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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_884/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Münsterlingen, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Montage eines Prepayment-Stromzählers; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2017 (VG.2017.101/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gemeinderat Münsterlingen teilte A.________ am 8. Juni 2017 mit, dass sie beschlossen habe, den bereits angekündigten Prepaid-Zähler definitiv zu montieren, nachdem offene Stromrechnungen trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt worden waren. Auf den gegen den Beschluss des Gemeinderats erhobenen Rekurs trat das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 4. Juli 2017 nicht ein. Dagegen gelangte A.________ am 13. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dessen Vizepräsident forderte sie am 18. Juli 2017 auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 4. August 2017 eine den Formanforderungen genügende Beschwerdeschrift (Darstellung Sachverhalt und auf die Eintretensfrage vor dem Departement bezogene Begründung) nachzureichen. Ebenso setzte der Vizepräsident Frist bis 4. August 2017 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass mit einem kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu rechnen sei, falls der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. A.________ gelangte mit einem vom 2./3. August 2017 datierten Schreiben an das Verwaltungsgericht. Den Kostenvorschuss bezahlte sie nicht, vielmehr retournierte sie den Einzahlungsschein dem Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein, unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 
Mit einem am 14. Oktober 2017 zur Post gegebenen, den Datumsstempel vom 16. Oktober tragenden, an den Bundesgerichtspräsidenten adressierten Schreiben beschwert sich A.________ über den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid. 
 
2.  
Soweit mit dem an den Bundesgerichtspräsidenten gerichteten Schreiben formell Beschwerde geführt werden soll, ist für deren Behandlung die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGer R; SR 173.110.131]). 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der darauf beruht, dass der erhobene Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist und trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen bei dessen Nichtleistung nicht bezahlt worden ist. Mit diesem einzigen möglichen Verfahrensgegenstand, den diesbezüglichen vom Verwaltungsgericht herangezogenen kantonalrechtlichen Verfahrensnormen und deren Anwendung auf den konkreten Fall setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Auf die offensichtlich einer sachbezogenen Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller