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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_11/2022  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt der Stadt Zürich, 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Finanzdirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 1, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 (SB.2021.00125). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der hier interessierenden Steuerperiode 2019 steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde U.________/ZH. Aus dieser Steuerperiode bestehen offene Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 4'566.80.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 ersuchte der Steuerpflichtige das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) um Erlass der genannten offenen Steuer. Die Veranlagungsbehörde wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 21. April 2021 ab. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, die den Rekurs mit Verfügung vom 22. September 2021 abwies. Die Finanzdirektion erwog namentlich, dass die Auslagen aufgrund der ungenügend wahrgenommenen Mitwirkungspflicht anhand der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bemessen seien. Dem Steuerpflichtigen, der in Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebe, seien demnach Auslagen von gesamthaft Fr. 3'823.30 pro Monat anzurechnen. Bei einem Einkommen von Fr. 5'219.65 pro Monat ergebe sich eine monatliche Überdeckung von Fr. 1'396.35. Dem Steuerpflichtigen sei es, so die Finanzdirektion, damit zumutbar gewesen, die Steuern zu bezahlen bzw. Rücklagen für diese zu bilden.  
 
1.3.  
 
1.3.1. In der Folge erhob der Steuerpflichtige am 18. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dabei ersuchte er um vollständigen Erlass, eventualiter um teilweisen Erlass und subeventualiter um Stundung der Steuern (dies bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit). Der Steuerpflichtige rügte namentlich, dass die beiden Vorinstanzen "unrichtige Behauptungen" aufgestellt hätten. So habe er alle verlangten Informationen geliefert und seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen.  
 
1.3.2. Mit Entscheid SB.2021.00125 vom 2. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erkannte, den Akten lasse sich lediglich eine Mahnung seitens einer Bank vom 18. Februar 2021 entnehmen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Steuerpflichtige seine angeblich getätigten Auslagen nicht belegt. Was die Kosten des Berufswegs betreffe, habe die Finanzdirektion Fr. 100.-- veranschlagt, wogegen der Steuerpflichtige auf Fr. 240.-- bestehe, ohne dies aber nachzuweisen. Auch bei einem Betrag von Fr. 240.-- verbliebe aber, so das Verwaltungsgericht, ein Überschuss von Fr. 1'256.35 pro Monat. Zudem bestünden offene Schulden von insgesamt rund Fr. 15'100.--. Selbst vor dem Verwaltungsgericht habe der Steuerpflichtige kein Entgegenkommen der übrigen Gläubiger darzulegen vermocht, sodass ein etwaiger Steuererlass letztlich den anderen Gläubigern zugute käme.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 16. März 2022 (Postaufgabe: 18. März 2022) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anordnung des vollständigen Erlasses beantragen zu wollen. Die Begründung geht hauptsächlich dahin, dass das Steueramt des Kantons Zürich "mehrere Falschbehauptungen" erhoben habe, namentlich was die Bevorzugung anderer Gläubiger, die ungenügende Mitwirkung und die Höhe der Kosten des Berufswegs anbelange. Für den Fall, dass es zu einer "gerichtlichen Anhörung" komme, ersucht der Steuerpflichtige um Beiordnung eines "vom Staat gegebenen Pflichtverteidigers".  
 
1.5. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der dem Grundsatz nach mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110] in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). Zu prüfen bleibt, ob die Materie in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. m BGG fällt. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 333 E. 1; 147 II 300 E. 1; 147 IV 453 E. 1 Ingress).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Abweichend von der Regel, wonach abgaberechtliche Entscheide mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der abgaberechtlichen Stundung oder des abgaberechtlichen Erlasses grundsätzlich unzulässig (Art. 83 lit. m BGG). Dies rührt daher, dass der Veranlagungsbehörde bei Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht. Sie verfügt hier regelmässig über einen Handlungsspielraum (Rechtsfolgeermessen), nicht selten aber auch über einen Beurteilungsspielraum (Tatbestandsermessen; Urteile 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 1.2; 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2).  
 
2.2.2. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich von Stundung und/oder Erlass einer Abgabe nur zulässig, sofern zum einen ein direktsteuerlicher Entscheid zu den Einkommens- und Gewinnsteuern und zum andern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Urteil 2D_32/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; insbesondere zum besonders bedeutenden Fall: BGE 143 II 459 E. 1.2). Bei der angeblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung muss es sich um eine solche aus dem Bereich von Stundung und/oder Erlass handeln (Urteile 2D_50/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 2D_32/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; siehe auch 2C_651/2021 vom 13. September 2021 E. 6.1 [zu Art. 84a BGG]).  
 
2.2.3. Macht die beschwerdeführende Person eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend, so hat sie darüberhinaus darzutun, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 2C_1060/2017 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 264; 6B_422/2021 vom 1. September 2021 E. 1.4.8, nicht publ. in: BGE 147 IV 453; BGE 145 IV 99 E. 1.5; 139 II 340 E. 4; 139 II 404 E. 1.3), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Urteile 2C_651/2021 vom 13. September 2021 E. 5; 2C_594/2015 vom 1. März 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 II 69). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Eine solche liegt (nur) vor, falls ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass die Streitfrage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 147 II 201 E. 2; 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1). Vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter anderem auszugehen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage handelt, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die aufgrund ihres Gewichts nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4).  
 
2.2.4. Der Steuerpflichtige bringt in keiner Weise vor, dass sich in seinem Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Eine solche oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall liegt auch nicht geradezu auf der Hand, nachdem der Steuerpflichtige im Wesentlichen nur "mehrere Falschbehauptungen" rügt. Das erforderliche Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung ist nicht offensichtlich. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. m BGG). Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1; 142 II 259 E. 4.2). Voraussetzung hierzu ist namentlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; BGE 147 I 89 E. 1.2.1; 146 I 195 E. 1.2.1; 137 II 305 E. 2). Legitimiert zur Willkürrüge (Art. 9 BV) ist im Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur, wer sich auf eine Norm berufen kann, die der beschwerdeführenden Person im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt (BGE 147 I 89 E. 1.2.2). Die anspruchsverleihende oder individualschützende Norm kann sich aus eidgenössischem oder kantonalem Recht, einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung (Urteil 2C_403/2021 vom 20. September 2021 E. 1.3), aber auch unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (Urteile 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2.1; 2D_19/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz hatte der Frage nachzugehen, ob bezüglich der streitbetroffenen Steuerperiode die Voraussetzungen für einen Steuererlass nach § 183 ff. des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) vorlägen. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, dass § 183 ff. StG/ZH keinen Anspruch auf Erlass der Steuer verleihen (Urteile 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2; 2D_32/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die angebliche willkürliche Auslegung und/oder Anwendung von § 183 ff. StG/ZH in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Eine steuerpflichtige Person ist daher im Anwendungsbereich von § 183 ff. StG/ZH nicht legitimiert, im Erlasspunkt Rügen vorzubringen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Fehlt im Erlasspunkt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es einer steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteile 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.3; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2 Ingress, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 57; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).  
 
2.4.2. Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Zulässig ist auch die Rüge, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise verweigert worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, wie etwa die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2; Urteil 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.3).  
 
2.5. Die Abteilungen des Bundesgerichts entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 109 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Mit Blick darauf, dass § 183 ff. StG/ZH keinen Rechtsanspruch auf Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich verleihen, kann der Steuerpflichtige nicht gehört werden, soweit er sinngemäss die willkürliche Erhebung des Sachverhalts vorbringt (vorne E. 2.3). Ob die Vorinstanz (bzw. bereits die Veranlagungsbehörde) "mehrere Falschbehauptungen" aufgestellt habe, ist aus diesem Grund nicht zu prüfen. Es hat folglich bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu bleiben (Art. 118 BGG).  
 
3.2. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Steuerpflichtige unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (vorne E. 2.4), erhebt der Steuerpflichtige nicht.  
 
3.3. Damit ist auf die Beschwerde weder unter dem Aspekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG erfolgen (vorne E. 2.5).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Da es zu keiner "gerichtlichen Anhörung" kommt, für welchen Fall der Steuerpflichtige um Beiordnung eines "vom Staat gegebenen Pflichtverteidigers" ersucht, ist dieser Antrag gegenstandslos. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher