einiger leichter Tätigkeiten habe ihr Ehemann die Hausarbeiten sowie grösstenteils die Pflege und Betreuung der Kinder übernommen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin nunmehr fähig, wesentlich länger zu sitzen oder zu stehen, anderenfalls weder Flugreisen noch siebenstündige Autofahrten, kurze Strecken am Steuer eines Autos oder netto täglich 9 Stunden Haushaltsarbeit mit Kinderbetreuung möglich wären. Das kantonale Gericht berücksichtigte auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss Prof. Dr. med. F.________ unter anderem regelmässig 20 Minuten gymnastische Übungen sowie Spaziergänge von 30 Minuten (mit Pausen alle 10 Minuten) mache, sie gerne Schwimmen gehe, sie verschiedene Arbeiten am Computer verrichte und ihr Ehemann jeweils zwischen 10 und 11 Uhr aus dem Haus gehe und erst um 20 oder 21 Uhr wieder nach Hause komme. Die Beschwerdeführerin legt nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern diese Feststellungen oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein oder sonst wie Bundesrecht verletzten sollten. Unverfänglich ist namentlich der blosse Hinweis auf die (von der Vorinstanz berücksichtigte) teilweise Heimarbeit des Ehemanns. Unabhängig von der Frage, inwieweit es überhaupt möglich ist, während der Arbeitszeit zu Hause auch noch grösstenteils die umfangreichen Haushalts- und Betreuungsaufgaben einer fünfköpfigen Familie zu bewältigen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Ehemann regelmässig vom späteren Vormittag bis abends nach 20 Uhr ausserhäuslich erwerbstätig ist. Zumindest während diesen Zeiten fallen die Aufgaben im Haushalt und bei der Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin zu. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag diese ferner aus der Behauptung, das statistische Durchschnittspensum an täglicher Hausarbeit liege nicht bei 13 Stunden, sondern nur bei 9.23 Stunden. So oder anders ist die Beschwerdeführerin mittlerweile mehrere Stunden pro Tag als Hausfrau und Mutter dreier Kinder tätig. Mit Blick darauf sowie auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die aktive Alltags- und Freizeitgestaltung ist der Schluss auf eine namhafte Leidensadaption - zumindest im Lichte der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 1.2 hievor) - nicht zu beanstanden.  
 
4.1.3. Am dargelegten Ergebnis ändert nichts, dass die Vorinstanz trotz ausgewiesener Anpassung an die Behinderung an der hohen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich von 62.8 % festhielt. Dies gründet im Umstand, dass von Seiten der Verwaltung kein neuer Abklärungsbericht Haushalt veranlasst worden war. Auf eine Rückweisung zwecks Einholung eines solchen kann mit Blick auf das Ergebnis verzichtet werden. So fehlt es gemäss angefochtenem Urteil selbst dann an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wenn trotz erheblicher Leidensadaption - und damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin - weiterhin von einer unverändert hohen Einschränkung im Aufgabenbereich ausgegangen wird.  
 
4.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die gutachterliche Einschätzung, wonach sie die angestammte Tätigkeit noch in einem Pensum von 35 % ausüben könne, sei nachweislich falsch. So sei dem Fragebogen für Arbeitgebende/berufliche Integration vom 27. September 2007 ohne Weiteres zu entnehmen, dass sie (zu zweit) Paketsendungen bis zu 25 Kilogramm habe heben oder tragen müssen. Dies müsse zwingend dazu führen, dass vom Gerichtsgutachten abgewichen und angenommen werde, sie könne eine leichte behindertengerechte Tätigkeit noch zu maximal 50 % verrichten, was jedoch auch bestritten werde.  
Diese Einwände zielen bereits deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz das Invalideneinkommen nicht anhand des Leistungsvermögens in angestammter, sondern in angepasster Tätigkeit festgesetzt hat. Dabei ist sie (gestützt auf das Gerichtsgutachten) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Insoweit ist das kantonale Gericht vorgegangen, wie beschwerdeweise verlangt. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass Dr. med. E.________ das Profil der angestammten Tätigkeit gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende/berufliche Integration in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Er wies ausdrücklich darauf hin, in angestammter Tätigkeit hätten selten auch mittelschwere Gewichte (gemäss EFL Gewichte bis zu 20 kg) hantiert werden müssen (schwere Kisten zu zweit). Der Gutachter trug diesem Umstand sowohl mit einer zeitlichen wie mit einer leistungsmässigen Einschränkung Rechnung. Inwiefern diese Einschätzung nachweislich falsch sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht ersichtlich. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin verlangt einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %. Das kantonale Gericht setzte sich in E. 5.4 des angefochtenen Urteils mit der Frage der Gewährung eines solchen auseinander. Dabei kam es zum Schluss, dass sich kein Abzug rechtfertige. Die Beschwerdeführerin nimmt mit keinem Wort Bezug auf diese vorinstanzlichen Erwägungen. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Argument, die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs würde im vorliegenden Fall zu einer doppelten Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen führen. Damit genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4). Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
5.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 ATSG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner