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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_336/2021  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Tschechische Republik, 
Finanzministerium, Letenská 15, 118 10, Prag 1, Tschechische Republik, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Lucien Valloni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin Barbara Badertscher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2021 (BR.2020.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH führte zusammen mit B.________ als Kläger (claimants) ein Schiedsverfahren gegen die Tschechische Republik als Beklagte (respondent) vor dem Ständigen Schiedshof (PCA; hier mit Sitz in Genf). Mit Entscheid vom 2. Mai 2018 wies der Schiedshof die Ansprüche der Kläger ab. Zudem hielt der Schiedshof fest, dass die Kläger der Beklagten (als Prozessentschädigung) innerhalb von 28 Tagen nach Zustellung des Schiedsurteils den Betrag von USD 1,75 Mio. und GBP 178'125.50 zu zahlen hätten. Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht nicht angefochten. 
Auf Gesuch der Tschechischen Republik hin liess das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 8. März 2019 für Forderungen von Fr. 1'749'545.-- nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2019 sowie Fr. 234'805.03 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2018 auf sämtliche Liegenschaften von B.________ im Grundbuch U.________ Arrest legen. Als Grund der Forderungen wurden im Arrestbefehl die Verfahrenskosten aus dem Schiedsgerichtsurteil vom 2. Mai 2018 angegeben. Eine Arresteinsprache von B.________ wies das Bezirksgericht mit Entscheid vom 1. November 2019 ab, wobei eine Korrektur hinsichtlich des Zinsenlaufs erfolgte (5 % Zins seit 31. Mai 2018 statt 31. Mai 2019 auf dem Betrag von Fr. 1'749'545.--). 
Am 14. November 2019 reichte die Tschechische Republik beim Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen das Betreibungsbegehren über Fr. 87'477.25 (Zinsen vom 31. Mai 2018 bis 30. Mai 2019 auf dem Betrag von USD 1,75 Mio. bzw. umgerechnet Fr. 1'749'545.--) ein. Gegen den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. zzz) erhob B.________ Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 13. Dezember 2019 beantragte die Tschechische Republik dem Bezirksgericht Kreuzlingen, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Bezirk Kreuzlingen aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 87'477.25. B.________ beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 
Mit Entscheid vom 27. August 2020 erteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Bezirk Kreuzlingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 87'237.60. 
 
C.  
Dagegen erhob B.________ am 10. September 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Er beantragte, den Entscheid des Bezirksgerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 beantragte die Tschechische Republik die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit Replik vom 19. Oktober 2020 und Duplik vom 12. November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 schützte das Obergericht die Beschwerde. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab (Verfahren BR.2020.43). 
Die Tschechische Republik liess - gestützt auf den Entscheid des Ständigen Schiedshofs vom 2. Mai 2018 - auch in V.________ auf Vermögenswerte der A.________ GmbH Arrest legen. Das Bezirksgericht Weinfelden erteilte mit Entscheid vom 28. Mai 2020 definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht Kreuzlingen erteilte gegenüber B.________ am 27. August 2020 sodann in einer weiteren Betreibung Rechtsöffnung. Mit Entscheiden vom 27. Januar 2021 schützte das Obergericht des Kantons Thurgau auch die diesbezüglichen Beschwerden und wies die Rechtsöffnungsbegehren ab (Verfahren BR.2020.31 und BR.2020.40). 
 
D.  
Am 29. April 2021 hat die Tschechische Republik (Beschwerdeführerin) gegen B.________ (Beschwerdegegner) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils mit der Verfahrensnummer BR.2020.40, die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. zzz und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 87'477.25 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2019. Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung. 
Das Bundesgericht hat zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellungnahmen eingeholt. Der Beschwerdegegner hat um Abweisung des Gesuchs ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
Am 29. April 2021 hat die Tschechische Republik gegen die A.________ GmbH und gegen B.________ zwei weitere Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich die Verfahren 5A_334/2021 und 5A_335/2021 eröffnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde und der Aufhebungsantrag sind gegen den Entscheid BR.2020.40 gerichtet. Auch in den Ausführungen zur Prozessgeschichte bezieht sich die Beschwerdeführerin auf diejenigen Beträge, die Gegenstand des Verfahrens BR.2020.40 bildeten. Demgegenüber beziehen sich die in den Anträgen genannte Betreibungsnummer und der Betrag, für den Rechtsöffnung verlangt wird, auf das Verfahren BR.2020.43. Bei der Bezugnahme auf das Verfahren BR.2020.40 handelt es sich demnach offenbar um ein Versehen. Aus dem Rest des Antrags ergibt sich, dass eigentlich auf die Aufhebung die Entscheides BR.2020.43 abgezielt wird. Das Versehen kann in diesem Sinne korrigiert und der Aufhebungsantrag als auf den Entscheid BR.2020.43 bezogen verstanden werden. 
Zum Sachantrag (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 87'477.25 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2019) gilt es zweierlei zu bemerken: Zunächst ist der Zinsantrag neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sodann hat die Beschwerdeführerin zwar vor Bezirksgericht die Rechtsöffnung für Fr. 87'477.25 verlangt. Das Bezirksgericht hat der Beschwerdeführerin jedoch - entgegen den Feststellungen des Obergerichts - nicht für den vollen Betrag die Rechtsöffnung erteilt, sondern nur für Fr. 87'237.60. Dagegen hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel ergriffen; sie hat gegenteils im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren sogar um Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheids ersucht. Soweit Fr. 87'237.60 übersteigend und wieder auf den ursprünglich geltend gemachten Betrag zielend gilt der Sachantrag demnach als neu und er ist insoweit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_240/2021 vom 23. März 2022 E. 1.2). 
Im Übrigen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Auf einzelne weitere Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen. 
 
2.  
Strittig war und ist, ob der Entscheid des Ständigen Schiedshofs vom 2. Mai 2018 einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in der Betreibung Nr. zzz gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung darstellt. Dabei geht es um die Frage, ob im Schiedsentscheid die Parteikosten dem Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung mit der A.________ GmbH auferlegt wurden, so dass er für den ganzen Betrag mitsamt dem vorliegend geltend gemachten Teilbetrag (Zinsen vom 31. Mai 2018 bis 30. Mai 2019 auf den Verfahrenskosten von USD 1,75 Mio.) in Anspruch genommen werden kann. 
Nach den unbestrittenen obergerichtlichen Feststellungen lautet das Dispositiv des Schiedsentscheids wie folgt: 
 
"465. The Claimants' claims are dismissed. 
466. The Claimants shall pay to the Respondent within 28 days of delivery 
of this award the sum of US$ 1.75 million and GBP 178,125.50. 
467. The arbitration costs are assessed at GBP 714,502.00, and any 
balance held by the PCA shall be remitted in equal shares to the Parties 
in accordance with Article 41 (5) of the UNCITRAL Rules." 
Das Obergericht hat erwogen, weder dem Wortlaut des soeben wiedergegebenen Dispositivs noch den Erwägungen des Schiedsentscheids zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sei zu entnehmen, ob die Parteientschädigung den Klägern solidarisch überbunden werden sollte. Es sei unklar, ob die A.________ GmbH und der Beschwerdegegner solidarisch für die Parteikosten hafteten bzw. welchen Anteil der Parteikosten der Beschwerdegegner zu tragen habe. Folglich sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 
 
3.  
Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Schiedsurteile sind Urteilen staatlicher Gerichte gleichgestellt (BGE 130 III 125 E. 2). 
Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten, d.h. bezifferten Geldsumme verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Das Rechtsöffnungsgericht hat den vorgelegten Titel weder zu überprüfen noch auszulegen (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; 140 III 180 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Ist das vorgelegte Urteil unklar oder unvollständig, liegt es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteil auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente, auf die das Urteil verweist, nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; 138 III 583 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht nicht geltend, aus dem Dispositiv des Schiedsentscheids ergebe sich ausdrücklich die solidarische Haftung des Beschwerdegegners bzw. das Dispositiv enthalte eine ausdrückliche Anordnung, wonach der Beschwerdegegner die gesamten der Beschwerdeführerin als Prozessentschädigung zugesprochenen Beträge vollumfänglich zu bezahlen habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die obergerichtlichen Feststellungen zum Inhalt der schiedsgerichtlichen Erwägungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht. Es bleibt damit unbestritten, dass sich das Schiedsurteil nicht ausdrücklich zur Kostenverteilung zwischen der A.________ GmbH und dem Beschwerdegegner äussert. 
Die Beschwerdeführerin äussert sich zunächst zu den in ihren Augen verfehlten Ausführungen des Obergerichts zum anwendbaren Recht. Entgegen dem Obergericht gehe es bei der Frage der Solidarhaftung für die Verfahrenskosten um eine prozessrechtliche und nicht um eine materiellrechtliche Frage. Das Schiedsgericht habe für die Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Parteiabrede, d.h. die anwendbare Schiedsordnung, abzustellen (vorliegend die UNCITRAL Arbitration Rules 1976). Enthalte die anwendbare Schiedsordnung keine einschlägigen Regeln, sei auf die lex arbitri, d.h. auf das Recht am Sitz des Schiedsgerichts abzustellen (vorliegend das 12. Kapitel des IPRG [SR 291]). Die Beschwerdeführerin erwähnt Art. 40 und Art. 41 der UNCITRAL Arbitration Rules 1976. Das Obergericht hat festgehalten, dem Wortlaut der UNCITRAL Arbitration Rules 1976 sei nicht zu entnehmen, dass gemeinsam auftretende Parteien automatisch die Prozesskosten, insbesondere die Parteientschädigung an die Gegenpartei, solidarisch zu tragen hätten. Die Beschwerdeführerin behauptet vor Bundesgericht nicht, die von ihr genannten Bestimmungen der UNCITRAL Arbitration Rules 1976 sähen ausdrücklich solidarische Haftung der unterliegenden Parteien für die Parteientschädigung der Gegenpartei vor, insbesondere dann, wenn sich das Schiedsurteil zur Solidarität gar nicht ausdrücklich äussert. Wenn sie andernorts in der Beschwerde behauptet, aus der anwendbaren Verfahrensordnung gehe eindeutig hervor, dass die A.________ GmbH und der Beschwerdegegner solidarisch für die Parteientschädigung hafteten, so bleibt dies unbelegt. Sodann stellt sie selber fest, dass das 12. Kapitel des IPRG keine Bestimmungen über die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten oder die Aufteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien enthalte. Insgesamt behauptet und belegt die Beschwerdeführerin damit selber nicht, dass das Schiedsverfahren einer Verfahrensordnung unterstanden hätte, die für den Fall des Fehlens einer Regelung im Urteil ausdrücklich die Solidarhaftung für gemeinsam auferlegte Kosten vorsehen würde, so wie dies etwa in Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG (im Gegensatz zu Art. 106 Abs. 3 ZPO) vorgesehen ist. 
Im Kern leitet die Beschwerdeführerin die solidarische Haftung aus dem Vertrauensprinzip ab. Sie macht geltend, Schiedssprüche seien nach Treu und Glauben auszulegen. Das Schiedsurteil sei aufgrund der Formulierung an sich, den Anträgen der Kläger im Schiedsprozess, ihrem Verhalten im Schiedsprozess und aufgrund der Prozessgeschichte gar nicht anders zu verstehen, als dass eine solidarische Haftung der Kläger begründet worden sei. Auch im Völkergewohnheitsrecht gelte das Vertrauensprinzip und die internationale Verkehrsübung im Schiedswesen zeige, dass eine solidarische Haftung in einem Fall wie dem vorliegenden bestehe. Mehrere Kläger seien solidarisch zur Kostenvorschussleistung verpflichtet, so dass bei der endgültigen Kostenverteilung nichts anderes gelten könne. Das Schiedsgericht habe zudem gar keine Aufteilung der Kosten zwischen der A.________ GmbH und dem Beschwerdegegner vornehmen können, da dies vom Rechtsbegehren nicht umfasst gewesen sei und gegen das extra petita-Verbot verstossen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin den Ablauf des Schiedsverfahrens schildert, finden ihre Ausführungen keine Grundlage in den obergerichtlichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mangels genügender Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG) bleiben die entsprechenden Ausführungen appellatorisch und deshalb unbeachtlich. Entscheidend ist allerdings etwas anderes, nämlich dass sich die Beschwerdeführerin vom Rechtsöffnungsgericht eine Auslegung des Schiedsurteils erhofft. Dies übersteigt jedoch dessen Kompetenz. Das Rechtsöffnungsgericht hat das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Urteil eben gerade nicht auszulegen und erst recht nicht gemäss einer angeblichen Übung zu ergänzen (oben E. 3). Vielmehr hat es einzig zu prüfen, ob die Zahlungspflicht in klarer Weise aus dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urteil hervorgeht. An dieser eingeschränkten Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass es faktisch unmöglich wäre, das Schiedsurteil zu vollstrecken, wenn keine solidarische Haftung der Kläger angenommen würde. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, dem Gläubiger zu einem Vollstreckungstitel zu verhelfen, sondern bloss, zu überprüfen, ob ein solcher vorliegt. Erweist sich das Schiedsurteil nicht als vollstreckbar, liegt es am Schiedsgericht, diesbezüglich für Klarstellung zu sorgen. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner am Rande auch Rechtsmissbrauch vor. Er und die A.________ GmbH hätten sich im Schiedsverfahren wie eine Partei verhalten. Der Standpunkt des Beschwerdegegners hinsichtlich der Kostentragung widerspreche diesem Verhalten und sei treuwidrig. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie sich bereits im kantonalen Verfahren auf Rechtsmissbrauch des Beschwerdegegners berufen hätte (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Im Übrigen sind ihre Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdegegners im Schiedsverfahren appellatorischer Natur (vgl. vorherigen Absatz). 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg