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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_160/2020  
 
 
Urteil vom 11. September 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Februar 2020 (WBE.2019.313). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 23. März 2017 um ca. 22 Uhr lenkte A.________ einen Personenwagen auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern. Auf der Höhe von Autobahnkilometer 301.100 (Gemeindegebiet Opfikon) kam das Fahrzeug mangels Treibstoffs auf der Überholspur zum Stehen. A.________ stellte ca. 10 Meter hinter dem Fahrzeug ein Pannendreieck auf und entfernte sich zu Fuss in die entgegengesetzte Fahrtrichtung, um Benzin zu holen. 
 
B.   
Aufgrund dieses Vorfalls befand die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland A.________ mit Strafbefehl vom 25. September 2017 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG für schuldig. A.________ erhob dagegen Einsprache. Gegen den von der Staatsanwaltschaft im Sachverhalt angepassten Strafbefehl vom 12. Februar 2018 erhob er wiederum Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Bülach zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach A.________ von der groben Verkehrsregelverletzung frei und verurteilte ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Er wurde mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde verzichtet. Es erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
C.   
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis mit Bezug auf diesen Vorfall wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten. Eine dagegen eingelegte Beschwerde von A.________ wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Januar 2019 ab. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 12. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm den Führerausweis aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat zu entziehen. 
 
D as Strassenverkehrsamt ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen ASTRA schliesst in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.   
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VRV [SR 741.11]). Ferner sieht Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 VRV vor, dass Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, beim Vorfall vom 23. März 2017 gegen diese Verkehrsregeln verstossen zu haben. 
 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche und gegen die Unschuldsvermutung verstossende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schwere der verursachten Verkehrsgefährdung. 
 
3.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe zwar ähnliche, von dieser aber unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter. Trotz dieser besonderen Natur handelt es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 133 II 331 E. 4.2 S. 336 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass auf das Administrativverfahren die in Art. 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 S. 339; Urteile 1C_413/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2.1; 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.5).  
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern das Sachgericht die Maxime "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). Art. 10 Abs. 3 StPO sieht vor, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 10 Abs. 3 StPO kommt im vorliegenden Zusammenhang keine über die vorgenannten Grundsätze hinausgehende Bedeutung zu. 
 
3.3. Im angefochtenen Urteil wird unter Bezugnahme auf den Polizeirapport vom 31. März 2017 festgehalten, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers noch auf der Fahrbahn gestanden sei, als sich der Stau aufzulösen begonnen habe. Laut Polizei seien die übrigen Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 80-90 km/h auf das stehende Fahrzeug zugefahren; dabei sei es trotz Verkehrsregelung eines Polizisten, der das Fahrzeug entdeckt habe, und einer improvisierten Signalisation des Unterhaltsdienstes mehrmals zu Beinahekollisionen gekommen. Durch das infolge Treibstoffmangels auf der Überholspur der Autobahn zum Stehen gekommene Fahrzeug sei unter den beschriebenen Umständen die Gefahr einer Auffahrkollision zweifellos erhöht und die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegend gewesen.  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe, als er sich vom Auto entfernt habe, immer gesehen, dass die Kolonne noch gestanden sei. Auf seine Anfrage bei der Pannenhilfe habe er zur Auskunft erhalten, dass das Drittfahrzeug, welches den Stau bzw. Schrittverkehr ausgelöst habe, erst um 23.00 Uhr, also rund eine Stunde, nachdem sein Auto zum Stehen gekommen sei, abgeschleppt worden sei. Von daher könne die Aussage des Polizisten, wonach die Fahrzeuge bereits wieder mit 80-90 km/h unterwegs gewesen seien, nicht stimmen. Weiter sei die Angabe der Distanz seines Fahrzeugs zum angesprochenen Drittfahrzeug im Polizeirapport unzutreffend gewesen. Seine Abklärungen hätten ergeben, dass jenes Fahrzeug ca. 900 m und nicht wie von der Polizei angegeben 150-200 m weiter vorne gestanden sei. Er sei innert nützlicher Frist zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt, noch bevor sich der Stau völlig aufgelöst habe. 
 
3.4. Es kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer bestrittenen Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz zur Gefahrensituation wegen einer Auflösung des Staus offensichtlich unrichtig sind. Selbst wenn zu seinen Gunsten der von ihm behaupteten Sachdarstellung gefolgt würde, bleibt zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die erhöhte abstrakte Gefahr einer Auffahrkollision bereits aus einem anderen Grund bejaht hat. Sie ist von einer solchen Gefahr schon deswegen ausgegangen, weil der Beschwerdeführer den Personenwagen in der Stausituation verliess, ohne rasch die Hilfe der Polizei oder allenfalls eines Pannendiensts in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte stets mit einer Auflösung des Staus rechnen müssen und habe aufgrund seiner Entfernung zum Fahrzeug die Verkehrssituation nicht voll im Blick gehabt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zu Fuss entlang der Fahrbahn ca. 1,9 km vom Fahrzeug entfernt und sich bei anderen Verkehrsteilnehmern nach Benzin erkundigt zu haben, bevor er sich auf den Rückweg machte. Seinen Ausführungen zufolge ging er damals nicht von einer Notsituation aus und betätigte deshalb die Notrufsäule nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Verursachung der erhöhten abstrakten Gefahr einer Auffahrkollision wegen der langen Zeitdauer seit dem Stillstand seines Fahrzeugs ohne Inanspruchnahme der Sicherheitsorgane angelastet hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Stau tatsächlich weitergedauert haben sollte.  
 
3.5. Zusammengefasst erweist sich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im Hinblick auf die erhöhte abstrakte Gefahr einer Auffahrkollision wegen des stehengebliebenen Fahrzeugs des Beschwerdeführers im Ergebnis weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als rechtswidrig. Die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots vermögen dem Beschwerdeführer nicht weiterzuhelfen.  
 
4.  
 
4.1. Im Streit liegt weiter, ob der betroffene Vorfall als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a SVG oder als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a).  
 
4.2. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f. S. 141). Bei einer schweren Widerhandlung muss kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe durch die Verkehrsregelverletzungen eine erhöhte abstrakte Gefährdung von mittlerer Schwere geschaffen. Dies gelte für das Führen eines ungenügend aufgetankten bzw. nicht betriebssicheren Fahrzeugs als auch für das Stehenlassen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn der Autobahn ohne Beizug der Polizei oder des Pannendiensts.  
 
In Bezug auf das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ging die Vorinstanz von einem leichten Verschulden aus. Soweit es der Beschwerdeführer nach dem Stillstand des Personenwagens jedoch unterlassen habe, die Polizei oder den Pannendienst zu verständigen, und er das Fahrzeug unbeaufsichtigt zurückgelassen habe, treffe ihn ein mittelschweres Verschulden. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das Führen eines ungenügend aufgetankten Motorfahrzeugs unter den Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 VRV fällt (vgl. Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3). Ein Personenwagen, der aus Treibstoffmangel auf der Überholspur der Autobahn zum Erliegen kommt, stellt ein Hindernis für herannahende Motorfahrzeuge dar, das nur mit einem Wechsel der Fahrspur umfahren werden kann. Vorliegend trat der Stillstand des betroffenen Personenwagens wegen Treibstoffmangels im Bereich einer Baustelle ein, dort herrschte ein Stau wegen eines Drittfahrzeugs und der Beschwerdeführer stellte ein Pannendreieck auf. Er behauptet auch, die Warnblinker aktiviert zu haben. Auf Letzteres kommt es nicht entscheidend an. Trotz der behelfsmässigen Sicherung wurde das Risiko einer Auffahrkollision mit zunehmendem Zeitablauf verstärkt, weil stets mit einer Auflösung des Staus gerechnet werden musste und die Fahrzeuge in der Folge wieder mit relativ hohen Geschwindigkeiten unterwegs gewesen wären. Der Beschwerdeführer entfernte sich zu Fuss bis ca. 1,9 km vom stillstehenden Personenwagen und liess diesen unbeaufsichtigt zurück. Bei dieser Entfernung wäre er offensichtlich nicht in der Lage gewesen, innert nützlicher Frist zum Fahrzeug zurückzukehren, wenn sich der Stau aufgelöst hätte, auch wenn er Treibstoff hätte finden können. Dann kehrte er wieder um, ohne die Polizei oder allenfalls den Pannendienst in Anspruch genommen zu haben (vgl. oben E. 3.4). Da der Beschwerdeführer eine Verständigung der Sicherheitsorgane während der entsprechend langen Zeitdauer unterliess, durfte die Vorinstanz von der Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und das unbeaufsichtigte Stehenlassen dieses Fahrzeugs auf der Autobahn ausgehen. Damit lag jedenfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefahr von Auffahrkollisionen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten nahe.  
 
5.3. Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit anderer schuf, die nicht mehr als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden kann, kommt die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne dieser Bestimmung nicht in Betracht. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht auch auf ein insgesamt nicht leichtes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Er hat sich sorgfaltswidrig von dem zum Erliegen gekommenen Personenwagen entfernt, ohne unverzüglich die Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Die erhöhte Gefahr von Auffahrkollisionen, die sich mit dem Stillstand des Fahrzeugs wegen Treibstoffmangels und dem Andauern dieser Situation verband, hätte er erkennen müssen. Dass er nicht von einer Notsituation auszugehen brauchte, überzeugt nicht.  
 
Mit der Einstufung als mittelschwere Widerhandlung hat die Vorinstanz auch keinen Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen; eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG entspricht sowohl einer leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis weniger als zwei Jahre vor dem fraglichen Vorfall bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen gewesen. Demzufolge verletzt der im Streit liegende Entzug des Führerausweises für vier Monate (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG) kein Bundesrecht. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet