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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1188/2021  
 
 
Urteil vom 14. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Chanlika Saxer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 7. September 2021 (P1 21 22 und P3 21 52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 20. September 2020, um 16:39 Uhr, auf der Kantonsstrasse T9 von Susten in Richtung Visp, auf dem Gebiet der Gemeinde Raron, am Ort genannt "Goler", den Personenwagen B.________ mit dem Kontrollschild xxx mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt zu haben. Dabei habe er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 63 km/h überschritten. 
 
B.  
Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron verurteilte A.________ am 10. Februar 2021 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'350.--, bzw. zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 7. September 2021 den bezirksgerichtlichen Entscheid sowohl hinsichtlich des Schuldpunktes als auch des ausgefällten Strafmasses. Die gegen das erstinstanzliche Urteil von Rechtsanwältin Chanlika Saxer erhobene Kostenbeschwerde wurde vom Kantonsgericht teilweise gutgeheissen. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und ersucht zugleich um deren aufschiebende Wirkung. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 7. September 2021 sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventualiter sei er der schweren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht respektive an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei zudem festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen und dass die polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2020, welche ohne Beizug eines Verteidigers stattgefunden habe, unverwertbar sei; das entsprechende Einvernahmeprotokoll sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin Chanlika Saxer als amtliche Verteidigerin für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde ans Bundesgericht in französischer Sprache ein. Art. 54 BGG regelt die Verfahrenssprache vor Bundesgericht. Danach wird das Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ereignete sich im Kanton Wallis, auf dem Gebiet der Gemeinde Raron. Das Untersuchungsverfahren wie auch das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wurden in deutscher Sprache geführt. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeschrift in einer anderen Amtssprache als der des angefochtenen Entscheids eingereicht wird (Art. 42 Abs. 1 BGG), genügt für eine Ausnahme nicht (vgl. Urteil 6B_422/2022 vom 19. April 2022 E. 2). Das Verfahren ist deshalb in deutscher Sprache zu führen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanwesenheit des Staatsanwaltes an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 bzw. die vorinstanzliche Interpretation des Art. 337 Abs. 3 StPO als bundesrechtswidrig. Aus der Korrelation von Art. 337 Abs. 3 StPO mit Art. 130 lit. b StPO ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen habe, falls der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten drohe und damit ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Die Sache sei zur Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumindest aber sei festzustellen, dass die Strafprozessordnung verletzt worden sei (Beschwerde S. 13 f. und 16 f.).  
 
2.2. Unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 3 StPO erwägt die Vorinstanz, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt habe. Dementsprechend wäre sie nur im Fall von Art. 337 Abs. 3 StPO zur persönlichen Vertretung verpflichtet, wobei zu beachten sei, dass sie vorliegend die Bestätigung eines Urteils mit einer bedingten Freiheitsstrafe von genau einem Jahr beantragt habe. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO sei es dem Berufungsgericht damit verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen.  
Nach dem insoweit in allen drei Landessprachen übereinstimmenden Wortlaut von Art. 337 Abs. 3 StPO sei diese Bestimmung als Obergrenze ausgestaltet, bis zu der sich die Staatsanwaltschaft von einer Teilnahme an der Gerichtsverhandlung dispensieren lassen könne. Erst wenn eine Freiheitsstrafe "von mehr als", "de plus d'", "superiore a" einem Jahr beantragt werde, sei sie zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet. Gestützt auf diesen klaren Gesetzeswortlaut sei eine Dispensierung der Staatsanwaltschaft immer dann zugelassen worden, wenn in der Berufungsverhandlung eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zur Debatte gestanden habe. Die Lehre, soweit sie sich zur Frage äussere, übernehme den Gesetzeswortlaut, ohne diesen näher zu kommentieren. Vereinzelt werde auch festgehalten, dass wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beantrage, diese nur dann vorzuladen sei, wenn das Gericht eine höhere Strafe in Erwägung ziehe. Der Wortlaut der Bestimmung sei dermassen klar, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen würden. Es sei der Staatsanwaltschaft somit gestattet gewesen, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten (angefochtenes Urteil S. 6 f.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 405 Abs. 3 StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren vor, dass die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft in den in Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen (lit. a), oder wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat (lit. b), zur mündlichen Berufungsverhandlung vorlädt. Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Entscheidend ist dabei grundsätzlich der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft und nicht der erstinstanzliche Urteilsspruch. Drohen der beschuldigten Person im Berufungsverfahren jedoch weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weil die Erstinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist und nur die beschuldigte Person Berufung angemeldet hat, ist unter dem Aspekt des fairen Verfahrens nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und damit auf die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens verzichtet wird (vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 405 StPO).  
 
2.3.2. In der Lehre gibt der Gesetzeswortlaut von Art. 337 Abs. 3 StPO zu keiner einlässlichen Auseinandersetzung Anlass. Mithin beschränkt sich diese mehrheitlich darauf, den Gesetzeswortlaut von Art. 337 Abs. 3 StPO zu übernehmen (vgl. STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 76 und 276 f.; EICKER/HUBER/NURTEN, Grundriss des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2020, S. 115; FINGERHUTH/GUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 337 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 337 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1893; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 899; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl. 2011, N. 1774; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 337 StPO; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, N. 2466; ALEXANDRE SEILER, La procédure de première instance, in: Jeanneret/Kuhn [Hrsg.], Procédure pénale suisse, 2010, S. 279 ff., N. 10; SARAH WILDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 337 StPO; PIERRE-HENRI WINZAP, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 337 StPO). Vereinzelt wird festgehalten, dass wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beantrage, diese nur dann vorzuladen sei, wenn das Gericht eine höhere Strafe in Erwägung ziehe (SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 358).  
Nach KAUFMANN kann die Staatsanwaltschaft, wenn sie im ordentlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine geringere Strafe beantrage, diesen Antrag entweder schriftlich stellen oder persönlich vor Gericht vertreten (Art. 337 Abs. 1 und 3 StPO e contrario). In diesem Rahmen stehe ihr ein Anwesenheitsrecht, aber keine Anwesenheitspflicht zu. Sie sei hingegen von Gesetzes wegen zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn sie eine "überjährige Freiheitsstrafe" beantrage (Art. 337 Abs. 3 StPO) (ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2012, S. 244). 
 
2.3.3. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung; vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.3.1 S. 317; 147 V 35 E. 7.1 S. 45; je mit Hinweisen). Der Wortlaut von Art. 337 Abs. 3 StPO ist klar: Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage vor Gericht u.a. persönlich zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von "mehr als einem Jahr" ("plus d'un an"; "superiore a un anno") beantragt. Damit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Staatsanwaltschaft nur dann zur persönlichen Teilnahme nach Art. 337 Abs. 3 StPO verpflichtet ist, wenn sie eine Freiheitsstrafe beantragt, die über einem Jahr liegt, mithin eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag.  
 
2.4. Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt, mithin im Berufungsverfahren keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr beantragt. Der Vorinstanz war es damit verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu etwa BGE 148 IV 89 E. 4.3 S. 93 f. mit Hinweisen).  
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass vorliegend im Berufungsverfahren von einer persönlichen Teilnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, schriftlich begründete Anträge zu stellen. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Auch aus seinem Verweis auf die Korrelation mit Art. 130 lit. b StPO (vgl. hierzu auch NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 130 StPO) bzw. auf das Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 (Beschwerde S. 16 f.), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliegen würde, ändert dies nichts daran, dass sich die Staatsanwaltschaft vorliegend von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren lassen konnte, da im zweitinstanzlichen Verfahren nachweislich keine Strafe von über einem Jahr drohte (vgl. hierzu wiederum LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 405 StPO). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 130 lit. b StPO und leitet daraus die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2020 ab.  
 
3.2. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteile 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.1.2; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 1.5.2; 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 2; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.9.2; 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Frage der notwendigen Verteidigung bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, seine Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben, noch legt er dar, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Somit wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 17 f.) ist damit nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er anerkennt, dass er den genannten Personenwagen an besagter Örtlichkeit am 20. September 2020 mit 143 km/h gelenkt hat. Er stellt jedoch in Abrede, dass er mit seiner Fahrweise ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen oder in Kauf genommen habe. Die erhobenen Beweise würden in Anwendung des Prinzips "in dubio pro reo" einen solchen Schluss nicht zulassen. Er habe den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfüllt, da er sich der von ihm zum Zeitpunkt des Überholmanövers bzw. der Geschwindigkeitskontrolle gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst gewesen sei bzw. diese auf der Anzeige, die auf Verbrauchs- und nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige gestellt gewesen sei, nicht gesehen habe (Beschwerde S. 6 und 22).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass das Ergebnis der Radarmessung mit der Berufungserklärung nicht mehr in Frage gestellt werde, womit die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen sei (angefochtenes Urteil S. 7). Sie begründet sodann einlässlich, weshalb sie in Würdigung der konkreten Strassen-, Witterungs- und Verkehrsverhältnisse zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist und damit den objektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).  
Mithin hätten am fraglichen Tag gute Sichtverhältnisse geherrscht. Die Strasse sei trocken, gerade, eben und übersichtlich gewesen. Das Verkehrsaufkommen werde im Polizeibericht als rege beschrieben. Auf den Bildern sei zu erkennen, dass die Gegenfahrbahn frei sei, während auf der Normalspur einige Fahrzeuge mit normalem Abstand fahren würden. Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers seien keine weiteren Fahrzeuge auf der Überholspur zu sehen, welche ca. 220 m weiter vorne ende. Der Beschwerdeführer habe sich nicht etwa dazu angeschickt, ein einzelnes Fahrzeug, sondern eine ganze Fahrzeugkolonne zu überholen. Die zwei an der Berufungsverhandlung erwähnten Campingcars seien auf den Bildern nicht zu sehen, was allerdings nicht dahingehend interpretiert werden könne, dass diese nicht vorhanden gewesen seien. Hingegen sei auf den Bildern zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Messung im Begriff gewesen sei, ein dunkles Fahrzeug der Marke C.________ zu überholen. Neben den erwähnten Campingcars habe der Beschwerdeführer somit auch weitere, durchaus nicht leistungsschwache Fahrzeuge überholen wollen. Er habe sich bei seinem Überholvorgang nicht darauf verlassen können, dass kein vor ihm fahrendes Fahrzeug einen Überholvorgang starte und mit einem von hinten nahenden Fahrzeug mit einer dermassen überhöhten Geschwindigkeit rechnen müsste. Weiter habe der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur um 30 km/h, sondern um ganze 63 km/h überschritten, was die Situation unkontrollierbarer mache. 
Entscheidend sei das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, wo sich zwei Fahrzeuge mit normalem Abstand gefolgt seien. Auf der Überholspur seien keine weiteren Fahrzeuge zu sehen. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers habe es sich bei diesen vorausfahrenden Fahrzeugen um einen Teil der Gruppe gehandelt, welche die rechtsfahrenden Autos zuvor überholt gehabt habe und wieder auf die Normalspur eingeschwenkt sei. Die verbleibende Strecke der Überholspur dürfte, selbst bei der massiv übersetzten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, der ausführe, gegen Ende des Überholvorgangs noch beschleunigt zu haben, nicht ausreichend gewesen sein, um beide Fahrzeuge zu überholen. Damit habe er die Wahl gehabt, noch stärker zu beschleunigen, um die beiden Fahrzeuge noch überholen zu können oder aber brüsk zu verlangsamen, um sich wieder in den Verkehr einzufügen. In jedem Fall wäre der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, ein eher riskantes Fahrmanöver durchzuführen, wobei nur die zweite Variante legal gewesen wäre. Mit diesem Verhalten habe er eine sehr ernste Gefahr eines Unfalls und damit eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. 
Bei einem solchen Unfall habe ein hohes Risiko von Schwerverletzen oder Toten bestanden. Die Strasse an der fraglichen Stelle werde links durch eine Leitplanke begrenzt, welche die Strasse vom Grossgrundkanal abtrenne. Wer hier mit dermassen übersetzter Geschwindigkeit in diese Abschrankung hineinfahre, riskiere einen Unfall, auch wenn er weiterhin auf der Strasse bleibe. Rechts von der Kantonsstrasse befinde sich keine Abschrankung, dafür aber unmittelbar nach einem kleinen Auslauf eine Absenkung und, parallel zur Strasse, eine Baumreihe oder ein Wäldchen. Wer auf dieser Seite mit hoher Geschwindigkeit von der Strasse abkomme, lande mit grosser Wahrscheinlichkeit in dieser Absenkung oder treffe sogar auf einen Baum. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er vor dem auf der Aufnahme sichtbaren Fahrzeug eine ganze Kolonne überholt. In Richtung Visp habe es damit zum fraglichen Zeitpunkt in der Tat ein reges Verkehrsaufkommen gegeben. Dies ergebe sich auch aus dem Polizeibericht, der für den Zeitraum von 15:03 Uhr bis 16:44 Uhr insgesamt 1'004 kontrollierte Fahrzeuge ausweise, also knapp 10 Fahrzeuge pro Minute. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund des notwendigen, brüsken Fahrmanövers die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, hätte nicht nur die Gefahr einer Kollision seines Fahrzeugs mit dem nachfolgenden Verkehr, sondern auch innerhalb dieser Kolonne bestanden, dies infolge überraschend notwendiger Brems- und Ausweichmanöver. Angesichts der [innerhalb dieser Kolonne] gefahrenen Geschwindigkeit von annähernd 80 km/h (ansonsten hätte der Beschwerdeführer zum Überholen nicht derart hoch beschleunigen müssen), wären dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit Schwerverletzte zu erwarten gewesen. Die im Gesetz angelegte Vermutung lasse sich aufgrund des erheblichen nachfolgenden Verkehrs nicht widerlegen. 
 
4.2.2. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe für seine Fahrweise genannt habe. Vielmehr habe er angegeben, einfach die Fahrzeugkolonne vor ihm überholt und dabei nicht auf den Tachometer geachtet zu haben. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die anderen Fahrzeuge habe überholen wollen und dabei eine Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Wie weit er dabei die Limite überschreite, habe ihn nicht mehr gekümmert. Er habe sogar als tunlich erachtet, am Ende seines Überholmanövers noch stärker zu beschleunigen, statt das Manöver abzubrechen und sich hinter dem überholten Fahrzeug einzuordnen. Selbst wenn er nicht auf den Tachometer geachtet habe und erst seit wenigen Tagen mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, habe ihm als geübter Autofahrer der ganz erhebliche Geschwindigkeitsunterschied zu den von ihm überholten Fahrzeugen nicht entgangen sein können. Seine Aussage, er habe die Wechselanzeige auf dem Instrumentenbrett auf die Verbrauchs- und nicht die Geschwindigkeitsanzeige gestellt, ändere nichts an dieser Einschätzung. Denn auch in diesem Fall bleibe eine Geschwindigkeitsanzeige auf dem Instrumentenbrett sichtbar und der Beschwerdeführer wäre umso mehr gehalten gewesen, dieser Anzeige seine Beachtung zu schenken. Er habe die Tat damit eventualvorsätzlich begangen (angefochtenes Urteil S. 10 f.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233; Urteile 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2; 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.3; 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1).  
Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140; Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.2). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.2; 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 
In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren, die geeignet sind, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht muss daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3 (BGE 142 IV 137 E. 8 S. 145 f. und E. 10.1 S. 149 f.). An dieser in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (BGE 143 IV 508 E. 1.2 S. 511 f.; Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.3; 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.3; 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2; 6B_1102/2016 vom 12. Dezember 2017 E. 2; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.3.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 S. 81 mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist unbestritten, dass er den Schwellenwert gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG überschritten hat. Durch die Radarmessung ist belegt, dass er am 20. September 2020 um 16:39 Uhr, auf der Kantonsstrasse T9 von Susten in Richtung Visp den Personenwagen B.________ mit Kontrollschild xxx mit 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt und dabei die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 63 km/h überschritten hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der konkreten Strassen-, Witterungs- und Verkehrsverhältnisse (vgl. oben E. 4.2.1) ist vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben und bindet das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG). Insoweit der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass angesichts dieser konkreten Umstände mit seinem Fahrverhalten das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten einherging (vgl. Beschwerde S. 22 oben), setzt er sich nicht ansatzweise in einer der Begründungsanforderung genügenden Form mit den einlässlichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. wiederum oben E. 4.2.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist.  
 
4.4.2. In subjektiver Hinsicht bringt der Beschwerdeführer auch im bundesgerichtlichen Verfahren vor, nicht auf den Tacho geschaut bzw. die Wechselanzeige auf dem Instrumentenbrett auf die Verbrauchsanzeige gestellt zu haben und sich der gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst gewesen zu sein. Damit wiederholt er lediglich, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 4.2.2). Auf solch appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, dass ihm als geübten Autofahrer der erhebliche Geschwindigkeitsunterschied zu den überholten Fahrzeugen nicht entgangen sein kann bzw. ihn nicht mehr kümmerte, in welchem (massiven) Ausmass er die Geschwindigkeitslimite von 80 km/h überschreiten würde und er dies dementsprechend billigend in Kauf nahm, schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie anhand des von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalts auf ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers schliesst.  
Auch mit der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe für seine Fahrweise genannt hat, er mithin keine Konstellation geltend macht, welche den subjektiven Tatbestand hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und/oder des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern auszuschliessen vermöchte, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weder behauptet er eine mit den von der Lehre genannten Beispielen vergleichbare besondere Situation, welche den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG ausnahmsweise ausschliessen würde, noch ist eine solche erkennbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die derzeit zur Diskussion stehende Revision von "Via Sicura" (Beschwerde S. 19) geht an der Sache vorbei. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie anhand der konkreten Umstände im vorliegenden Fall aus der von Art. 90 Abs. 4 SVG erfassten Geschwindigkeitsübertretung schliesst, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG auch subjektiv erfüllt ist (vgl. Urteil 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.4). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung einzig mit der unterschiedlichen Qualifikation der Tat. Er will sein Verhalten unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert wissen. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). Zudem war seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seiner Rechtsvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara