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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_428/2022  
 
 
Urteil vom 18. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; notwendige Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. Juli 2022 (BEK 2022 38). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bestellte A.________ am 3. März 2022 im Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung etc. eine amtliche Verteidigerin. Dagegen erhob A.________ am 14. März 2022 Beschwerde, da er sich selbst verteidigen wolle. Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde ab. Es liege ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor, da dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe. Soweit A.________ die hoheitlichen Befugnisse der Staatsanwaltschaft verneinte, verwies ihn das Kantonsgericht auf die Strafprozessordnung (StPO), insbesondere auf Art. 131 StPO i.V.m. Art. 61 lit. a StPO
 
2.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 15. August 2022 (Postaufgabe 16. August 2022) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt einen Nachweis der "hoheitlichen Befugnisse aller" an diesem Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen. Die Namen der Bundesrichterinnen und -richter sowie der Gerichtsschreibenden sind öffentlich und können wie die Zusammensetzung der Abteilungen dem Staatskalender bzw. der Internetseite des Bundesgerichts entnommen werden. 
 
4.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli