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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_888/2016  
 
 
Urteil vom 20. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey, 
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Roger Wirz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 27. September 2016 (400 16 272 lia). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1992) und B.________ (geb. 1988) heirateten am 22. Juli 2013 in Serbien. Am 5. Juli 2014 kam der gemeinsame Sohn C.________ in Basel zur Welt. Seit dem 22. April 2015 leben A.________ und B.________ getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 leitete B.________ ein Eheschutzverfahren ein. Der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West erkannte mit Entscheid vom 24. August 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und soweit für das vorliegende Verfahren relevant, dass das Kind C.________ vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt werde und der Ehemann vorläufig berechtigt und verpflichtet werde, es alle zwei Wochen von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, sowie alternierend dazu jeden zweiten Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen. Bei der zuständigen Behörde werde ein Bericht betreffend Obhutszuteilung und Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils eingeholt. Der Ehemann wurde zudem verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2015 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'820.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen, wovon Fr. 740.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) für das Kind und Fr. 1'080.-- für die Ehefrau bestimmt seien. Soweit hier von Belang, focht B.________ diesen Entscheid hinsichtlich der festgesetzten Unterhaltsbeiträge an, zog seine Berufung in diesem Punkt dann aber wieder zurück.  
 
B.b. Am 8. Juni 2016 fällte der Gerichtspräsident seinen Eheschutzentscheid. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, stellte er das Kind C.________ für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte Obhut der Ehegatten, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz bei der Mutter sei (Ziff. 1). Weiter berechtigte und verpflichtete er den Ehemann dazu, das Kind jeweils wöchentlich von Freitag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, zu sich zu nehmen und zu betreuen sowie mit dem Kind sechs Wochen Ferien zu verbringen (Ziff. 2). Die vom Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge legte er auf Fr. 300.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) fest (Ziff. 3).  
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. Juli 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung. Das Kantonsgericht hiess diese mit Entscheid vom 27. September 2016 teilweise gut. Es änderte den erstinstanzlichen Entscheid dahingehend ab, dass der Ehemann und Kindsvater dazu berechtigt und verpflichtet wurde, das Kind in den geraden Kalenderwochen ab Freitag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen ab Samstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, sowie während sechs Wochen Ferien im Jahr zu betreuen. In den übrigen Zeiten werde das Kind durch die Mutter betreut. Mit Wirkung ab 1. August 2016 setzte es den vom Ehemann zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeitrag auf Fr. 500.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) fest. Die weitergehenden Berufungsanträge wurden abgewiesen (Ziff. 1). 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. November 2016 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. September 2016 sowie Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 8. Juni 2016 seien aufzuheben bzw. abzuändern. Das Kind C.________ sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter zu stellen und der Ehemann sei als berechtigt und verpflichtet zu erklären, es alle zwei Wochen von Samstag, 11:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen sowie vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für die Zukunft, d.h. erstmals für den dem Entscheid folgenden Monat, monatlich und im Voraus für das Kind C.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- (zzgl. Kinderzulagen) und für ihren persönlichen Bedarf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'931.-- zu bezahlen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Vernehmlassung eingeladen beantragt B.________ (Beschwerdegegner) mit Eingabe vom 21. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Er ersucht ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 27. Juni 2017 gleichermassen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 3. August 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 i.V.m. 45 Abs. 1 BGG) über die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB). Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) betrifft wie vor der letzten kantonalen Instanz auch vor Bundesgericht zum Einen die Regelung der elterlichen Obhut über das gemeinsame Kind C.________ und andererseits den Frauen- und Kinderunterhalt. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen bildet der kantonale letztinstanzliche Endentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis). Insoweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung bzw. Änderung des erstinstanzlichen Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Juni 2016 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 3.3 S. 587 und E. 4.1 S. 588; s.a. Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 1.2). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass die rechtsuchende Partei in ihrer Eingabe dartun muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die vorinstanzliche Anordnung einer alternierenden Obhut für das gemeinsame Kind C.________ als solche (E. 3) wie auch gegen die Festlegung der Betreuungsanteile (E. 4) und rügt dabei eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Auch der Unterhaltsentscheid könne keinen Bestand haben, sollte sich die Obhutsregelung als willkürlich erweisen (E. 5). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Sohn der Parteien solle zu gleichen Teilen abwechselnd bei jedem Elternteil leben und von diesen betreut werden. Die Parteien hätten eingeräumt, dass das erstinstanzlich verordnete Wechselmodell bislang im Wesentlichen funktioniert habe. Die Kindsmutter meine zwar, dass der Sohn sie jeweils sehr vermisse. Es fänden sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Wohl des Kindes dadurch beeinträchtigt wäre. Vielmehr würden Kinder, die sich nicht zwischen Mutter und Vater entscheiden müssten, nach dem aktuellen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschung weniger unter Loyalitätskonflikten, Verlustängsten sowie Gefühlen des Verlassenseins und der Zurückweisung leiden. Mehr gemeinsame Zeit mit beiden Eltern in der alternierenden Betreuung führe zu einer engeren emotionalen Eltern-Kind-Beziehung und zu einer verbesserten Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Eine bessere bzw. engere Beziehung des Kindes zum Vater gehe jedenfalls nicht zulasten der Beziehung zur Mutter. Bei beiden Parteien seien erzieherische Fähigkeiten gegeben und beide Elternteile hätten zeitlich die Möglichkeit, sich persönlich um das Kind zu kümmern. Gegen die Betreuung der Grosseltern väterlicherseits während eines Tages unter der Woche sprächen keine Gründe, und der Kindsvater beteilige sich bereits heute im Rahmen des ausgedehnten Besuchsrechts wesentlich an der Pflege und Erziehung des Kindes. Die Bedenken der Kindsmutter, dass mit dem Wechsel zwischen den Elternhäusern und der zusätzlichen Betreuung durch die Eltern des Kindsvaters, welche das Kind im Übrigen in der Wohnung des Ehemannes betreuen würden, eine Belastung des Kindes verbunden wäre, lasse sich wissenschaftlich nicht belegen. Es gebe keine Befunde, dass Kinder im Residenzmodell gesünder sein sollen. Auch das Alter des Kindes spreche nicht dagegen, zumal auch Kleinkinder in alternierender Obhut ohne Weiteres mit gleichen Betreuungsanteilen betreut werden könnten. Gerade bei Kleinkindern sei die Bedeutung des regelmässigen Kontakts zu beiden Eltern wichtig. Die Kindsmutter halte den konkreten Erwägungen der Vorinstanz lediglich in allgemeiner Weise ihre eigene Auffassung entgegen, wonach es im Interesse des Kindes sein solle, wenn sie künftig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und sich vollumfänglich der Betreuung des Kindes widmen möchte. Inwiefern allerdings die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einem Wechselmodell der Parteien dem Kind zum Nachteil gereichen solle, vermöge sie nicht aufzuzeigen. Da bei alternierender Obhut beide Eltern erwerbstätig sein könnten, verfügten die Familien in der Regel über ein höheres Gesamteinkommen. Da das Armutsrisiko Alleinerziehender besonders hoch sei, erwachse aus der alternierenden Obhut insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil für die Familie, aber auch für die Volkswirtschaft. Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Familie wirke sich nicht zuletzt auch zugunsten des Kindes aus. Die von der Kindsmutter ins Feld geführten finanziellen Motive des Ehemannes seien vor diesem Hintergrund nicht beachtlich. Die bisherigen Ausführungen sprächen allesamt dafür, dass die geteilte Obhut dem Kindeswohl entspreche. Fraglich sei einzig, ob die Kommunikation und Kooperationsfähigkeit der Eltern genügend gut für dieses Betreuungssystem funktioniere. Die Eltern hätten jedoch einen besonnenen und teils auch selbstkritischen Eindruck hinterlassen, so dass zu hoffen sei, dass sie ein Mindestmass an Kommunikation und Kooperation aufbrächten, um die jeweilige Übergabe und die anfallenden Informationspflichten sachlich absprechen und durchführen zu können. Trotz der aufgezeigten Kooperations- und Kommunikationsdefizite der Parteien stelle die alternierende bzw. gemeinsame Obhut für das Kind die sich aufdrängende Lösung dar. Daraus folge, dass dem Kindesvater zugestanden werden müsse, weiterhin ein Arbeitspensum von 80 % auszuüben. Der Zeitanteil, welchen das Kind beim Vater verbringe, sei allerdings moderat zu reduzieren, um die Egalität der Eltern zu unterstreichen und den Parteien eine bessere Lastenverteilung zu ermöglichen. Der Kindsmutter, welche künftig wohl einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, stehe alternierend ein ganzer Tag am Wochenende zu. Dem Kind solle damit signalisiert werden, dass Mutter und Vater gleichbedeutend seien. Der Kindsvater habe somit das Kind in den geraden Kalenderwochen ab Freitag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen ab Samstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, zu betreuen, während das Kind in den übrigen Zeiten durch die Mutter betreut werde. Hinsichtlich der Ferienregelung hielt die Vorinstanz an der erstinstanzlichen Ferienregelung von sechs Wochen fest, da der Kindsvater gewillt und in der Lage sei, dafür die notwendige Zeit aufzuwenden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung entspricht einer alternierenden Obhut mit nahezu gleichen Betreuungsanteilen. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 620, 612 E. 4.2 S. 615; je mit Hinweis). Deren Anordnung kommt grundsätzlich aber nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich der alternierenden Obhut widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 620, 612 E. 4.3 S. 615 f.; je mit Hinweisen). Oberste Maxime ist das Kindeswohl (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 620; 142 III 612 E. 4.2 S. 615; je mit Hinweis).  
 
3.2.2. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Zu unterscheiden sind die vorinstanzliche Anordnung einer alternierenden Obhut als solche und die Festlegung der konkreten Betreuungsanteile. Hinsichtlich der Anordnung einer alternierenden Obhut als solche erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin weitgehend in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Kriterien für die Anordnung einer alternierenden Obhut und vermögen weder bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien noch im Ergebnis Willkür aufzuzeigen. Sie setzt lediglich ihre Würdigung der Kriterien derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz rechtsgenügend auseinanderzusetzen.  
 
3.3.2. Die Grundvoraussetzung der Erziehungsfähigkeit für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist, wie auch von der Beschwerdeführerin eingestanden, bei beiden Elternteilen vorhanden. Sodann ist auch die für eine alternierende Obhut erforderliche zeitliche Verfügbarkeit bei beiden Elternteilen zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin seit Aufnahme des Getrenntlebens ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben hat und zeitlich vollumfänglich für die Betreuung von C.________ zur Verfügung stehen könnte. Bei gegebenen Voraussetzungen haben beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht dem Kindeswohl, sondern es liegt vielmehr im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Deshalb ist unerheblich, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit bislang zu hundert Prozent erwerbstätig war. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er in Zukunft für die Betreuung von C.________ verfügbar sein wird. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, wonach er in Zukunft sein Arbeitspensum auf achtzig Prozent wird reduzieren können. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll oder mit den tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehen würde. Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, anstelle des Beweismasses des Glaubhaftmachens den strikten Nachweis einer bereits erfolgten Reduktion des Arbeitspensums zu fordern. Dabei verkennt sie, dass im Verfahren der Anordnung von Eheschutzmassnahmen als summarischem Verfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens gesetzlich vorgesehen ist, aber auch dass in der Zukunft liegende Tatsachen keinem strikten Nachweis zugänglich sind.  
 
3.3.3. Nicht zu beanstanden ist und es widerspricht auch nicht dem Kindeswohl, wenn der Beschwerdegegner zur Abdeckung seines Betreuungsanteils die Hilfe seiner Eltern in Anspruch nimmt, welche gemäss den Feststellungen der Vorinstanz C.________ in der Wohnung des Beschwerdegegners betreuen. Dies hat somit für C.________ keinen weiteren Wechsel des Betreuungsumfelds zur Folge. Die Beschwerdeführerin weicht sodann von den Feststellungen der Vorinstanz ab, wenn sie vor Bundesgericht geltend macht, die Grosseltern väterlicherseits seien nicht (mehr) in der Lage, die Betreuung von C.________ wahrzunehmen, ohne aufzuzeigen, dass sie dieses Argument bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte und diese willkürlich in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darüber hinweggegangen wäre. Zutreffend ist zwar, dass die Beziehung zur Mutter für das Wohlergehen des Kindes und dessen Entwicklung zentrale Bedeutung hat. Die Beziehung von C.________ zur Beschwerdeführerin erleidet jedoch keinen Abbruch, wenn in den auf den Beschwerdegegner entfallenden Betreuungszeiten eine Drittbetreuung durch die Grosseltern väterlicherseits miteinbezogen wird. Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, die Drittbetreuung durch die Grosseltern väterlicherseits sei dem Kindeswohl abträglich, nachdem während des ehelichen Zusammenlebens die Grosseltern väterlicher- oder mütterlicherseits bereits die Betreuung von C.________ übernommen hatten.  
 
3.3.4. Der Beschwerdeführerin wurde zwar während des erstinstanzlichen Verfahrens vorsorglich die Obhut über C.________ zugeteilt, diese Obhutszuteilung stand jedoch unter dem Vorbehalt der sich aus dem von der Erstinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungsbericht ergebenden Erkenntnisse zur Obhuts- und Betreuungsfrage. Dazu kommt, dass angesichts des dem Beschwerdegegner während des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens bereits zugestandenen ausgedehnten Besuchsrechts mit der Anordnung einer alternierenden Obhut die Fortführung des Kontakts von C.________ zu beiden Elternteilen und damit die Stabilität der Verhältnisse besser gewährleistet ist als mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten restriktiven Besuchsrecht für den Beschwerdegegner, was letztlich C.________ zugute kommt. Mit dem Argument der Vorinstanz, dass diese Kontaktpflege zu beiden Elternteilen im Interesse des Kindeswohls ist, und es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gäbe, wonach das von der Beschwerdeführerin propagierte Residenzmodell gesünder sein solle, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander.  
 
3.3.5. Die Anordnung einer alternierenden Obhut hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, an ihren betreuungsfreien Tagen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz hat richtigerweise auf die ökonomischen Vorteile einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gerade bei den gegebenen engen finanziellen Verhältnissen hingewiesen.  
 
3.3.6. Die Anordnung einer alternierenden Obhut als solche ist mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Begründet ist demgegenüber ihre Rüge einer Verletzung des Willkürverbots mit Bezug auf die Festlegung der Betreuungsanteile, bei welcher ein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochenenden kategorisch ausgeschlossen wird, selbst wenn die Vorinstanz die erstinstanzliche Regelung gemildert und der Beschwerdeführerin die Betreuung von C.________ alternierend jeden zweiten Samstag zugestanden hat. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Wochenenden im familiären Zusammenleben eine zentrale Bedeutung haben und es ihr verunmöglicht wird, mit C.________ je einen Sonntag zu verbringen, an welchem notorisch auch Kontakte zur erweiterten Familie gepflegt und sonstige Familienaktivitäten unternommen werden. Die getroffene Regelung ist - da keine sachlichen Gründe wie eine berufliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin an den Wochenenden dafür sprechen - unbillig und stossend ungerecht. Bei der alternierenden Obhut rechtfertigt es sich - unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung -, die Betreuungsanteile so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können.  
 
4.2. Sodann lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen, mit welcher Begründung dem Beschwerdegegner sechs Wochen Ferien zugestanden wurden und weshalb, ausgehend von gleichwertigen Betreuungsanteilen beider Elternteile, ein allfälliger Ferienanspruch der Beschwerdeführerin unerwähnt bleibt. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr kein Ferienanspruch zugestanden worden ist, sondern lediglich, dass die dem Beschwerdegegner zugestandenen sechs Wochen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vereinbar seien, da der Beschwerdegegner beruflich nicht in der Lage sei, sechs Wochen Ferien mit C.________ zu verbringen. Ausgehend von zwölf Wochen Schulferien pro Jahr ist vorstellbar, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Ferienanspruchs von dieser Zahl ausgegangen ist und dem Beschwerdegegner deshalb sechs Wochen Ferien zugestanden hat. Zwar befindet sich C.________ noch im Vorschulalter und unter Umständen wird es dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich sein, sechs Wochen Ferien zu beziehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdegegner die Betreuung seines Sohnes in dieser Zeit nicht anderweitig sicherstellen können sollte, namentlich mithilfe seiner Eltern. In diesem Punkt lässt sich somit keine Willkür dartun.  
 
5.  
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Unterhalt betreffen lediglich den Fall, dass ihr die alleinige Obhut über C.________ zugeteilt und der Beschwerdegegner wieder einer hundertprozentigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Nachdem es dem Grundsatz nach bei der alternierenden Obhut bleibt, bei welcher der Beschwerdegegner in Zukunft mit einem Pensum von achtzig Prozent erwerbstätig sein wird, braucht auf diese Ausführungen nicht weiter eingegangen werden. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung wird die Vorinstanz gegebenenfalls auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Berufungsverfahrens neu zu befinden haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Übrigen haben die Parteien ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege können gutgeheissen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 27. September 2016 wird aufgehoben, soweit er die Betreuung von C.________ regelt (Ziff. 1 Abs. 2), und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Advokat Roger Wirz als Rechtsbeistand beigegeben.  
 
2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Advokatin Claudia Stehli als Rechtsbeiständin beigegeben.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
 
5.1. Advokat Roger Wirz wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.  
 
5.2. Advokatin Claudia Stehli wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller