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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_247/2021  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2021 (BK 21 160 MOR) und vom 7. Mai 2021 (BK 21 160 MOR) des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. März 2021 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 12. April 2021 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.-- auf. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 21. April 2021 um Ratenzahlung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen forderte ihn mit Verfügung vom 23. April 2021 auf, sein Gesuch zu begründen und zu belegen. Mit Eingabe vom 28. April 2021 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ab und gewährte ihm die Ratenzahlung in fünf monatlichen Raten à Fr. 200.--. 
 
2.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern gegen deren Verfügung vom 3. Mai 2021. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 leitete die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde samt den amtlichen Akten an das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie eine allfällige im Strafverfahren zu beurteilende Zivilklage als aussichtslos beurteilte. Mit der entsprechenden Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli