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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_828/2021  
 
 
Urteil vom 10. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, 
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, Schadenersatzbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 28. September 2021 (A-2148/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf die von der A.________ GmbH erhobene Beschwerde gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 30. April 2021 betreffend ein Schadenersatzbegehren mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der A.________ GmbH vom 21. Oktober 2021 als Beschwerde gegen sein Urteil vom 28. September 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. 
 
3.  
Da der Eingabe keine nachvollziehbare Begründung entnommen werden konnte und diese damit als mangelhaft erschien (Art. 42 BGG), wies das Bundesgericht die A.________ GmbH mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 darauf hin, dass gestützt auf die Eingabe vom 21. Oktober 2021 vermutlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne; weil die Beschwerdefrist noch laufe, habe sie jedoch Gelegenheit, die Eingabe zu verbessern und sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen anzupassen. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG SR haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021 setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offenkundig nicht, was der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 angezeigt worden ist. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht kein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin zugegangen. Damit liegt offensichtlich keine Beschwerde vor, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) genügt. Auf die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten, da unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wollte (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov