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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_433/2021  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 21. April 2021 (UV 2019/24). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. Juni 2021 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. April 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 30. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an diese zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies, 
dass sie darin der Verwaltung materiell keine verbindlichen Vorgaben macht, sondern von ihr lediglich verlangt, weitere Abklärungen zu treffen, ehe in der Sache neu zu entscheiden sei, 
dass sich dergestalt der als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu betrachtende vorinstanzliche Entscheid als für die Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Abs. 1) und fehlender bedeutender Zeit- oder Kostenersparnis bei Verzicht auf die ergänzenden medizinischen Abklärungen (Abs. 2) als nicht anfechtbar erweist (Näheres dazu statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2.2), 
dass daran die im Rahmen der Beweiswürdigung der Arztberichte getätigten Aussagen des kantonalen Gerichts zur Geeignetheit von Aufprallmechanismen, Rotatorenmanschettenschädigungen auszulösen, nichts zu ändern vermag, 
dass in diesem Zusammenhang auf das unlängst dazu ergangene Urteil 8C_672/2020 vom 15. April 2021, insbesondere dortige E. 4.1.3 und 4.5, verwiesen werden kann, 
dass nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel