Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_45/2021  
 
 
Urteil vom 11. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde C.________/BE, 
handelnd durch den Gemeinderat 
und dieser vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Freudiger, 
Regierungsstatthalteramt Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 14. Oktober 2021 (100.2020.134U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ besitzen ein Einfamilienhaus mit Garten in der Einwohnergemeinde (EG) C.________/BE. Eine über dieses Grundstück führende Wasserleitung wies im Dezember 2018 ein Leck auf, das mittels Bohrungen geortet und repariert werden musste. Dabei wurden bei einer Weisstanne die Wurzeln teilweise verletzt und Äste entfernt. Auf Anweisung von A.A.________ und B.A.________ liess die Gemeinde die Weisstanne durch ein Forstunternehmen fällen und übernahm die entsprechenden Kosten von Fr. 646.20. A.A.________ und B.A.________ liessen daraufhin ihren Garten mit Ersatzvegetation bepflanzen und stellten der EG C.________/BE Rechnung in der Höhe von Fr. 6'800.--. Die EG C.________/BE überwies A.A.________ und B.A.________ am 10. Mai 2019 Fr. 1'800.-- als Ersatz für den entstandenen Schaden. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 hielt die Gemeinde fest, sie übernehme den Ersatz des Schadens in der Höhe von maximal Fr. 1'800.--; einen weitergehenden Schadenersatz lehnte sie ab. Hiergegen gelangten A.A.________ und B.A.________ erfolglos an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragen vor Bundesgericht sinngemäss, dessen Urteil vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. 
 
2.  
 
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt und sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (Art. 85 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, dass das ganze "Schadensspektrum" bei Fr. 100'000.-- beginne, räumen aber ein, dass sie den Schaden mit Fr. 6'800.-- zu ihrer Zufriedenheit hätten reparieren lassen. Sie legen nicht dar, inwiefern sich Grundsatzfragen im Sinn von Art. 85 Abs. 2 BGG stellen würden. Ihre Eingabe ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, welche einzig mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können (Art. 116 BGG), gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Entscheid zu "überprüfen", legen aber nicht dar, inwiefern dieser ihre verfassungsmässigen Rechte verletzen würde; entsprechende Verletzungen sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2021 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar