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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_619/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Dezember 2016 (810 15 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1972) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hielt sich zwischen 1990 und 1996 als Saisonnier in der Schweiz auf und durchlief hier anschliessend erfolglos ein Asylverfahren. Im zweiten Halbjahr 2008 hielt er sich illegal im Land auf. Am 26. Januar 2009 heiratete er in seiner Heimat die slowakische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1986), welche hier über eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA verfügte. Aus der Beziehung ging am 14. August 2009 die gemeinsame Tochter C.A.________ hervor. Am 26. Mai 2010 erteilte das Amt für Migration Basel-Landschaft A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei seiner Frau und seinem Kind. Am 27. Januar 2012 verlängerte es die Bewilligung bis zum 27. Januar 2017. Die Eheleute A.________ trennten sich im August 2012; am 26. April 2016 wurde die Ehe geschieden.  
 
A.b. A.________ machte sich in der Schweiz zweimal strafbar:  
 
- Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 verurteilte ihn das Bezirksamt Brugg wegen Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--; das Amt für Migration Basel-Landschaft ermahnte ihn hierauf am 21. Oktober 2010. 
- Die Staatsanwaltschaft U.________ verurteilte A.________ am 12. Juli 2011 wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, Beschimpfung sowie Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.--; gleichzeitig erklärte sie die am 16. Juli 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar. Das Amt für Migration Basel-Landschaft verwarnte A.________ hierauf am 1. Dezember 2011 und drohte ihm für den Fall weiterer Straftaten an, ihn wegzuweisen. 
 
B.   
Am 13. August 2014 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Es ging davon aus, dass die Ehe mit der Trennung im August 2012 definitiv gescheitert sei. A.________ könne sich trotz der Beziehung zu seiner Tochter weder auf einen Bewilligungsanspruch nach dem nationalen Recht (vgl. Art. 50 AuG [SR 142.20]; Art. 13 Abs. 1 BV) noch auf einen solchen aus Art. 8 EMRK (Schutz von Privat- und Familienleben) berufen. Die Beziehung zu seiner Tochter pflege er nur punktuell, auch wenn er für sie Unterhaltsleistungen erbringe. Im Übrigen habe er sich hier nicht tadellos verhalten und sei er im Betreibungsregister mit 4 Betreibungen über Fr. 10'012.70, 6 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 13'005.65 und vier offenen Verlustscheinen für Fr. 7'878.65 verzeichnet. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar, nachdem er dort noch über zahlreiche Familienangehörige verfüge. Die Beziehung zu seiner Tochter könne er grenzüberschreitend leben. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Regierungsrats Basel-Landschaft vom 27. Januar 2015 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Dezember 2016). 
 
C.   
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen, allenfalls sei die Sache zu ergänzenden Feststellungen an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. A.________ macht geltend, diese hätten zu Unrecht einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) verneint und verkannt, dass er im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch darauf habe, in der Schweiz verbleiben zu können. 
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 trat der Abteilungspräsident auf das Gesuch nicht ein, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen; gleichzeitig wies die Abteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von A.________ mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Der Rechtsdienst des Regierungs- und des Landrats Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat keine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers ist abgelaufen. Der bundesgerichtliche Entscheid greift somit nicht mehr - wie der Widerruf der Bewilligung - in ein vorbestehendes Rechtsverhältnis ein. Der Beschwerdeführer verfügte lediglich über ein von der Anwesenheitsberechtigung seiner Gattin abgeleitetes Anwesenheitsrecht; spätestens mit dem definitiven Scheitern der Beziehung waren die kantonalen Behörden befugt, seine Bewilligung zu widerrufen, da die Voraussetzungen für ihre Erteilung (freizügigkeitsrechtlicher Familiennachzug) nicht mehr gegeben waren (vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] in Verbindung mit Art. 3 des Anhangs I zum FZA und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Auch das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Ehegemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Aufenthaltsanspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2 S. 395 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen in vertretbarer Weise darauf, dass wegen der Beziehung zu seiner Tochter ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen bzw. Art. 8 EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV) die Beziehung zu seiner Tochter schützen könnte, womit er in Anwendung dieser Bestimmungen über einen Bewilligungsanspruch verfügen würde. In solchen Fällen bildet die Frage, ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, praxisgemäss keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die vom in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG), frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich auch formgerecht (Art. 42 BGG) gegen den Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich erscheinen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidwesentlich - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verfassungsbezogen auseinander. Er stellt über weite Strecken lediglich seine Einschätzungen und Wertungen über die Natur und Intensität der Beziehung zu seiner Tochter denjenigen im angefochtenen Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern diese - welche sich auf die Erklärungen seiner ehemaligen Gattin und seine eigenen Vorbringen stützen, wonach er die Tochter ein- bis zweimal pro Monat für ein paar Stunden treffe - als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten. Im Übrigen ist die Intensität der Beziehung im vorliegenden Fall - wie zu zeigen sein wird - nicht entscheidrelevant. Der rechtlichen Beurteilung sind deshalb die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid zugrunde zulegen.  
 
3.  
 
3.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; nachehelicher Härtefall). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (BBl 2002 3709, 3754); es ist dabei aber jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art. 13 Abs. 1 BV) und konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f. mit Hinweis). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, muss auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgestellt werden, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann u. Mitb. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S. 80).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).  
 
3.2.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1)  in affektiver wie (2)  wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz  tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er auszureisen hätte,  praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.).  
 
3.2.3. Das Bundesgericht hat das Kriterium des  tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der schweizerischen Ehegattin lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität - ohne es in der Obhut zu haben - wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng pflegte (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4 S. 149 ff.).  
 
3.2.4. Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 ff. in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteile 2C_723/ 2014 vom 6. August 2015 E. 2.3 und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).  
 
4.   
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen wurde bzw. heute nicht mehr verlängert werden kann, hat sie die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt umgesetzt: 
 
4.1. Die Eltern haben zunächst erklärt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter punktuell wenige Male pro Monat treffe. Erst seit der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, weist er nunmehr darauf hin, sie mehrmals pro Woche zu sehen, ohne dies aber auch nur ansatzweise zu belegen, weshalb sich weitere Abklärungen seitens der kantonalen Behörden erübrigten. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die tatsächlich enger gelebte affektive Beziehung zur Tochter zumindest glaubhaft zu machen. Die Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen vom 17. Dezember 2015, welche integrierender Bestandteil des Scheidungsurteils vom 26. April 2016 bildet, sieht vor, dass das Besuchsrecht ab Unterzeichnung der Konvention bis Ende Juni 2016 jeweils alle 14 Tage während eines Tages von 08:00 bis 18:00 in Begleitung der Gattin oder deren Mutter zu erfolgen hat. Von Juli 2016 bis Dezember 2016 war die gleiche Regelung unbegleitet vorgesehen. Ab Januar 2017 hat der Beschwerdeführer - gemäss Abmachung das Recht und die Pflicht, die Tochter jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, bei sich zu Besuch zu nehmen; zusätzlich hat er das Recht, ab 2017 eine Ferienwoche mit der Tochter zu verbringen. Das Besuchsrecht war ursprünglich somit eher unterdurchschnittlich, auch wenn es zusehends (über die Jahre hinweg) ausgeweitet werden sollte. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ist ohne Weiteres von einer engen wirtschaftlichen Verbundenheit auszugehen; der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltspflichten nach.  
 
4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Land im Hinblick auf die Beziehung zu seiner hier gesichert anwesenheitsberechtigten Tochter scheitert indessen am Kriterium des "tadellosen Verhaltens". Der Beschwerdeführer musste zweimal strafrechtlich belangt werden; dabei ging es nicht mehr um Bagatellen. Bei der Verurteilung vom 16. Juli 2010 hatte er das weibliche Opfer (seine Schwägerin) mit einer Handtasche geschlagen, bevor er ihr ein Küchenmesser an den Hals setzte und sie bedrohte. Einem Dritten hatte er per SMS gedroht, ihn "fertig" zu machen. Trotz der ausländerrechtlichen Ermahnung bedrohte er zwischen dem 9. und 15. November 2010 ein weiteres Opfer mit der Behauptung, dessen Familie etwas anzutun; dieses habe ihm am 12. November 2010 Fr. 100'000.-- zu übergeben, andernfalls er den Geschädigten "kaputt" mache und dessen Firma ruiniere. Nachdem der Erpresste nicht auf die Forderung eingegangen war, bedrohte der Beschwerdeführer ihn weiter und schlug ihm in den Bauch, bevor er polizeilich angehalten werden konnte. Die Vorinstanz geht damit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne Berücksichtigung seiner finanziellen Situation keinesfalls tadellos verhalten hat. Zwar liegen die Verurteilungen einige Zeit zurück (letzter Strafbefehl vom 12. Juli 2011), doch war er bereits damals verheiratet und Vater eines Kleinkindes. Dies hätte ihn - wie die erste ausländerrechtliche Ermahnung nach der Bedrohung einer Person an Leib und Leben - davon abhalten müssen, rückfällig zu werden. Seine Delinquenz war nicht "untergeordneter" Natur und es liegen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, von einem spezifischen Sonderfall zu sprechen, der es erlaubte, das von ihm an den Tag gelegte Verhalten als Kleindelinquenz zu qualifizieren.  
 
4.3. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren und die Beziehung zu seiner Tochter nötigenfalls unter geeigneter Anpassung der zivilrechtlichen Regelung grenzüberschreitend mittels Besuchen und allenfalls täglichem Internetkontakt zu leben. Der Beschwerdeführer ist mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor vertraut. Er wohnt erst seit rund sieben Jahren dauerhaft in der Schweiz und hat seine Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht, wo noch sein Vater und mit Ausnahme eines Bruders alle seine Geschwister leben, zu denen er mit mindestens einer Reise pro Monat in die Heimat weiterhin enge Beziehungen unterhalten hat. Zwar arbeitet er in der Schweiz in der Firma seines Bruders, doch handelt es sich dabei um keine qualifizierte Tätigkeit (Einschaler), weshalb er leicht zu ersetzen sein dürfte. Im Kosovo wird er auf seine Familie zählen und sein Bruder wird ihn von hier aus finanziell unterstützen können, auch wenn er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist demnach abzuweisen. Für alles Weitere kann ergänzend auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 19. Juli 2017 bereits abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG)  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar