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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_632/2021  
 
 
Urteil von 21. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatriezentrum B.________. 
 
Gegenstand 
Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Mai 2021 (PA210011-O/U). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 StGB seit 21. Juli 2020 in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.________. Mit Eingabe vom 20. April 2021 erhob er Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Zwangsmedikation. Das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht, trat am 28. April 2021 auf das Rechtsmittel nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Dies folgt aus Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, wonach der Beschwerde in Strafsachen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen. Die gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung gestützt auf das Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (LS 813.13; PatG/ZH) während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen. Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Soweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht (vorliegend PatG/ZH), kann weitgehend lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden. Entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Das Obergericht hat das ihm vom Beschwerdeführer unterbreitete Anliegen anhand des kantonalen PatG/ZH geprüft. Vor Bundesgericht zeigt der Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen und teilweise nicht sachbezogenen Ausführungen nicht auf, worin das Obergericht seinem Entscheid einen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, noch legt er dar, inwiefern diesbezüglich schweizerisches Recht, namentlich ihm zustehende verfassungsmässige Rechte gestützt auf eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des kantonalen PatG/ZH missachtet worden wären. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. 
 
5.  
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill