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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_28/2020  
 
 
Urteil vom 21. April 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das, Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 (2E_2/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. September 2012 zweitinstanzlich wegen versuchter Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Bundesgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde am 13. Juni 2013 ab (6B_666/2012). In der Folge kam es zu zahlreichen weiteren Entscheiden, die A.________ jeweils bis vor Bundesgericht anfocht; teilweise stellte er anschliessend Revisions- und Ausstandsgesuche.  
 
1.2. Am 20. Juni 2019 reichte A.________ beim Bundesgericht Staatshaftungsbegehren ein, die er mit haftungsbegründendem Verhalten der bundesgerichtlichen Gerichtspersonen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahren und der Art der Behandlung seiner Vorbringen begründete. Das Bundesgericht wies die Klage am 18. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2E_2/2019). Der Entscheid basierte im Wesentlichen auf Art. 12 des Verantwortlichkeitsgesetzes (Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [SR 170.32]); danach können formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden ("Einmaligkeit des Rechtsschutzes"); es bestünden keine haftungsbegründenden Amtspflichtverletzungen. Es fehle an einer verantwortlichkeitsrechtlichen Widerrechtlichkeit, weshalb es sich erübrige, die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen.  
 
1.3. Hiergegen ist A.________ am 26. November 2020 mit dem Gesuch an das Bundesgericht gelangt, das Urteil 2E_2/2019 zu revidieren; er verbindet sein Revisionsgesuch mit einem Ausstandsbegehren gegen sämtliche "Bundesgerichtspersonen".  
 
2.  
Der Gesuchsteller beantragt den Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen, da das Bundesgericht sich in seiner Gesamtheit dazu entschlossen habe, sich mit seinen Eingaben nicht (mehr) zu befassen. Seine Kritik der Befangenheit ist offensichtlich unbegründet: Dem Gesuchsteller ist im Urteil 2E_2/2019 dargelegt worden, dass jede seiner Eingaben geprüft werde, das Gericht aber nicht verpflichtet sei, "bei offensichtlichem Fehlen einer neuen Prozesssituation in der gleichen Angelegenheit immer wieder darüber zu korrespondieren" (E. 2). Seine Klage ist denn auch behandelt worden. Es besteht bzw. bestand damit offensichtlich kein Ausstandsgrund. Ein abgelehntes Gericht (bzw. eine abgelehnte Gerichtsperson) kann selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (vgl. Verfügung 2E_4/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.1; BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464). Das Gesuch hat in diesem Sinn als untauglich zu gelten; es ist ohne verfahrensrechtliche Weiterungen auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.  
 
3.2. Der Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen einfach zu behaupten. Der angerufene Revisionsgrund ist im Gesuch unter Angabe der Beweismittel zu bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG).  
 
3.3. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 123 Abs. 1 BGG (recte: Art. 121 Abs. 1 BGG), wonach ein bundesgerichtlicher Entscheid zu revidieren ist, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind, einzelne Anträge unbeurteilt blieben oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass die am Urteil vom 18. Dezember 2019 beteiligten Gerichtspersonen befangen gewesen seien. Er sieht deren Befangenheit (zumindest implizit) darin, dass zu seinen Ungunsten entschieden worden ist; er wiederholt in diesem Zusammenhang dieselben Vorbringen wie in den Rechtsschriften, die zum Urteil 2E_2/2019 geführt haben und dort behandelt wurden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des von ihm kritisierten Verzichts des Bundesgerichts auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung (vgl. hierzu E. 3 des Entscheids 2E_2/2019). Der Umstand, dass das Gericht dem Gesuchsteller in verschiedenen Verfahren in Aussicht gestellt hat, dass weitere Eingaben in der jeweiligen Sache künftig ohne Weiterungen abgelegt würden, begründet keinen Ausstandsgrund (vgl. vorstehende E. 2).  
 
3.4.2. Im Übrigen erhebt der Gesuchsteller ausschliesslich im Revisionsverfahren unzulässige Urteilskritik bzw. zitiert er verschiedene Artikel der Bundesverfassung und der EMRK ohne darzulegen, in welchem Zusammenhang diese mit dem Urteil 2E_2/2019 stehen. Das Revisionsgesuch ist damit ungenügend begründet. Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung unterläge im Übrigen nicht der Revision (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG).  
 
4.  
Dem Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar