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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_80/2021  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2020 (IV.2020.00085). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1974 geborene A.________ meldete sich Anfang März 2009 aufgrund einer am 23. Dezember 2008 erlittenen Hirnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erhob den medizinischen Sachverhalt und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht vom 5. Mai 2010). Am 10. März 2011 sprach sie A.________ - unter Berücksichtigung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 30 % und eines 70%igen Einsatzes im Haushalt - vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 in Anwendung der gemischten Methode rechtskräftig eine Viertelsrente zu.  
 
A.b. Ende September 2017 ersuchte A.________ erneut um Invalidenleistungen. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für die durchgeführte Laufbahnberatung und holte einen Bericht des behandelnden Facharztes ein. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen veranlasste sie bei der medexperts ag, St. Gallen (nachfolgend: medexperts), ein polydisziplinäres Gutachten vom 16. Juli 2019 und führte wiederum eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 28. August 2019). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch, wobei sie neu von einem Status von je 50 % im Erwerbs- und im Aufgabenbereich ausging (Invaliditätsgrad: 35 %).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2020 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Invalidenleistungen, insbesondere eine Viertelsrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach rechtskonformer Abklärung neu entscheide. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie über die Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen betreffend die bei teilerwerbstätigen versicherten Personen anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodells (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV) sowie in Bezug auf die Statusfrage (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Es steht fest, dass das kantonale Gericht den Rentenanspruch seit der Neuanmeldung vom 25. September 2017 zu Recht umfassend überprüft hat, nachdem im Vergleich zur Rentenzusprache vom 10. März 2011 eine höhere Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall vorlag (je 50 % im Erwerbs- und im Aufgabenbereich). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach beweiskräftiger Einschätzung (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb; 134 V 231 E. 5.1) der medexperts-Sachverständigen in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. 
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung im Haushalt verneinte. 
 
3.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1; 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).  
 
3.2. Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2; 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2; 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2; 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; Urteil I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215).  
 
3.3. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Festzuhalten ist sodann, dass es beim erwähnten "Ermessen der die Abklärung tätigenden Person" nicht um Ermessen im Sinn der verwaltungsrechtlichen Terminologie, mithin um die Abgrenzung der Entscheidungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Zuständigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeitsprüfung, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung geht (Urteil 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
4.  
Das kantonale Gericht hat dem Abklärungsbericht vom 28. August 2019 Beweiskraft beigemessen. Es hat erwogen, mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin weise nichts darauf hin, dass insbesondere aufgrund ihrer langsameren Arbeitsweise - wie sie nach Angabe der medexperts-Gutachter infolge der im Dezember 2008 erlittenen Hirnblutung bestehe - relevante Aufgaben im Haushalt unerledigt geblieben seien. Dem Abklärungsbericht sei denn auch zu entnehmen, dass die Abklärungsperson einen ordentlichen Haushalt angetroffen habe. Die gelegentlichen Verzögerungen in der Aufgabenerledigung lägen im Bereich einer üblichen Haushaltsführung. Zudem dürfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht vom Ehemann und den beiden im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns elf und vierzehn Jahre alten Töchtern erwartet werden, dass sie die Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützten. Dadurch könnten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen kompensiert werden, sodass im Aufgabenbereich keine Einschränkung zu berücksichtigen sei. Sodann hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich nach Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV auf (gewichtet) 34,15 % festgelegt. Gestützt darauf hat sie die Verfügung vom 27. Dezember 2019 bestätigt und einen Rentenanspruch verneint. 
 
5.  
 
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 28. August 2019 in Abrede stellt, dringt sie nicht durch. Insbesondere ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde (substanziiert) dargelegt, inwieweit die strittige Haushaltsabklärung durch eine fachlich unqualifizierte Person erfolgt sein soll. Auch inhaltlich werden keine konkreten Umstände benannt, welche die Angaben der Abklärungsperson im Lichte der dargestellten Grundsätze (E. 3) als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Die Abklärung erfolgte insbesondere in Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörung, wie sie dem medexperts-Gutachten vom 16. Juli 2019 zu entnehmen ist. Diese führt nach verbindlicher (E. 1) Feststellung des kantonalen Gerichts dazu, dass die Beschwerdeführerin auch bei eher einfachen Tätigkeiten rascher erschöpft ist, langsamere Arbeitsabläufe hat und mehr Pausen braucht. Die Abklärungsperson bezog die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin mit ein, wonach diese Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis habe, wenn sie in Zeitdruck oder Stress gerate, die Zeitplanung/Prioritätensetzung nicht mehr wie früher vornehmen könne und Vergesslichkeit im Alltag ein grosses Thema sei (Abklärungsbericht, S. 3). Wenn die Beschwerdeführerin den Feststellungen im Abklärungsbericht hauptsächlich entgegen hält, ein "ordentlicher Haushalt" sei nur angetroffen worden, weil sie sich ausschliesslich dem Haushalt widme und Freizeitbeschäftigungen sowie ihr Engagement in der Kirche massiv reduziert bzw. gänzlich aufgegeben habe, findet dies in den Akten keine Stütze. Denn wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Begutachtung selber einräumte, gehe sie unter anderem täglich mit dem eigenen Hund spazieren, betreibe Sport (regelmässiges Walking und Krafttraining), sei nach wie vor in der Kirche engagiert und hüte darüber hinaus zwei fremde Hunde (medexperts-Gutachten, S. 25). Mit anderen Worten ist neben der Haushaltsführung durchaus eine aktive Freizeitgestaltung möglich, was gegen eine klare Fehleinschätzung (vgl. E. 3.3) der Abklärungsperson spricht.  
 
5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine zu den ärztlichen Erkenntnissen der medexperts-Gutachter "diskrepante Situation" vor, hielten diese doch eindeutig fest, die Beschwerdeführerin könne die alltäglichen anfallenden Probleme und Aufgaben (mit Hilfestellung des Ehemannes) "ordentlich meistern" bzw. sie bedürfe im Haushalt keiner (wesentlichen) Hilfe. Dass sich die Gutachter nicht detailliert zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit äusserten, schadet vor diesem Hintergrund nicht (statt vieler: Urteil 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin weiter die Nichtbeachtung von Wechselwirkungen rügt, erhellt weder aus den Akten, dass die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden wären, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass eine (nicht hinreichend gewürdigte) wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorläge (statt vieler: BGE 134 V 9 E. 7.3.2). Solche Hinweise entfallen hier schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin noch keine angepasste Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.  
 
5.3. Wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann eine Überstrapazierung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes vor, so umfasst diese im konkreten Fall gemäss schlüssiger und detaillierter Angabe der Abklärungsperson das Zubereiten von Mahlzeiten am Wochenende, die Bäderreinigung, die saisonale Durchführung schwerer Gartenarbeiten und das gemeinsame Erstellen einer elektronischen Einkaufsliste inkl. Erledigung kleinerer Besorgungen (Abklärungsbericht, S. 5 f.). Diese Hilfestellungen gehen - auch unter Berücksichtigung des Vollzeitpensums des Ehemannes - nicht über das den Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht Zumutbare hinaus (BGE 133 V 504 E. 4.2). Strengere Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind denn auch vor allem dort zu stellen, wo - wie vorliegend - eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöste (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, Urteil I 824/06 E. 3.1.1; Urteil 8C_70/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1).  
Was schliesslich die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführerin an der Schadenminderungspflicht Familienangehöriger betrifft, hat sich das Bundesgericht damit bereits in BGE 133 V 504 E. 4.2 einlässlich auseinandergesetzt. Diese entspricht demnach gefestigter Rechtsprechung, von welcher abzugehen (auch) in Anbetracht der in der Beschwerde erhobenen Rügen kein Anlass besteht (betreffend Rechtsprechungsänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2). Zur abweichenden Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach geäussert (vgl. dazu die diese Vorinstanz betreffenden Urteile 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.2, 9C_911/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3 und 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 6.2). Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, inwieweit von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere durch die beschwerdeweise beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Folglich durfte die Vorinstanz darauf verzichten, ohne Bundesrecht zu verletzen (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) liegt dergestalt nicht vor. Auch anhand der sonstigen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juni 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder