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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_390/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. April 2021 (II 2021 21). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 25. Mai 2021 ergänzten Eingaben vom 11. und 15. Mai 2021 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. April 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht ausgeführt hat, weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 1. Februar 2021 keine Arbeitslosenentschädigung mehr zusteht, 
dass es dabei insbesondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des fehlenden Befreiungsgrunds nach Art. 14 Abs. 1 AVIG eingegangen ist und begründet hat, weshalb diese nicht zielführend seien, 
das der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, sondern statt dessen die Geschehnisse seit dem am 23. März 2019 erlittenen Unfall aus seiner Sicht schildert, dem Bundesgericht diverse Fragen unterbreitet und direkt daraus einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableitet, 
dass damit den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht Genüge getan ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (bereits so Urteil 8C_793/2020 vom 15. Dezember 2020; ebenso Urteil 8C_389/2021 vom 14. Juni 2021) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
dass indessen bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr damit gerechnet werden kann, 
dass sich das Bundesgericht im Übrigen vorbehält, im Nachgang dieses Urteils allenfalls eintreffende Eingaben wie im Anschluss an das Urteil 8C_793/2020 vom 15. Dezember 2020 unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel