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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_805/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Hinwil, 
Sozialbehörde, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. November 2017 (VB.2017.00685). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. November 2017 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2017, mit welcher das von A.________ gestellte Gesuch um Zustellung sämtlicher Gerichtskorrespondenz mit Einschreiben (R) bzw. ohne Rückschein abgewiesen wurde, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. November 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin am 7. Dezember 2017eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42    Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, 
dass abgesehen davon nicht erkennbar ist, inwiefern ihm durch die angefochtene verfahrensleitende Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen soll, was indessen Voraussetzung ist, damit dagegen vor Bundesgericht überhaupt Beschwerde geführt werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel