Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_389/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. April 2021 (I 2021 14). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 25. Mai 2021 ergänzten Eingaben vom 11. und 15. Mai 2021 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. April 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids VGE I 220 69 vom 13. November 2020 wegen fehlendem Revisionsgrund nach § 61 VRP/SZ abwies, 
dass das, was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, wenig sachbezogen ist; inwiefern das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung fehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG vorgegangen und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, legt er nicht ansatzweise dar; statt dessen diskutiert er in weiten Teilen das im Verwaltungsgerichtsentscheid VGE I 220 69 vom 13. November 2020 Entschiedene, was aber nach (richtiger) Auffassung der Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrunds voraussetzen würde, 
dass damit den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht Genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (bereits so Urteil 8C_793/2020 vom 15. Dezember 2020; sodann Urteil 8C_390/2021 vom 14. Juni 2021), 
dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann, 
dass sich das Bundesgericht im Übrigen vorbehält, im Nachgang dieses Urteils allenfalls eintreffende Eingaben wie im Anschluss an das Urteil 8C_793/2020 vom 15. Dezember 2020 unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel