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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_4/2022  
 
 
Urteil vom 11. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.B.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________, und B.B.________, 
4. D.A.________, 
handelnd durch A.A.________, und B.B.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. November 2021 (100.2020.335U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ ist spanischer Staatsangehöriger. Er wurde 1979 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Von 2001 bis 2013 war er mit einer aus der Dominikanischen Republik stammenden Frau verheiratet. Aus der Ehe ging 2001 eine Tochter hervor. Am 17. März 2014 heiratete A.A.________ die ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammende B.B.________ (geb. 1992), die eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehemann erhielt. Die beiden gemeinsamen Kinder, C.A.________ (geb. 2015) und D.A.________ (geb. 2016), erhielten abgeleitet vom Vater eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Ab 2001 trat A.A.________ in regelmässigen Abständen strafrechtlich in Erscheinung. Er wurde mehrfach wegen Übertretungen zu Bussen verurteilt (vor allem wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung); zudem ergingen unter anderem folgende Straferkenntnisse wegen Verbrechen und Vergehen gegen ihn:  
 
- Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2004) 
- Verurteilung insbesondere wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen (Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. September 2005) 
- Verurteilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Urteil des Bezirksgerichts Bülach des Kantons Zürich vom 4. April 2006) 
- Verurteilung insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2008) 
- Verurteilungen insbesondere wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. September 2011) sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 60.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 27. Oktober 2011) 
- Verurteilung wegen mehrfacher Vergehen gegen die Waffenge-setzgebung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. März 2015). 
 
A.c. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn A.A.________ am 4. Juni 2018 wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Geldwäscherei, qualifizierter Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und mehrfacher Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Diese Freiheitsstrafe trat er am 2. Juli 2019 an.  
 
A.d. A.A.________ wurde im November 2011 ausländerrechtlich verwarnt. Er bezog zudem wiederholt Sozialhilfe (Stand Juni 2018 rund Fr. 230'000.--). Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister Region U.________ verfügt er zudem über Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 158'804.35; im Betreibungsregister des Betreibungsamtes V.________ ist er ebenfalls mit 10 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 14'381.-- verzeichnet (Stand März 2019).  
 
B.  
Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 widerrief der Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ bzw. die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.B.________. Es wies beide an, die Schweiz auf den Zeitpunkt der Entlassung von A.A.________ aus dem Strafvollzug zu verlassen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Juli 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2022 gelangen A.A.________ und B.B.________ sowie ihre Kinder C.A.________ und D.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2021 sei aufzuheben und es sei A.A.________ die Niederlassungsbewilligung und B.B.________ die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen; sie seien nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subventualiter sei die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ in eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen und die Aufenthaltsbewilligung von B.B.________ zu belassen. Subsubeventualier sei ihnen eine angemessene, mindestens sechsmonatige Ausreisefrist ab Entscheid des Bundesgerichts zu gewähren. In prozessualer Hinsicht verlangen die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Bevölkerungsdienste, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
Die Abteilungspräsidentin erteilte der Beschwerde am 6. Januar 2022 aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2021 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und - als Folge davon - den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 2 bestätigt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch sowohl auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung (Art. 83 lit. c [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1) als auch der davon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]; Art. 8 EMRK) besteht. Die Beschwerdeführenden rügen zudem in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Als Adressaten des angefochtenen Urteils sind die Beschwerdeführenden zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei eine angemessene Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen, richtet sich das Rechtsmittel gegen die Wegweisung. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1), jedoch steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Da die entsprechenden Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Wegweisung erfüllt sind (Art. 117 BGG; vgl. vorstehende E. 1.1; zum erforderlichen rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG vgl. Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.4), ist in diesem eingeschränkten Umfang auf die in der gleichen Eingabe (Art. 119 BGG) erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 147 II 49 E. 3.3).  
 
3.  
Streitfrage bildet zunächst, ob die kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 rechtmässig widerrufen haben. Unbestritten ist, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 vom 4. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1). Streitig ist indessen, ob der Widerruf mit dem FZA - auf das sich der Beschwerdeführer 1 als spanischer Staatsangehöriger berufen kann - vereinbar sowie verhältnismässig ist. 
 
4.  
 
4.1. Neben einem Widerrufsgrund (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 4 und 23 Abs. 1 der VFP (SR 142.203) setzt der Widerruf einer EU-/EFTA-Niederlassungsbewilligung voraus, dass die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA beachtet werden. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres solche Massnahmen rechtfertigen. Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 134 II 25 E. 4.3.1; Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4).  
 
4.2. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3; Urteil 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1).  
 
4.3. Stellt eine ausländische Person nach den dargelegten Grundsätzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist zudem die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. hierzu im Detail nachstehende E. 7.1 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5).  
 
5.  
Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene Einwände tatsächlicher Natur und rügen zudem in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung (Art. 9 BV; vgl. vorstehende E. 2.2 f.).  
 
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
5.2. Hinsichtlich der Rückfallgefahr machen die Beschwerdeführenden in tatsächlicher Hinsicht geltend, dem Beschwerdeführer 1 sei nach seiner Haftentlassung die berufliche Reintegration gelungen und verweisen diesbezüglich auf seinen Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2021 mit der E.________ AG. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.3). Im Übrigen ist die Beurteilung der Rückfallgefahr keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. Urteil 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 3.2 in fine).  
 
5.3. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Spanien machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, der Beschwerdeführer 1 sei in einer "spanischen Familie" aufgewachsen. Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden sei der Beschwerdeführer 1 bei seinen Grosseltern aufgewachsen, nachdem sich die Eltern getrennt hätten (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 5 und 26), wobei die Grossmutter Spanierin und der Stiefgrossvater Schweizer seien. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz von einer "spanischen Familie" spricht und gestützt darauf sowie aufgrund der mündlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers 1 sowie den Ferienbesuchen einen gewissen Bezug zu seinem Herkunftsland annimmt.  
 
5.4. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kindeswohls machen die Beschwerdeführenden schliesslich geltend, der Beschwerdeführer 3 leide an einer schweren Spracherwerbsstörung, selektivem Mutismus und Verhaltensproblemen. Diese Vorbringen finden jedoch in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Grundlage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Bericht des Früherziehungsdienstes des Kantons Bern vom 28. Juli 2021 bzw. den Bericht des Zentrums für Entwicklungsförderung und pädiatrische Neurorehabilitation der Stiftung F.________ vom 9. Februar 2021 berufen wollen (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6), legen sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 2.3).  
 
5.5. Die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweisen sich damit als unbegründet. Es ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegt.  
 
6.  
Zu prüfen ist zunächst die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA. Die Vorinstanz geht davon aus, dass angesichts der mehrfachen Verurteilungen und der Lebenssituation des Beschwerdeführers 1 ein erhebliches Risiko besteht, dass er bei finanziellen Engpässen erneut Drogendelikte begehen könnte. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es sei von einem eher geringen Rückfallrisiko auszugehen. 
 
6.1. Mit dem verfahrensauslösenden Urteil hat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Beschwerdeführer 1 am 4. Juni 2018 insbesondere wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. a-d und g BetmG) schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt: Die Polizei hatte beim ihm grössere Mengen an Betäubungsmitteln (rund 1'123 Gramm Kokain, 692 Ecstasy-Pillen, 79,6 Gramm Amphetamin und 96,4 Gramm Marihuana), Bargeld (Fr. 25'147.75) sowie Waffen (Revolver, Elektroschockgerät, Schmetterlingsmesser) sichergestellt. Gemäss dem Urteil hat er mehrmals grosse Mengen an Kokain von Frankreich in die Schweiz eingeführt und zudem grössere Mengen an Ecstasy, Amphetamin und Marihuana gekauft sowie verkauft, wobei er den Drogenhandel gewerbsmässig betrieb und über einen längeren Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 delinquierte. In die Herstellung bzw. den Kauf und Verkauf von Marihuana war auch seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) verwickelt, welche mit Strafbefehl vom 22. September 2016 wegen Gehilfenschaft zu Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde.  
 
6.2. Mit dem gewerbsmässigen Handel mit grossen Mengen von harten Drogen hat der Beschwerdeführer 1 über einen längeren Zeitraum die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Praxisgemäss wiegen Betäubungsmitteldelikte aus finanziellen Motiven besonders schwer (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09 Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979 Randnr. 46 f). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA rechtfertigt in diesem Bereich ein geringeres, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko eine aufenthaltsbeendende Massnahme (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; vorstehende E. 4.2).  
 
6.3. Die dem verfahrensauslösenden Urteil zugrunde liegenden Delikte liegen bereits länger zurück und der Beschwerdeführer 1 ist seit September 2015 nicht mehr straffällig geworden. Der Beschwerdeführer 1 wurde in der Vergangenheit indessen wiederholt rückfällig, wobei die Schwere seiner Delinquenz zunahm: Das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juni 2018 stellt die bislang schwerste von zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen dar. Er ist ab 2001 bereits 15 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. vorne lit. A.b) und wurde unter anderem schon einmal wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; damals fand man beim ihm rund 5,6 Kilogramm Kokaingemisch. Zwar datiert die zuletzt genannte Vorstrafe von 2006 und beging der Beschwerdeführer 1 mitunter Delikte, die weniger schwer wiegen. Gleichwohl liess er sich bislang durch die vielen strafrechtlichen Verurteilungen sowie eine ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2011 nicht von weiterem straffälligem Verhalten abhalten (vgl. Urteil 2C_976/2020 Urteil vom 19. Oktober 2021 E. 5.4.2).  
Diese anhaltende und teils schwere Delinquenz lässt auf ein erhebliches aktuelles Rückfallrisiko schliessen. Erst seit seinem letzten und schwersten Delikt verhält sich der Beschwerdeführer über längere Zeit straflos. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann diesem Umstand im Rahmen der Beurteilung der Rückfallgefahr jedoch kein massgebliches Gewicht zukommen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteile 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 3.3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.6) : Das verfahrensauslösende Strafverfahren war noch bis 2018 hängig; danach befand sich der Beschwerdeführer 1 von Juli 2019 bis September 2021 im Strafvollzug und er stand gleichzeitig unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfahrens. Die seit seiner bedingten Entlassung im September 2021 bis zum vorinstanzlichen Urteil vergangene Zeitspanne ist zu kurz, als dass sie die aktuelle Rückfallgefahr entscheidwesentlich infrage stellen könnte. Zudem dauert seine Probezeit noch bis zum 28. März 2023. 
 
6.4. Die Vorinstanz begründet die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers 1 sodann nicht ausschliesslich gestützt auf dessen bisherige Straffälligkeit: Einerseits erwog sie, dass auch das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers 1 in den Drogenhandel involviert war, insbesondere die Beschwerdeführerin 2 und deren Verwandte (vgl. vorstehende E. 6.1). Darin sieht sie zu Recht einen individuellen Faktor, der ein zusätzliches Rückfallrisiko begründet. Andererseits bestehe aufgrund der beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers 1 die Gefahr, dass er erneut (gewerbsmässig) Drogendelikte begehen könnte. Die dagegen vorgebrachte berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers 1 kann aufgrund der vor Bundesgericht geltenden Novenschranke (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 5.2) nicht berücksichtigt werden. Überdies bleibt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 - abgesehen von der Frage der Erwerbstätigkeit - auch aufgrund seiner Verschuldung sowie des Sozialhilfebezugs angespannt (vgl. vorne lit. A.d; nachstehende E. 7.2.2).  
 
6.5. Die dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner bedingten Haftentlassung ausgestellte Legalprognose ist schliesslich lediglich "tendenziell" günstig und für die ausländerrechtlichen Behörden überdies nicht verbindlich (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4; Urteile 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.3.2 mit Hinweisen); darauf allein kann nicht abgestellt werden. Vielmehr hat die Behörde, die über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (BGE 130 II 176 E. 3.4.1; Urteile 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.3.2; 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3).  
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er seit der Geburt seiner zwei Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) zur Ruhe gekommen sei und gelernt habe, für seine Taten und seine Familie Verantwortung zu übernehmen, überzeugt indessen nicht: Die im Strafurteil vom 4. Juni 2018 beurteilten Delikte erstrecken sich auf einen Zeitraum bis September 2015, als der Beschwerdeführer 3 bereits geboren war. Dies hat den Beschwerdeführer 1 indes nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. 
 
6.6. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz aufgrund der wiederholten und teilweise schweren Delinquenz des Beschwerdeführers 1 sowie seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit seinem bisherigen Verhalten von einem aktuellen und erheblichen Rückfallrisiko ausgehen. Die positiven Entwicklungen im Strafvollzug und das Nachtatverhalten reichen demgegenüber nicht aus, um von einer Verminderung dieses erheblichen Rückfallrisikos auszugehen. Damit erweist sich die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Anhang I FZA als unbegründet.  
 
7.  
Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1. Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 3 KRK (SR 0.107). 
 
7.1. Zu berücksichtigen sind dabei (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (Urteile 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen; ferner BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2).  
 
7.2. Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein wesentliches Element unter anderen (Art. 3 KRK; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil des EGMR vom 23. November 2021 S.N. und M.B.N. gegen Schweiz [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.; Urteil 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGE 122 II 289 E. 3c; Urteil 2C_868/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.6.1).  
 
7.3. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass der Beschwerdeführer 1 eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. dazu im Detail vorstehende E. 6). Mit ihr ist folglich davon auszugehen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 besteht. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (vgl. Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5; Urteil 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6).  
 
7.4. Zu prüfen ist, ob die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers 1 an einem Verbleib in der Schweiz dazu ausreichen.  
 
7.4.1. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 42-jährige Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz geboren. Er lebt hier mit seiner Familie (Beschwerdeführende 2-4), wobei neben seiner Tochter aus erster Ehe nach eigenen Angaben auch seine Eltern sowie Grosseltern in der Schweiz leben. Ob der Beschwerdeführer 1 dabei als Ausländer der zweiten oder dritten Generation zu betrachten ist und inwiefern er in der Schweiz über seine Familie hinaus einen Freundeskreis aufweist, ist nicht entscheiderheblich: Der Beschwerdeführer 1 bringt zu Recht vor, dass er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und hier sozialisiert wurde. Entsprechend ist von einer sozialen Verwurzelung auszugehen und der Beschwerdeführer 1 hat so oder anders ein gewichtiges Interesse daran, in der Schweiz zu verbleiben.  
 
7.4.2. Der Beschwerdeführer 1 hat die obligatorische Schulzeit beendet und eine Lehre als Servicefachangestellter abgeschlossen; des Deutschen ist er mächtig. Seine wiederholte Delinquenz und insbesondere der Umstand, dass er damit zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestritt (vgl. vorstehende E. 6.1 f.), fällt indessen zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Zudem war er immer wieder arbeitslos; er musste bis Juni 2018 insgesamt rund Fr. 230'000.-- Sozialhilfe beziehen und hat überdies erhebliche Schulden angehäuft (Verlustscheine über Fr. 158'804.35 und Fr. 14'381.--). Die ausländerrechtliche Verwarnung im Jahr 2011 blieb ohne Wirkung. Im Ergebnis ist demgemäss nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der Gesamtwürdigung die Integration des Beschwerdeführers 1 als nicht zufriedenstellend erachtet. Dass sie sich nicht im Detail mit den Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. Verschuldung des Beschwerdeführers 1 auseinandersetzt, vermag dies nicht zu relativieren.  
 
7.4.3. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer 1 einen gewissen, wenn auch nicht besonders engen Bezug zum seinem Herkunftsland aufweist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 5.3). Er wuchs gemäss eigenen Angaben bei seiner spanischen Grossmutter auf, kann sich mündlich problemlos auf Spanisch verständigen und hielt sich mehrmals besuchshalber in Spanien auf. Soweit nötig, könnte er seine Sprachkenntnisse weiter vertiefen (vgl. Urteile 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 4.3; 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3). Falls er im Herkunftsland über keine Kontakte verfügt, wäre er zudem fähig - zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 - ein neues Beziehungsnetz aufzubauen. Der Beschwerdeführer 1 ist ferner gesund und im arbeitsfähigen Alter. Als ausgebildeter Servicefachmann mit Deutschkenntnissen erscheinen auch seine beruflichen Integrationsaussichten intakt. Hinzu kommt, dass die sozio-kulturellen und ökonomischen Gegebenheiten in Spanien grundsätzlich mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Auch wenn es dem Beschwerdeführer 1 nicht leicht fallen wird, sich in Spanien einzugliedern (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.4.1), ist ihm dies zumutbar.  
 
7.4.4. In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II zu erkennen. Gemäss dieser Bestimmung darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_149/2021 3. Februar 2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; ferner BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Vorliegend kann nicht gesagt werden, es lägen keinerlei Bezugspunkte zum spanischen Kulturkreis vor oder es fehle an einer sprachlichen Verbindung (vgl. vorstehende E. 7.4.3).  
 
7.5. Mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 sind ferner die Auswirkungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 für seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und die gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) zu berücksichtigten.  
 
7.5.1. Als Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 verliert auch die Beschwerdeführerin 2 ihre abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 23 VFP). Die minderjährigen Beschwerdeführenden 2-4 teilen sodann das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig festhält, würde die aufenthaltsbeendende Massnahme damit zu keiner Trennung der einzelnen Familienmitglieder führen; vielmehr wären sie alle gleichermassen davon betroffen. Dass es der Familie in rechtlicher Hinsicht unmöglich wäre, ihr Familienleben insbesondere in Spanien gemeinsam weiterzuführen, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal Spanien als Vertragsstaat der EMRK verpflichtet ist, das Recht auf Familienleben zu achten.  
 
7.5.2. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es auch für die Beschwerdeführerin 2 als zumutbar erachtet, das Land mit dem Beschwerdeführer 1 zu verlassen. Diese hält sich noch nicht lange in der Schweiz auf und konnte sich hier nur unterdurchschnittlich integrieren; auch sie wurde straffällig (vgl. vorstehende E. 6.1). Sie ist zudem noch jung und beherrscht die spanische Sprache schriftlich wie mündlich. Ihr ist es zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 möglich, in Spanien beruflich und sozial Fuss zu fassen (vgl. vorstehende E. 7.2.3). Wie die Vorinstanz festhält, käme allenfalls auch eine Ausreise in die Dominikanische Republik infrage, wo auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin 2 zurückgegriffen werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.2).  
 
7.5.3. Die bereits eingeschulten Beschwerdeführenden 3 und 4 haben ein Interesse daran, in ihrem aktuellen schulischen bzw. sozialen Umfeld und damit in der Schweiz zu verbleiben. Sie waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils jedoch 5-jährig bzw. bald 7-jährig, also noch im anpassungsfähigen Alter, und wachsen zudem mit der in der Familie gesprochenen Muttersprache Spanisch auf. Rechtsprechungsgemäss kann ihnen damit zugemutet werden, das Land mit ihren Eltern zu verlassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6; Urteile 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.4.2; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2). Selbst die sachverhaltlich nicht erstellten Sprachstörungen des Beschwerdeführers 3 (vgl. vorstehend E. 5.4) würden zu keinem anderen Ergebnis führen: Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass auch in Spanien entsprechende Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden.  
 
7.6. Zusammengefasst hat der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer 1 grundsätzlich ein gewichtiges Interesse daran, in der Schweiz zu verbleiben. Er hat sich in der Schweiz jedoch nicht erfolgreich integrieren können und eine Ausreise nach Spanien erscheint ihm zumutbar. Die Aufenthaltsbeendigung führt zu keiner Trennung der Kernfamilie, wobei es den Beschwerdeführenden 2-4 ebenso zuzumuten ist, die Schweiz zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 zu verlassen. Im Ergebnis sind damit in privater bzw. familiärer Hinsicht keine aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände auszumachen, die vorliegend das erhebliche öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung aufwiegen könnten (vgl. vorstehende E. 7.1). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden gebietet auch BGE 144 IV 322 keine andere Interessenabwägung.  
 
7.7. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erweist sich folglich als verhältnismässig und vereinbar mit Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK sowie Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch die von den Beschwerdeführenden verlangte Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) kommt vorliegend nicht infrage: Eine solche ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur möglich, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, und nicht, wenn der Betroffene wie vorliegend mit seiner Delinquenz einen (anderen) Widerrufsgrund erfüllt (vgl. Urteil 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4).  
 
8.  
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform. Damit ist auch der Widerruf der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 2 rechtmässig (vgl. Art. 23 VFP), zumal sie keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann und es ihr überdies zumutbar ist, das Land mit dem Beschwerdeführer 1 zu verlassen (vgl. vorstehende E. 7.5.2; Urteil 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 7.1). 
 
9.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), machen die Beschwerdeführenden geltend, die angesetzte Ausreisefrist sei unverhältnismässig kurz. 
 
9.1. Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist ist zu verlängern, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Kriterien für die Verlängerungen der Ausreisefrist sind lediglich Beispiele, wie das Wort "wie" insinuiert. Die Erstreckung der Ausreisefrist über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen darf indes nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Bei der Festsetzung der Frist ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausländer die Möglichkeit bereits früh in Betracht zu ziehen hat, wobei von ihm allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden muss, dass er auch schon nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwarten darf (Urteile 2C_631/2018 4. April 2019 E. 6.3; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3.1).  
 
9.2. Die Vorinstanz setzte die Ausreisefrist auf den 15. Januar 2022 an (vgl. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids), womit den Beschwerdeführenden, ohne Berücksichtigung der Urteilszustellung, zwei Monate zum Verlassen der Schweiz zur Verfügung gestanden hätten. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden, insbesondere der hier eingeschulten Beschwerdeführenden 3 und 4, erweist sich diese Ausreisefrist als kurz bemessen (vgl. Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3.2).  
Ob die Vorinstanz dabei in Willkür verfiel, muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, da die auf den 15. Januar 2022 angesetzte Ausreisefrist mittlerweile verstrichen und das aktuelle schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der verfassungsmässigen Zulässigkeit der Ausreisefrist mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. vorstehende lit. C) nachträglich dahin gefallen ist. Es wird am Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern sein, im Hinblick auf die konkreten Umstände die Ausreisefrist willkürfrei neu anzusetzen (vgl. Urteil 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 7.2). 
 
10.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. 
Da die Beschwerdeführenden bedürftig sind und ihre Eingabe nicht als von Vornherein aussichtslos gelten konnte (vgl. Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4) ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihnen Rechtsanwalt Dominic Nellen als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
4.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.  
Der Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dominic Nellen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti