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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_113/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. J.________, 
11. K.________, 
12. L.________, 
13. M.________, 
14. N.________, 
15. O.________, 
16. P.________, 
17. Q.________, 
18. R.________, 
19. S.________, 
20. T.________, 
21. U.________, 
22. V.________, 
23. W.________, 
24. X.________, 
25. Y.________, 
26. Z.________, 
27. A1.________, 
28. B1.________, 
29. C1.________, 
30. D1.________, 
31. E1.________, 
32. F1.________, 
33. G1.________, 
34. H1.________, 
35. I1.________, 
36. J1.________, 
37. K1.________, 
38. L1.________, 
39. M1.________, 
40. N1.________, 
41. O1.________, 
42. P1.________, 
43. Q1.________, 
44. R1.________, 
45. S1.________, 
46. T1.________, 
47. U1.________, 
48. V1.________, 
49. W1.________, 
50. X1.________, 
51. Y1.________, 
52. Z1.________, 
53. A2.________, 
54. B2.________, 
55. C2.________, 
56. D2.________, 
57. E2.________, 
58. F2.________, 
59. G2. ________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern des Amts für Migration und Personenstand der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Januar 2019 gegen die Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern (Asylsozialhilfeweisung) des Amts für Migration und Personenstand der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, 
 
 
in Erwägung,  
dass Anfechtungsobjekt eine am 28. Dezember 2018 vom kantonalen Amt für Migration und Personenstand erlassene, an die vom Kanton zur Gewährleistung der Asylsozialhilfe bzw. Nothilfe beauftragten Stellen gerichtete Verwaltungsverordnung ist, 
dass solche kantonale Verwaltungsordnungen der bundesgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle gemäss Art. 82 lit. b BGG entzogen sind, ausser 
a) darin enthaltene Anweisungen würden zugleich geschützte Rechte des Bürgers berühren und damit "Aussenwirkungen" entfalten, und 
b) wenn zusätzlich im von der Verwaltungsverordnung erfassten Bereich förmliche Verfügungen ausgeschlossen sind, gegen die sich der Betroffene in zumutbarer Weise ohne Nachteil auf dem üblichen Beschwerdeweg zur Wehr setzen kann (BGE 105 Ia 349 E. 2), 
dass die beanstandeten Punkte der Verwaltungsweisung ohne weiteres spätestens im Rahmen des konkreten Anwendungsfalles einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können, was den Beschwerdeführern durchaus zuzumuten ist, 
dass die Bemerkung der Beschwerdeführer, wonach mit Blick auf das Urteil 8C_15/2018 vom 22. Januar 2018 möglicherweise erst die Sanktionierung, nicht aber bereits die Auferlegung der Pflicht an sich beim Bundesgericht angefochten werden kann, in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, da es den Beschwerdeführern frei gestellt ist, bereits die Pflichtauferlegung (nach Durchschreiten des kantonalen Instanzenzugs) beim Bundesgericht anzufechten und dabei darzutun, weshalb ein Eintreten in Abweichung von der Rechtssprechung (statt vieler: Urteile 8C_857/2018 vom 10. Januar 2019, 8C_662/2018 vom 1. Oktober 2018, 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2 und 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen) im konkreten Fall angezeigt sein soll, 
dass daher eine direkte Anfechtung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausser Betracht fällt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen sind (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel