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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1361/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. Oktober 2017 (BKBES.2017.124). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 10. Mai 2017 Strafanzeige gegen den Leiter des Grundbuchamts Region Solothurn wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, ungetreuer Amtsführung und Betrugs. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige am 5. Juli 2017 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 24. Oktober 2017 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung, wobei eine ordentliche unabhängige Strafuntersuchung mit Ermittlungshandlungen durchzuführen sei. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den angeblich fehlbaren Leiter des Grundbuchamts keine Zivilforderungen zu (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 [BSG 124.21]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache. 
 
3.  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 136 IV 31 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist sie in der Beschwerde vorzubringen und klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). 
Der Beschwerdeführer rügt u.a. Verstösse gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien, das rechtliche Gehör, die Rechtsweggarantie sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Er rügt ebenso eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK und des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK. Soweit diese Vorbringen überhaupt ohne materielle Prüfung der Sache beurteilt werden könnten, genügen sie den strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. So ist aus der Beschwerde z.B. nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit gegen das rechtliche Gehör oder die Rechtsweggarantie verstossen worden oder das Verfahren nicht fair gewesen sein soll. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_1166/2017 vom 17. Oktober 2017 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill