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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_500/2021  
 
 
Urteil vom 18. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Frauchiger, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach 3202, 5001 Aarau 1 Fächer, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Juli 2021 (WBE.2021.69 / jl / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geb. 12. April 1962, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 19. März 1980. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau wurde sie am 7. November 2019 um 08.37 Uhr in Mägenwil als Lenkerin eines Personenwagens angehalten; sie gab an, sie habe das Fahrzeug dort stehen lassen und mit dem Zug nach Basel zur Arbeit weiterreisen wollen; an jenem Morgen habe sie wegen eines Beziehungsproblems zwischen 05.20 und 08.20 Uhr eine Flasche Prosecco (0,75 l) und 3-4 Schlucke Grappa getrunken; sie sei nicht süchtig, habe aber ein Alkoholproblem "auf der Kippe zum Alkoholismus". Die Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 0.79 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 1.58 Promille entspricht. Die Kantonspolizei nahm A.________ den Führerausweis vorläufig ab. Mit Schreiben vom 12. November 2019 erteilte ihr das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wieder die Fahrberechtigung und gab ihr den Führerausweis zurück. Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 wurde A.________ mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft, wogegen sie kein Rechtsmittel ergriff. Am 13. Februar 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten. Dieser Ausweisentzug wurde ebenfalls nicht angefochten und unter Anrechnung des bereits erfolgten vorläufigen Entzugs vom 7. bis 12. November 2019 vom 27. März bis zum 20. Juli 2020 vollzogen.  
 
A.b. In der Folge ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 15. Mai 2020 an, dass sich A.________ einer verkehrsmedizinischen Begutachtung mit Blick auf eine mögliche Suchterkrankung zu unterziehen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.________ habe ein Alkoholproblem eingeräumt und nehme täglich Alkohol ein, was Bedenken an ihrer Fahreignung hervorrufe. Am 21. Oktober 2020 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde ab.  
 
B.  
Mit Urteil vom 12. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und verstosse gegen das Strassenverkehrsrecht des Bundes. 
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen ASTRA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht separat vernehmen. A.________ äusserte sich mit Eingabe vom 14. Januar 2022 nochmals kurz zur Sache. 
 
D.  
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2021 erteilte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der aber nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.1, mit Hinweisen, und 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als zur verkehrmedizinischen Begutachtung Verpflichtete sowie als direkte Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin begründet einen solchen Sachverhaltsmangel damit, das Verwaltungsgericht habe zwar die fehlerhafte Feststellung seiner Vorinstanzen korrigiert, die Beschwerdeführerin trinke nach eigenen Angaben jeden Tag frühmorgens eine Flasche Prosecco und lenke mithin regelmässig angetrunken ein Motorfahrzeug; die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, jeden Tag eine Flasche Prosecco zu trinken, sei aber ebenfalls offensichtlich falsch, habe sie doch in der polizeilichen Einvernahme nach ihrer Anhaltung ausgesagt, dass dies "momentan" aufgrund von Beziehungsproblemen der Fall sei. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie lediglich einen in der damaligen Situation anzusiedelnden gegenwärtigen Alkoholkonsum zugegeben hatte. Allerdings hat sie auch ausgesagt, zwar nicht süchtig zu sein, aber ein Alkoholproblem "auf der Kippe zum Alkoholismus" zu haben, was nicht strittig ist. Das muss sie sich entgegenhalten lassen. Insgesamt handelt es sich demnach nicht um einen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht korrigierbaren Sachverhaltsmangel. Vielmehr durften die kantonalen Behörden zumindest vom Verdacht ausgehen, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihres Fehlverhaltens möglicherweise nicht bloss einmalig übermässig Alkohol konsumiert. 
 
3.  
 
3.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Ein allfälliger Sicherungsentzug im Sinne dieser Bestimmung setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr naheliegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d, E. 4e; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.1).  
 
3.2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Dies war nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich dann angebracht, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 Promille und mehr betrug, auch wenn sich der Betroffene während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung zu Schulde kommen liess. Dasselbe galt für einen Lenker, der innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand - bspw. mit 1,74 bzw. 1,79 Promillen - ein Motorfahrzeug führte (BGE 129 II 82 E. 4.2; 127 II 122 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2). In der Folge hat der Gesetzgeber die Rechtslage verschärft. Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 wird namentlich einer Fahreignungsprüfung unterzogen, wer in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft ein Motorfahrzeug lenkt (AS 2012 6291 und 2013 4669).  
 
3.3. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3, mit Hinweisen). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5, mit Hinweisen). Die Ausnahme bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung bzw. die Behörde muss insbesondere nachträglich beim Entscheid über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in verständlicher Weise darlegen, weshalb sie das Risiko für die Allgemeinheit nunmehr anders einstuft als vorher bei der Frage des vorsorglichen Entzugs. Wird in diesem Sinne ausnahmsweise auf den vorsorglichen Entzug verzichtet, ist überdies für den Entscheid über die Begutachtung das nachmalige, namentlich automobilistische, Verhalten der betroffenen Person solange mit zu berücksichtigen, als eine vollständige Sachverhaltsprüfung vorzunehmen ist, also im Prinzip bis zu einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Entscheid.  
 
4.  
 
4.1. Im vorliegenden Fall lag die bei der polizeilichen Anhaltung am 7. November 2019 gemessene Atemalkoholkonzentration der Beschwerdeführerin bei 0.79 mg/l und damit knapp unter dem nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG massgeblichen Grenzwert von 0.8 mg/l. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist daher nach der Gesetzesregelung nicht zwingend, aber auch nicht ausgeschlossen, ist die fragliche Bestimmung doch nicht abschliessend formuliert.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, sich nicht mit den Empfehlungen im "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 auseinandergesetzt zu haben. Zunächst erscheint fraglich, wieweit dieser Leitfaden auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, der auf ein Ereignis zurückgeht, das sich vor der fraglichen Neufassung des Leitfadens ereignet hat. So oder so handelt es sich beim Leitfaden jedoch nicht um einen für die Verwaltungs- und erst recht Gerichtsbehörden verbindlichen Erlass (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.2). Überdies vermag der Leitfaden nicht alle möglichen Sachverhalte aufzuführen, die eine Fahreignungsabklärung nahelegen. Das Verwaltungsgericht war daher nicht zwingend gehalten, sich näher zum Leitfaden zu äussern, wobei immerhin festzuhalten ist, dass dieser durchaus eine Orientierungshilfe für die Behörden und Gerichte sein kann (siehe dazu erneut das Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.2).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin gab mit ihrer bei der Anhaltung getätigten Aussage, momentan täglich eine Flasche Prosecco zu trinken und ein Alkoholproblem "auf der Kippe zum Alkoholismus" zu haben, Anlass für einen Verdacht auf eine wesentliche Alkoholsucht. Ob sie ihre Fahrt am 7. November 2019 freiwillig abgebrochen hatte, wie sie behauptet, oder erst durch die polizeiliche Anhaltung dazu gebracht worden ist, kann nicht als eindeutig erstellt gelten. Das Strassenverkehrsamt sah aber am 12. November 2019 so oder so davon ab, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Es stufte mithin die Gefahr für die Allgemeinheit trotz des Verdachts einer möglichen Alkoholabhängigkeit nicht als ausreichend für eine provisorische sichernde Massnahme ein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das gleiche Amt dies am 15. Mai 2020 beim Entscheid in der Sache anders einschätzte. Zwar war in der Zwischenzeit der Strafbefehl vom 3. Dezember 2019 ergangen und hatte das Strassenverkehrsamt am 13. Februar 2020 einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten verfügt. Die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist denn auch für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nicht unbedeutend, bleibt aber für die Frage des vorsorglichen Entzugs nur schon aus zeitlichen Gründen ohne Belang. Überdies anerkannte die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten und akzeptierte sowohl den Strafbefehl als auch den Warnungsentzug, der inzwischen vollzogen ist, ohne Weiteres. Zu ihren Gunsten ist sodann zu gewichten, dass sie vor dem Ereignis vom 7. November 2019 noch nie Anlass für verkehrsrechtliche Massnahmen gegeben, also während Jahrzehnten anstandslos am namentlich motorisierten Verkehr teilgenommen hatte. Ihr Arbeitgeber bescheinigte ihr, sie während ihrer 25-jährigen Anstellung nie in alkoholisiertem Zustand angetroffen zu haben, und auch ihr Hausarzt bestätigte, keine Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit zu erkennen. Der angefochtene Entscheid enthält sodann keine Feststellung dazu, die Beschwerdeführerin habe nach dem 7. November 2019 nochmals in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt oder sei sonst wo alkoholisiert angetroffen worden. Tatsächliche Hinweise auf eine bleibende Alkoholsucht, die über die damalige Lebenssituation der Beschwerdeführerin hinaus Bestand gehabt hätte, gibt es somit nicht. Die unterschiedliche Beurteilung des Risikos für die Allgemeinheit in der Verfügung über den vorsorglichen Entzug und beim Entscheid über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung lässt sich demnach nicht nachvollziehbar begründen. Die Behörden machen nicht geltend, der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme sei offensichtlich falsch gewesen, was ein nachträgliches Eingreifen rechtfertige. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin vergleichsweise auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, mit dem das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung guthiess. Im damaligen Fall sei der betroffene Inhaber des Führerausweises bereits wiederholt wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs aufgefallen; er habe sich aber seit längerer Zeit im motorisierten Strassenverkehr bewährt, weshalb von einem sofortigen Ausweisentzug abgesehen worden sei. Das Verwaltungsgericht wendet dagegen ein, dem damaligen bundesgerichtlichen Urteil sei im Unterschied zum vorliegenden Fall ein Ereignis ausserhalb des Strassenverkehrs, nämlich ein Sturz auf dem Trottoir in alkoholisiertem Zustand, zugrunde gelegen, was einen Vergleich der beiden Fälle ausschliesse. Dem Verwaltungsgericht ist insofern zuzustimmen, dass der verfahrensauslösende Vorfall vorliegend stärker ins Gewicht fällt. Dem steht allerdings der Umstand gegenüber, dass die Beschwerdeführerin im Unterschied zum Vergleichsfall nur ein einziges Mal alkoholisiert aufgefallen ist bzw. weder vor noch nach dem 7. November 2019 in alkoholisiertem Zustand angetroffen wurde. Insgesamt sind die beiden Fälle daher bei der Gewichtung des möglichen Risikos für die Allgemeinheit durchaus vergleichbar. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als bundesrechtswidrig.  
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). Die Sache geht zurück an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen vor den kantonalen Instanzen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2021 wird aufgehoben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache geht an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu neuem Entscheid über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen in den kantonalen Verfahren. 
 
5.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen ASTRA schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax