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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_245/2017  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Weststrasse 50, 8003 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       Personalvorsorgestiftung 
       A._________, 
2.       B._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 1. März 2017 (BV 2014/15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene B._________ leidet an Morbus Dupuytren beider Hände. Am 21. Oktober 2003 liess er eine damit im Zusammenhang stehende Operation vornehmen, worauf ihm bis 18. Januar 2004 eine vollständige und ab 19. Januar 2004 wegen persistierender Beschwerden bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wurde. B._________ war damals (seit 2. April 1990) bei der C._________ AG als Maschinist/Blecharbeiter tätig und bis zu der mit Wirkung auf 30. April 2005 arbeitgeberseits erfolgten Kündigung bei der Personalvorsorgestiftung A._________ im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert.  
Ab 2. Mai 2005 war B._________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Stellensuche (100 %-Pensum) angemeldet. Des Weitern bezog er vom 9. Mai 2005 bis 15. März 2007 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. In dieser Zeit war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung) im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. 
Vom 3. Juli bis 31. Oktober 2006 und erneut ab 30. Mai 2007 war B._________ in einem befristeten Vollpensum bei der D._________ AG angestellt. Mit Wirkung auf 1. September 2007 wurde das bis anhin befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes mit einem Pensum von 60 % umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt war B._________ bei der Personalvorsorgestiftung E._________ versichert. Am 25. August 2008 kündigte die D._________ AG das Arbeitsverhältnis mit Wirkung auf 31. Oktober 2008. 
Vom 3. November bis 31. Dezember 2008 bezog B._________ erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung, weswegen er wiederum bei der Auffangeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert war. 
 
A.b. Im Dezember 2004 meldete sich B._________ bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an. Die zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen verneinte einen Leistungsanspruch.  
 
Als sich B._________ im Februar 2007 unter Hinweis auf sein Hand- und ein zusätzliches Fussleiden (Morbus Ledderhose) erneut zum Leistungsbezug anmeldete, sprach die Verwaltung ihm eine Viertelsrente ab 1. September 2008 zu (Invaliditätsgrad von 47 %), welchen Anspruch das Bundesgericht auf Beschwerde hin letztinstanzlich mit Leistungsbeginn am 1. September 2007 (statt 1. September 2008) bestätigte (Urteil 9C_596/2012 vom 30. November 2012). 
 
A.c. Am 15. September 2011 liess B._________ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung E._________ einreichen und beantragen, diese sei zu verpflichten, ihm aus dem Vorsorgeverhältnis ab 1. September 2008 eine BVG-Invalidenrente auszurichten. Das angerufene Obergericht Appenzell Ausserrhoden lud die Personalvorsorgestiftung A._________ als Mitinteressierte zum Verfahren bei. Am 21. August 2013 wies es die Klage ab. Sein Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
B.   
Am 16. Dezember 2014 liess B._________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Personalvorsorgestiftung A._________ oder die Auffangeinrichtung zu verpflichten, ihm eine BVG-Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2007 gestützt auf den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten (zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung). 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verpflichtete die Auffangeinrichtung, B._________ für die Zeit ab 1. September 2007 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % auszurichten (zuzüglich Verzugszins von 1.75 % ab 16. Dezember 2014). Es überwies die Angelegenheit zur Berechnung der Leistungen an die Auffangeinrichtung. Soweit sich die Klage gegen die Personalvorsorgestiftung A._________ richtete, wies es sie ab (Entscheid vom 1. März 2017). 
 
C.   
Die Auffangeinrichtung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Personalvorsorgestiftung A._________ sei zu verpflichten, B._________ für die Zeit ab 1. September 2007 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % auszurichten (zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 16. Dezember 2014). Die Angelegenheit sei zur Berechnung der Leistungen an die Personalvorsorgestiftung A._________ zu überweisen. 
Die Personalvorsorgestiftung A._________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. B._________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Eventualiter sei die Personalvorsorgestiftung A._________ zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. September 2007 eine Invalidenrente auszurichten (zuzüglich Verzugszins von 1.75 % ab 16. Dezember 2014). Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Die Personalvorsorgestiftung A._________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Auffangeinrichtung ein unzulässiges neues Rechtsbegehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG stelle. Im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen sie richte, beantragt. Davon abweichend fordere sie jetzt nicht die Aufhebung des Entscheides, soweit sie zur Leistungserbringung verpflichtet werde, sondern dass die Personalvorsorgestiftung A._________ dazu verpflichtet werde.  
 
2.2. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das Bundesgericht nur über Angelegenheiten befindet, welche bereits von einer Vorinstanz beurteilt worden sind (für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Art. 86-88 BGG). Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 ff. zu Art. 99 BGG; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 99 BGG). In diesem Sinne ist ein vor Bundesgericht vorgebrachtes Begehren nur neu, wenn es zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führt (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 und 12 zu Art. 99 BGG). Dabei bestimmt sich der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids; einzelne Teilaspekte stellen nur die Begründung dar (MEYER/VON ZWEHL, L'objet du litige en procédure de droit administratif fédéral, in: Mélanges Pierre Moor, 2005, S. 435 ff., 441 f.).  
 
2.3. In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Auffangeinrichtung in erster Linie die Aufhebung des kantonalen Entscheides, in welchem sie zur Erbringung einer Invalidenrente an B._________ mit Wirkung ab 1. September 2007 verpflichtet worden ist. Dieses Rechtsbegehren, mit welchem sie sich - wie vor Vorinstanz - dagegen wehrt, zu Leistungen verpflichtet zu werden, ist ohne Weiteres zulässig. Dass die Beschwerdeführerin des Weitern beantragt, die Personalvorsorgestiftung A._________ sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten, schadet nicht, weil es zu keiner Ausweitung des Streitgegenstandes führt, nachdem diese bereits im kantonalen Verfahren eingeklagt worden ist.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung der Wirkung der Beiladung erfolgt und bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die Vorinstanz habe den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. August 2013 nicht in ihre Beurteilung einbezogen und nicht berücksichtigt, dass die Personalvorsorgestiftung A._________ in das damalige Verfahren als Beigeladene involviert gewesen sei. Ihrer Auffassung nach hätte die Vorinstanz als rechtskräftig entschieden betrachten müssen, dass aufgrund der beiden Temporäreinsätze des Versicherten bei der D._________ AG (vom 3. Juli bis 31. Oktober 2006 und vom 30. Mai bis 29. August 2007) sowie aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (vom 9. Mai 2005 bis 15. März 2007) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine hinreichend stabilen gesundheitlichen und erwerblichen Bedingungen vorlagen, um nachhaltig ein gefestigtes, rentenausschliessendes Einkommen zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass die Vorinstanz nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei objektiv betrachtet wahrscheinlich gewesen und der zeitliche Konnex damit unterbrochen. Ihrer Auffassung nach hätte in Anbetracht der Bindungswirkung die Personalvorsorgestiftung A._________ im angefochtenen Entscheid für leistungspflichtig erklärt werden müssen.  
 
3.2. Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502). Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 80 E. 8b S. 94 f.; Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2.1. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt wird (Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf C HRISTIAN ZÜND, Die Beiladung im Sozialversicherungsprozess, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 38, und ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, S. 166 Rz. 299).  
 
3.2.2. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502 f.). Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten lassen müssen (Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 130 V 501, FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 184, sowie ZÜND, a.a.O., S. 53 oben).  
 
3.3. Vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden war die Personalvorsorgestiftung E._________ eingeklagt und die Personalvorsorgestiftung A._________ als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladen. Damit war im damaligen Prozess allein über die Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung E._________ und nicht auch über jene der Personalvorsorgestiftung A._________ zu befinden (vgl. dazu BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502 f.). Für Letztere hatte die Beiladung lediglich zur Folge, dass sie das vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 21. August 2013 - dispositivmässig - Entschiedene, nämlich die sich aus der Klageabweisung ergebende fehlende Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung E._________, gegen sich gelten lassen muss. Mit diesem früheren Entscheid steht der hier angefochtene ohne Weiteres im Einklang. Die beiden Urteile - von denen das erste eine Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung E._________ verneint und das zweite eine solche der Personalvorsorgestiftung A._________ verneint sowie eine solche der Auffangeinrichtung bejaht - widersprechen sich nicht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der zweite Entscheid, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, in Verletzung der Wirkung der Beiladung ergangen sein soll.  
 
4.  
 
4.1. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419; 134 V 20 E. 3.2 S. 22).  
 
4.2. Der sachliche Konnex (vgl. dazu BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419) zwischen der im Oktober 2003 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Maschinist/Blecharbeiter und der im September 2007 eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität ohne wesentlichen Unterbruch (auch) in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit (BGE 134 V 20) eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bestand (Urteile 9C_370/2016 vom 12. September 2016 E. 3 und 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; Urteile 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2 und 9C_197/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend. Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150, 9C_115/2015 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
4.4. In Würdigung der Akten gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die mehrere Monate dauernde volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens in den vier Monaten, in welchen der Versicherte für die D._________ AG tätig war (3. Juli bis 31. Oktober 2006), habe den zeitlichen Konnex zwischen der während der Versicherungsdeckung bei der Personalvorsorgestiftung A._________ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen. Eine Leistungspflicht der Personalvorsorgestiftung A._________ sei deshalb zu verneinen.  
Aufgrund der Unterlagen der IV-Stelle erachtete die Vorinstanz es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die spätestens mit Wirkung auf 1. September 2007 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in adaptierten Tätigkeiten geführt habe, sich zwischen November 2006 und Mitte März 2007 manifestiert habe, mithin in der Zeit, als der Versicherte bei der Auffangeinrichtung versichert war. Der zeitliche Zusammenhang sei durch die spätere dreimonatige Arbeitstätigkeit des Versicherten in einem Vollpensum (30. Mai bis 29. August 2007) bei der D._________ AG nicht unterbrochen worden, nachdem die Arbeitsfähigkeit bereits zuvor - in der Zeit zwischen November 2006 und Mitte März 2007 - erheblich eingeschränkt gewesen und schliesslich eine Pensumsreduktion auf 60 % mit Wirkung ab 1. September 2007 erfolgt sei. 
 
4.5. Die Auffangeinrichtung stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den entscheiderheblichen Sachverhalt in Bezug auf den zeitlichen Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit. a BVG offensichtlich unrichtig dargestellt. Bereits 2006 habe sich ein chronischer, eine Verschlechterung bringender Verlauf abgezeichnet. Eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich gewesen. Leistungspflichtig sei deshalb die Personalvorsorgestiftung A._________.  
 
4.6. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Versicherte von Juli bis Oktober 2006 bei der D._________ AG in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinbusse tätig war, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzulegen. Es ist unbehelflich, wenn sie nun versucht, den viermonatigen vollzeitlichen Einsatz bei der D._________ AG im Jahr 2006 als blossen Arbeitsversuch abzutun. Wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und damit verbindlich festgestellt hat, folgte auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Oktober 2006 nicht aus Gründen, welche auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versicherten hindeuten, sondern nach den Angaben der Arbeitgeberin aus wirtschaftlich-strukturellen Gründen. Des Weitern bestehen keinerlei Hinweise und vermag auch die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass vor Ende Oktober 2006 eine von ihr sinngemäss geltend gemachte eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versicherten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre; eine solche scheint auch mit Blick darauf, dass die D._________ AG den Versicherten im folgenden Jahr (2007) erneut anstellte, wenig wahrscheinlich. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Versicherte sein Arbeitspensum mit Wirkung auf 1. September 2007 (ab welchem Zeitpunkt er sich wohl spätestens nicht mehr in der Lage sah, Vollzeit zu arbeiten) auf 60 % reduzierte, nicht schliessen, eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich gewesen.  
 
4.7. Damit hat es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden, dass beim Versicherten die relevante gesundheitliche Verschlechterung zwischen November 2006 und März 2007 eingetreten ist, was die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung zur Folge hat. Ihre Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Entsprechend dem Prozessausgang hat die Auffangeinrichtung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und B._________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Personalvorsorgestiftung A._________ steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 7, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann