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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_547/2022  
 
 
Urteil vom 19. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage im Beschwerdeverfahren (Verwertung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2022 (SCBES.2022.41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen des gegen sie laufenden Betreibungsverfahrens reichte die Schuldnerin und rubrizierte Beschwerdeführerin mit Blick auf die für den 1. Juni 2022 angesetzte Grundstücksverwertung bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn ein nicht unterzeichnetes Schreiben ein. Auf den Mangel aufmerksam gemacht, reichte sie am 28. Mai 2022 eine ergänzte und unterzeichnete Eingabe mit sich über rund eine maschinengeschriebene Seite hinziehenden Begehren ein, wobei sie namentlich auch die Ersetzung des Betreibungsamtes verlangte. 
 
B.  
Nachdem die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 30. Mai 2022 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und in der Folge die Verwertung am 1. Juni 2022 stattgefunden hatte, trat sie mit Entscheid vom 23. Juni 2022 auf die Beschwerde nicht ein. Überdies auferlegte sie der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. 
 
C.  
Beschränkt auf den Punkt der Kostenauflage wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2022 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen eine auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG gestützte Kostenauflage steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) und das Bundesgericht kann die geltend gemachte Rechtsverletzung frei prüfen (Art. 95 lit. a BGG). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Beschwerde sei höchst anständig gewesen und das Festhalten an einem früheren Standpunkt könne nie mutwillig sein, solange die Sache nicht abschliessend erledigt sei, weshalb sie bislang denn auch jeden Entscheid bis ans Bundesgericht weitergezogen habe. Da sie Anlass zur Beschwerdeführung gehabt habe, gehe das Auferlegen einer Strafe nicht an. 
 
3.  
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Busse worden ist, sondern die Verfahrenskosten, nämlich Gerichtsgebühren und damit "Gebühren" im von Art. 20a Abs. 2 lit. 5 SchKG, was nicht den gleichen pönalen Impetus hat. 
Sodann übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Behauptung, das Festhalten an früheren Standpunkten könne nie mutwillig sein, dass auf rechtskräftig beurteilte Punkte in späteren Verfahrensstadien nicht mehr zurückgekommen werden kann, sondern spezifisch die Rechtswidrigkeit des jeweils angefochtenen Aktes darzulegen ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Soweit stets wieder die gleichen und nicht mehr topischen Argumente vorgetragen werden, kann entgegen der sinngemässen Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl Mutwilligkeit gegeben sein; diese kann insbesondere vorliegen, wenn die Beschwerdeführung ein reines Verschleppungsmanöver darstellt, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft, wenn sie wider besseres Wissen Tatsachen als wahr behauptet oder wenn sie an aussichtslosen Rechtsstandpunkten festhält (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 20a SchKG, mit Hinweisen auf die jeweilige bundesgerichtliche Rechtsprechung). 
Genau dies scheint aber vorliegend - gemäss den als solchen nicht beanstandeten - Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorgelegen zu haben: Die Aufsichtsbehörde hat die Kostenauflage damit begründet, dass die Beschwerde mit bereits in früheren Entscheiden beurteilten Argumenten eingereicht worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin im Urteil SCBES.2022.27 vom 5. Mai 2022 darauf hingewiesen worden sei, dass ihr bei nochmaliger mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt würden. Zu dieser konkreten Begründung der Kostenauflage äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb insofern ihre Beschwerde an das Bundesgericht nicht hinreichend begründet wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Grenchen-Bettlach und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli