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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_975/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Kreis Liestal. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. November 2017 (810 17 281). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte wird auf die Darstellung in den Urteilen 5A_913/2017 und 5A_918/2017 vom 24. November 2017 verwiesen. 
Im Zuge der wiederholten fürsorgerischen Unterbringungen errichtete die KESB Kreis Liestal mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. November 2017 ab. Ferner wies es wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.--. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 5. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Soweit die Beschwerdeführerin (ohne Begründung) ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auf Art. 57 BGG zu verweisen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ein schriftliches ist; eine öffentliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt, weil der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist und die Beschwerdeführerin sich bei der vorinstanzlichen Vorverhandlung mündlich äussern konnte. 
 
3.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, ihre Begehren und die Begründung seien nach wie vor die gleichen. Zusätzlich werde sie die Fr. 1'400.-- nicht bezahlen. Ferner beantrage sie die Übernahme der Verfahrenskosten und möchte den höchstmöglichen Schadenersatz und Genugtuung wegen aller in Frage kommender Delikte. 
Inwiefern sich darin genügende Rechtsbegehren erblicken lassen, welche nicht ohnehin über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehen, kann offen bleiben, weil nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft unabdingbar ist und das mildeste Mittel darstellt, um dem bestehenden Schwächezustand zu begegnen, erfolgen und die Beschwerde damit vollständig unbegründet bleibt, zumal eine Begründung in der Beschwerde selbst zu erfolgen hat und Verweise auf kantonale Eingaben unzulässig sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 141 V 416 E. 4 S. 421). 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht (hinreichend) begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Kreis Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli