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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_985/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Lei Ravello, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 4. Juli 2017 (SST.2017.75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft X.________ vor, am 22. Mai 2016 auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich mit seinem Personenwagen ein anderes Fahrzeug rechts überholt zu haben, indem er von der Überholspur auf die Normalspur gewechselt, seine Geschwindigkeit erhöht, und nachdem er am anderen Fahrzeug rechts vorbeigefahren sei, wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben. Zudem habe er weder den Führer- noch den Fahrzeugausweis mitgeführt. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ erhobene Berufung vollumfänglich ab und verurteilte ihn am 4. Juli 2017 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts wegen grober Verkehrsregelverletzung und Nichtmitführens des Führer- und des Fahrzeugausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.- sowie zu einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 400.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Er sei für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz habe ausschliesslich auf den Polizeirapport und die Einvernahmen der beiden Polizeibeamten abgestellt und nicht berücksichtigt, dass die Videoaufzeichnung nicht funktioniert habe. Die Aussagen seien unpräzise und nicht kohärent. Die Beamten hätten sich in der irrigen Annahme, dass der Vorgang auf Video aufgezeichnet werde, nicht auf das Geschehen konzentriert. Sie hätten anlässlich der gerichtlichen Einvernahme nicht mehr sagen können, ob der Beschwerdeführer ein oder zwei Autos rechts überholt habe und seien sich bei der von ihnen und vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit uneinig gewesen. Selbst wenn wider Erwarten die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich beurteilt werde, läge kein Rechtsüberholen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG vor. Der Beschwerdeführer sei mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Er habe die auf der Überholspur fahrenden Autos nicht überholt, sondern diese hätten aus ungeklärten Gründen ihre Fahrt verlangsamt. Es liege mithin ein passives Vorbeifahren vor, dass nach bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht strafbar sei.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, strittig sei nicht, dass der Beschwerdeführer rechts an mindestens einem anderen Auto vorbeigefahren sei, sondern ausschliesslich ob er dies in einem Zug unter Erhöhung seiner Geschwindigkeit gemacht habe. Zusammengefasst sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten und den zeitnah von ihnen verfassten Rapport erstellt, dass das Rechtsüberholen in einem Zug durch Ausschwenken, rechts Vorbeifahren und sofortiges Wiedereinbiegen erfolgt sei, wobei der Beschwerdeführer sein Fahrzeug beschleunigt habe. Entgegen dessen Auffassung sei nicht entscheidend, dass die Beamten sich anlässlich der gerichtlichen Befragung nach rund einem halben Jahr nicht mehr im Detail an das Überholmanöver erinnerten. Es liege auf der Hand, dass aufgrund des Zeitablaufs und des häufigen Einsatzes zur Verkehrsüberwachung Wissenslücken auftreten. Diese hätten die Beamten offen eingeräumt und im Übrigen den im Polizeirapport festgehaltenen Ablauf grundsätzlich glaubhaft bestätigt. Sie hätten das Geschehen im Wesentlichen übereinstimmend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei als direktes Überholmanöver durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen geschildert. Hingegen habe der Beschwerdeführer zwar weitschweifige Ausführungen zu den Umständen der Kontrolle durch die Beamten gemacht, die Ausführungen zum eigentlichen Tatvorwurf wirkten jedoch einseitig beschönigend.  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in der Sache nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und die von ihm für richtig erachtete Beweiswürdigung zu erläutern. Er verkennt, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1) und das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, zeigt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf und ist auch nicht ersichtlich. Dass er die Aussagen der Beamten im Gegensatz zur Vorinstanz für unklar und nicht kohärent erachtet und auf seiner Version des Überholvorgangs beharrt, begründet keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, sondern erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung. Diese obliegt verständlicher Weise den Gerichten und nicht der beschuldigten Person. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1).  
Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus dem Einwand ableiten will, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf den Polizeirapport und die Zeugenaussagen abgestützt, jedoch nicht berücksichtigt, dass die Aufzeichnung der Fahrt nicht funktioniert hat. Ein nicht vorhandenes Beweismittel kann nicht berücksichtigt werden. Inwieweit der Umstand, dass die Videoaufzeichnung nicht erfolgreich war, die persönliche Wahrnehmung des Überholvorgangs durch die Beamten und die deren Niederschrift im Polizeirapport beeinträchtigt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass die Beamten den Aufnahmefehler erst nach der Rückkehr auf den Polizeiposten bemerkt haben. Die Vorbringen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Rügeanforderungen genügen. 
 
1.4.2. Auf die Rüge, die Vorinstanz verletze Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG, da lediglich ein nicht strafbares passives Rechtsvorbeifahren gegeben sei, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt seinen Rechtsausführungen insoweit einen von den verbindlichen und nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1; vorstehend E. 1.4.1), wonach er sein Fahrzeug während des Überholvorgangs beschleunigte.  
 
2.  
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held