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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_144/2022  
 
 
Urteil vom 11. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Dezember 2021 (IV.2020.00872). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1974, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2001 und 2006) und seit 2011 geschieden. Sie verfügt über keinen Berufsabschluss. Nach 2008 war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 27. März 2019 meldete sie sich wegen verschiedener Beschwerden mit voller Arbeitsunfähigkeit ab 4. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge stützte sich die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre, psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und der Dr. phil. C.________ vom 3. April 2020 (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hielt die IV-Stelle fest, A.________ wäre bei vollständiger Gesundheit zu 100 % im Haushalt tätig und erleide in diesem Bereich keine gesundheitlich begründbaren wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, weshalb sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe (Verfügung vom 19. November 2020). 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 28. Dezember 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insbesondere eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (dazu BGE 146 IV 88 E. 1.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2), weshalb sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 19. November 2020 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs bestätigte. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG) und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 f. IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 und 418, 141 V 281; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 3.1), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Das kantonale Gericht stellte angesichts der Erwerbsbiographie mit Blick auf den nach der Rechtsprechung in tatsächlicher Hinsicht massgebenden, bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis; Urteil 8C_669/2018 vom E. 4.1) fest, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen. Sodann verneinte die Vorinstanz in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand einen ergänzenden Abklärungsbedarf, da die geklagten körperlichen Symptome (wie Atemnot, Tachykardie, Gliederschmerzen und Lähmungen) nach Angaben der Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit Angstanfällen aufträten. Insoweit bringt die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil keine substanziierten Rügen vor. 
 
4.  
 
4.1. Nach ausführlicher Würdigung der Beweislage und eingehender Erörterung der schon im kantonalen Verfahren insbesondere gegen das bidisziplinäre Gutachten erhobenen Einwände stellte die Vorinstanz fest, dieses Gutachten sei beweiskräftig. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin sowohl in einer angepassten Tätigkeit als auch in der Haushaltstätigkeit zu höchstens 20 % eingeschränkt, weshalb die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint habe.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung eine Verletzung des Willkürverbots. Sie beanstandet in erster Linie, sie sei anlässlich der Exploration unter Alkoholeinfluss gestanden, weshalb das darauf basierende bidisziplinäre Gutachten - entgegen dem angefochtenen Urteil - nicht lege artis erstellt worden und daher nicht verwertbar sei. "Die medizinische Aktenlage gebe nicht genügend Aufschluss darüber, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente habe". Insbesondere die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. med. B.________ seien nicht nachvollziehbar und schlüssig.  
 
5.  
 
5.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (Urteil 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.1 mit Hinweis). Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis). Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.1 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 1.2 i.f. hiervor).  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat die Einwände gegen die Verwertbarkeit des bidisziplinären Gutachtens infolge Alkoholisierung der Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration eingehend geprüft. Mit ausführlicher Begründung legte die Vorinstanz dar, sowohl Prof. Dr. med. B.________ als auch Dr. phil. C.________ hätten ihre Feststellungen hinsichtlich des Ausmasses der Alkoholisierung anlässlich der Explorationstermine differenziert zum Ausdruck gebracht. Während Prof. Dr. med. B.________ nachvollziehbar begründet habe, weshalb er seine Exploration am 14. Januar 2020 trotz eines deutlich wahrnehmbaren Foetor Alcoholicus durchführte, habe Dr. phil. C.________ ihre zuerst auf den 10. Januar 2020 angesetzte Untersuchung der Beschwerdeführerin abgebrochen und auf einen neuen Termin verschoben. Dies jedoch nicht in erster Linie deshalb, weil die Beschwerdeführerin auffällig nach Alkohol roch, sondern aufgrund ihrer offensichtlich enormen Nervosität, Angetriebenheit, Unkonzentriertheit und fehlenden Fähigkeit, sich auf die zu lösenden Aufgaben einzulassen. Anlässlich des neu vereinbarten Untersuchungstermins vom 13. März 2020 habe die Beschwerdeführerin keine Auffälligkeiten mehr gezeigt. Gemäss angefochtenem Urteil machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei in einem Ausmass alkoholisiert gewesen, dass sie der psychiatrischen Untersuchung nicht habe folgen und die gestellten Fragen nicht habe adäquat und wahrheitsgemäss beantworten können. Auch wenn der Alkoholgehalt bei der psychiatrischen Exploration am 14. Januar 2020 entgegen dem angefochtenen Urteil wohl nicht unter 0,1 Promille lag, schloss die Vorinstanz konkrete Hinweise dafür aus, die Alkoholisierung habe die Begutachtung beeinflusst und die Untersuchungsergebnisse massgeblich verfälscht. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ausmasses ihrer Alkoholisierung nicht geltend, während der psychiatrischen Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1 Gewichtspromille aufgewiesen zu haben. Zudem zeigt sie nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass die erfahrenen Experten anlässlich der Exploration mit Blick auf die aktenkundig jahrelang bekannte Alkoholgewöhnung der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Denkfähigkeit, der Willensfreiheit, der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. dazu BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 354 E. 3.3 mit Hinweisen) übersehen hätten. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Gutachter sie nicht lege artis untersucht und die erhobenen Befunde nicht im Rahmen ihres gutachterlichen Ermessens (E. 5.1) adäquat einzuschätzen vermocht hätten. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 1.2 i.f.), indem sie an den bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwänden gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens festhält.  
 
5.3. Dies gilt auch in Bezug auf die ebenfalls bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, Prof. Dr. med. B.________ habe die ihm von der Verwaltung mit dem Begutachtungsauftrag unterbreiteten Fragen hinsichtlich der konkreten Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit nicht beantwortet, weshalb auf das Gutachten nicht abzustellen sei. Diesbezüglich begründete die Vorinstanz ausführlich, weshalb die Tatsachenfeststellungen gemäss psychiatrischem Gutachten unter Mitberücksichtigung der Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ mit hinreichender Zuverlässigkeit auf die konkreten Beeinträchtigungen in der Haushaltstätigkeit schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei der auf der bundesrechtskonformen Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt haben soll.  
 
5.4. Soweit die Vorinstanz bei gegebener Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin, welche eventualiter ergänzende Abklärungen beantragt, legt nicht ansatzweise dar, inwiefern das kantonale Gericht durch den Verzicht auf weitere Beweismassnahmen das Willkürverbot verletzt haben soll. Wie weit die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin schliesslich ihre bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände zur Kritik des Gutachters an den anderen medizinischen Akten und zu den psychosozialen Belastungsfaktoren, ohne auf das angefochtene Urteil Bezug zu nehmen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
6.  
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zur Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt. Folglich ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, womit die Vorinstanz bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 20 % (vgl. zum unbestritten gebliebenen Status E. 3 hiervor) die von der Beschwerdegegnerin am 19. November 2020 mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigte. Die hiegegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist indessen stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 BGG) erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen. Danach hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Susanne Friedauer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli