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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_31/2019  
 
 
Urteil vom 18. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kinder- und Jugenddienst KJD, 
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht. 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Oktober 2019 (2C_907/2019 (Urteil VD.2019.118)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht ist mit Urteil 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten. Mit "Berufung" vom 14. November 2019 gelangt A.________ gegen dieses Urteil an das Bundesgericht. 
 
2.  
Das Bundesgericht ist nicht Rechtsmittelinstanz über seine eigenen Urteile. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sieht keine Berufung gegen Urteile des Bundesgerichts vor, weshalb auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 - 123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen. Die Gesuchstellerin beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Aus ihrer Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht im Ansatz, inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Dass sie mit dem Urteil 2C_907/2019 vom 30. Oktober 2019 nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Eingabe ist offensichtlich nicht als Revisionsgesuch zu verstehen. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Eingabe vom 14. November 2019 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall