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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_997/2019  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Freiburg. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, 
vom 22. Oktober 2019 (604 2019 23, 40). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg hiess am 22. Oktober 2019 eine Beschwerde von A.________ nur teilweise gut. Dieser drückte am 25. November 2019 in einem Schreiben an das Kantonsgericht seine Enttäuschung hierüber aus und hielt fest, dass er den Entscheid nicht akzeptiere und an das Bundesgericht gelangen wolle.  
 
1.2. Am 27. November 2019 übermittelte das Kantonsgericht Freiburg das Schreiben vom 25. November 2019 an das Bundesgericht. Der Präsidialgerichtsschreiber der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung fragte A.________ in der Folge am 29. November 2019 an, ob sein Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei; gleichzeitig wies er A.________ darauf hin, dass die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Eingaben an das Bundesgericht (Art. 42 BGG) nicht genügen dürfte; er könne seine Eingabe aber noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern. A.________ hat keine weitere Eingabe eingereicht.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).  
 
2.2. Die vom Kantonsgericht des Kantons Freiburg weitergeleitete Eingabe enthält keine Anträge und keinerlei Begründung dazu, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen würde. Der Beschwerdeführer hat nach dem Schreiben des Bundesgerichts vom 29. November 2019 seine Eingabe nicht fristgerecht verbessert. Da sein Schreiben vom 25. November 2019 damit offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.   
Es kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar