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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_130/2022  
 
 
Urteil vom 22. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Martin Thomann und Rechtsanwalt Dr. Cyrill Rieder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SpA, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Lorenza Ferrari Hofer und Adrienne Hennemann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zusammenarbeitsvertrag; UWG; vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2022 (HG210146-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ SpA (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine auf dem Gebiet der Lösch- und Kaltschneidetechnik sowie im Bereich der Beschaffung von Geräten zur Feuerbekämpfung tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________, V.________.  
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W.________, X.________. Sie ist eine führende Herstellerin von Feuerlöschtechnik im Bereich des abwehrenden Brand- und Katastrophenschutzes. Insbesondere entwickelt, produziert und vertreibt sie weltweit Lösch- und Sonderfahrzeuge, Schutz- und Einsatzausrüstung und -bekleidung sowie stationäre Brandschutzsysteme. 
 
A.b. Im Jahre 2017 kamen die Parteien überein, auf Projektbasis zusammenzuarbeiten; sie taten dies während mehrerer Jahre. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 30. August 2017 eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab und unterwarfen damit vertrauliche, nicht öffentliche Informationen einer Verschwiegenheits- und Unterlassungspflicht. Nach Darstellung der Klägerin lieferte sie der Beklagten eigens an die Bedürfnisse deren Kunden angepasste Lanzen mit einem Kaltschneide- und Vernebelungssystem und übermittelte ihr zahlreiche vertrauliche Dokumente (u.a. technische Zeichnungen und Lieferantenlisten), welche die Beklagte für die Verbindung des klägerischen Schneid- und Löschsystems mit ihren Löschfahrzeugen benötigte.  
Gemäss den klägerischen Ausführungen trat die Beklagte im Oktober 2020 völlig überraschend mit der praktisch identischen Produktlinie Y.1________ auf dem Markt auf. Dieser Markteintritt sei ihr nur möglich gewesen, indem sie die von der Klägerin im Rahmen des erwähnten Projekts übergebenen Informationen verwendet habe. Damit habe die Beklagte die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt und unlauter gehandelt, was der Klägerin einen Schaden verursacht habe. Die Klägerin machte sowohl vertragliche als auch ausservertragliche Ansprüche geltend und verlangte im Wesentlichen die Einstellung des behaupteten vertragswidrigen und unlauteren Verhaltens sowie Schadenersatz. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich die folgenden Rechtsbegehren:  
 
" 1. Der Beklagten sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie unter der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall 
a) zu verbieten, die Schneidlöschsysteme (i) Y.1________ und (ii) Y.2________ (kombinierte Schneid- und Löschstrahlrohr-Systeme mit Abrasiv-Behältern) - inkl. sämtlicher Zuleitungs- und in den Löschfahrzeugen verbauten Druckerzeugungsapparate - herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstellen, weiterentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen, und 
-..] 
e) jegliche Kommunikationen, Informationen und Materialien über die Schneidlöschsysteme (i) Y.1________ und (ii) Y.2________ auf den Internetpräsenzen der Beklagten, inkl. der Facebookseiten der A.________ Group und jeder anderen Website oder Social-Media-Seite, die von der Beklagten kontrolliert oder anderweitig benutzt wird, und auf den Internetpräsenzen der Lieferanten und Wiederverkäufer der Beklagten, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Pressemitteilung vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter www.A...com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020, abrufbar unter www.A...com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020 auf dem Twitteraccount A.________Group, sowie die Vorstellung der Produktneuheit auf: 
 
- www.1...com 
zu entfernen und auf sämtlichen Webseiten - insbesondere aber nicht beschränkt - auf: 
[ verschiedene Internetseiten]  
entfernen zu lassen. 
2. Die Beklagte sei unter Androhung der Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Wider handlungsfall zu verpflichten, sämtliche ihr von der Klägerin übergebenen Informationen zu den Z.________ Systems (inkl. Informationen zum Druck-System, Zuleitungen und Abrasiven) und zu den Kunden- und Lieferantenlisten der Klägerin ab 3. Mai 2017, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die per E-Mail, anlässlich persönlicher Besprechungen oder Präsentationen übergegangenen Informationen, während der Dauer dieses Verfahrens zu verwenden und/oder von Dritten verwenden zu lassen (ausser zum Zwecke der Führung dieses Prozesses). 
3. Rechtsbegehren Ziff. 1a und e und Rechtsbegehren Ziff. 2 seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme umgehend nach Anhörung der Gegenseite für die Dauer des Verfahrens und bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss anzuordnen.  
[...] 
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Im Weiteren widersetzte sie sich der Klage und dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. 
 
B.b. Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 entschied das Handelsgericht des Kantons Zürich wie folgt:  
 
" 1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen. 
2. Der Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens verboten, die Schneid löschsysteme Y.1________ und Y.2________ (kombinierte Schneid- und Löschstrahlrohr-Systeme mit Abrasiv-Behältern) - inkl. sämtlicher Zuleitungs- und in den Löschfahrzeugen verbauten Druckerzeugungsapparate - herzustellen, weiterzuentwickeln, anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder durch Dritte herstellen, weiterentwickeln, anbieten, bewerben, in Verkehr bringen oder verkaufen zu lassen. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot können die Beklagte mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden. 
3. Die Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, jegli che Kommunikationen, Informationen und Materialien über die Schneid löschsysteme Y.1________ und Y.2________ auf den Inter netpräsenzen der Beklagten, inkl. der Facebookseiten der A.________ Group und jeder anderen Website oder Social-Media-Seite, die von der Beklagten kontrolliert wird, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Pressemitteilung vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter www.A...com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020, abrufbar unter www.A...com, sowie die Pressemitteilung vom 29. Oktober 2020 auf dem Twitteraccount A.________ Group, sowie die Vorstellung der Produktneuheit auf 
- www.1...com 
zu entfernen und auf 
- https://..2, 
- https://..3, 
- https://..4, 
- https://..5, 
- https://..6, 
- https://..7, 
- http://..8, 
- https://..9, 
- http://..10, 
- http://..11, 
- http://..12, 
- https://..13 
entfernen zu lassen. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung können die Beklagte mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.- pro Tag gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO und die Organe der Beklagten mit Busse bis CHF 10'000 gemäss Art. 292 StGB bestraft werden. 
4. Das Massnahmebegehren gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 3 wird abgewiesen. 
-..]." 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2022 aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1a und 1e der Beschwerdegegnerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wies das präsidierende Mitglied das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 6 ZPO als einzige Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde ist unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab; vielmehr erging der Massnahmeentscheid im Rahmen eines Hauptverfahrens und das ausgesprochene Verbot hat nur während der Dauer dieses Verfahrens Bestand. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.  
 
1.3. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich der ihr drohende Nachteil aufgrund des ausgesprochenen Verbots, das nicht nur den Verkauf und das Inverkehrbringen, sondern auch die Weiterentwicklung der strittigen Schneidlöschsysteme umfasst, nicht in einer blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens erschöpft. Da es sich beim fraglichen System um eine Neuentwicklung handelt, fehlen zulängliche Umsatz- und Gewinnzahlen, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass der Nachteil durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft behoben werden könnte (vgl. Urteil 4A_381/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 1.1.4).  
 
1.5. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze teilweise. Sie unterbreitet dem Bundesgericht mitunter in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge, ohne eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen. Zudem reicht sie dem Bundesgericht etwa eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 sowie einen Auszug aus einer am 20. März 2022 besuchten Webseite der Beschwerdegegnerin ein. Diese neuen Beweismittel haben - wie auch die darauf gestützten neuen tatsächlichen Behauptungen - nach Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtet zu bleiben.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. 
 
3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.4.1; 4A_265/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.1.1; 4A_115/2020 vom 22. September 2020 E. 4.1). 
 
3.2. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei offensichtlich nicht genügend bestimmt und widerspreche den nach der Praxis geltenden Bestimmtheitsanforderungen. Zudem sei die Unterlassungsanordnung nach Dispositiv-Ziffer 2 wie auch die Anordnung hinsichtlich Drittpublikationen nach Dispositiv-Ziffer 3 unzulässig. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 142 III 587 E. 5.3; 131 III 70 E. 3.3) festgehalten, dass für die Anordnung einer Unterlassung die klägerischen Rechtsbegehren genügend bestimmt sein müssen, so dass die beklagte Partei sowie Vollstreckungs- oder Strafbehörden genau erkennen können, welche Handlungen untersagt sind. Rechtsbegehren hätten so bestimmt zu sein, dass die Vollstreckungsbehörden nur prüfen müssten, ob die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dabei das Verhalten rechtlich qualifizieren zu müssen.  
Die Beschwerdeführerin vermag weder eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) noch eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuzeigen, indem sie vor Bundesgericht vorbringt, sie habe in der Gesuchsantwort ausgeführt, dass es sich bei den fraglichen Schneidlöschsystemen jeweils um ein modulares System mit zahlreichen Ausführungsformen handle, weshalb die Unterlassungsanordnung auf konkrete verletzende Kombinationen technischer Elemente beschränkt sein müsse, andernfalls die Anordnung weit über den als glaubhaft erkannten Anspruch hinausgehe. Die Vorinstanz ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, sondern hat erwogen, das von der Beschwerdegegnerin beantragte Verbot gehe nicht gegen eine spezifische Ausführungsform, sondern gegen das von der Beschwerdeführerin - unter unerlaubter Verwendung vertraulicher Informationen - entwickelte konkrete Endprodukt in Form der Y.________-Produkte. Zudem hat die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, dass die Formulierung des Verbots eindeutig und klar so zu verstehen sei, dass sowohl der Y.1________ als auch der Y.2________ als System und somit als Ganzes vom beantragten Verbot betroffen seien. Aufgrund des Wortlauts von Dispositiv-Ziffer 2 verfängt der in der Beschwerde erhobene Einwand unter Willkürgesichtspunkten nicht, es sei unklar, ob die Anordnung jegliche Art von kombiniertem Schneid- und Löschstrahlrohr-System mit Abrasiv-Behälter umfasse oder nur das Schneidlöschsystem Y.1________ bzw. Y.2________. Weder mit dem blossen Hinweis auf weitere Fragen, die aufgrund des Verbots in Dispositiv-Ziffer 2 ihrer Ansicht nach unklar sind, noch mit dem nicht weiter begründeten Einwand, wonach nicht ohne Weiteres klar sei, inwiefern sich alternative Entwicklungen der Beschwerdeführerin von den verbotenen Schneidlöschsystemen abgrenzen, zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 9 BV auf. 
Im Übrigen hat die Vorinstanz begründet, weshalb die allenfalls bei patentrechtlichen Streitigkeiten geltenden Anforderungen an Rechtsbegehren nicht unbesehen auf den zu beurteilenden Rechtsstreit anzuwenden seien. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist darin nicht zu erblicken. Inwiefern die Vorinstanz willkürlich von praxisgemässen Bestimmtheitsanforderungen abgewichen wäre, geschweige denn in Verletzung von Art. 9 BV tiefere Anforderungen an die Bestimmtheit der Anordnungen gestellt hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 
 
4.2. Auch mit ihrem Vorbringen, die erfolgte Anordnung in Dispositiv-Ziffer 2 zeitige eine überschiessende Wirkung, die vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar sei, vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen.  
 
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin verschiedene vertrauliche Informationen für ihre Y.________-Produkte verwendet hat. Die Beschwerdeführerin habe namentlich Wissen zum Aufbau und zu Einzelteilen der Druckerzeugungsapparate, Testresultate zu Düsen sowie Wissen zu einzelnen Teilen der Lanze für die Entwicklung der beklagtischen Y.________-Produkte verwendet. Die nicht abschliessende Aufzählung im angefochtenen Entscheid legt nahe, dass eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Komponenten innerhalb der Y.________-Produkte im kantonalen Verfahren nicht zur Diskussion stand. Inwiefern sich die unzulässige Verwendung vertraulicher Informationen auf bestimmte, klar abgrenzbare Teile der strittigen Schneidlöschsysteme beschränkt hätte, so dass das Verbot auf diese hätte eingegrenzt werden können, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Entsprechend stösst auch der Einwand ins Leere, das ausgesprochene Verbot verunmögliche es, einzelne rechtsverletzende Komponenten durch rechtmässige Teile zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin vermag auch in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen, welche ihrer konkreten Vorbringen im kantonalen Verfahren übergangen worden wären. Eine willkürliche Anordnung liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon trifft gerade nicht zu, dass der Beschwerdeführerin "alle Arten" von kombinierten Schneid- und Löschstrahlrohr-Systemen mit Abrasiv-Behältern verboten worden wären.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 3, für die Dauer des Verfahrens "jegliche Kommunikationen, Informationen und Materialien über die Schneidlöschsysteme Y.1________ und Y.2________" auf Webseiten von Dritten entfernen zu lassen, als unzulässig beanstandet, sind ihre Ausführungen rein appellatorisch. Mit ihrem Einwand, es handle sich dabei um eine weltweite Anordnung ohne Bezug zur Schweiz, für die das schweizerische Lauterkeitsrecht keine Rechtsgrundlage bilde, verkennt die Beschwerdeführerin zudem, dass die Vorinstanz den entsprechenden Beseitigungsanspruch gestützt auf Vertragsrecht bejahte. Ob in Anbetracht des Auswirkungsprinzips auch im Rahmen des Lauterkeitsrechts ein Beseitigungsanspruch für sämtliche angerufenen (ausländischen) Publikationen bestehen würde, liess die Vorinstanz mit Hinweis auf die vertragliche Anspruchsgrundlage ausdrücklich offen. Ausserdem hat sie nachvollziehbar begründet, weshalb die angeordnete Massnahme zulässig und im Lichte der Verhältnismässigkeit geboten erscheint.  
 
Der Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte stösst ins Leere. 
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine willkürliche und gehörsverletzende Anwendung des schweizerischen Lauterkeitsrechts vorwirft, sind ihre Vorbringen unbegründet. Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz für die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einen selbständigen vertraglichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bejaht hat. Die Beschwerdeführerin vermag den angefochtenen Entscheid zudem im Ergebnis nicht als willkürlich auszuweisen, indem sie eine einzelne der verschiedenen als vertraulich erachteten Informationen herausgreift und behauptet, deren Verwendung stelle keine Vertragsverletzung dar. Im Weiteren geht sie einmal mehr zu Unrecht davon aus, die Vorinstanz habe die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids allein mit lauterkeitsrechtlichen Argumenten begründet. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz das Bestehen eines lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruchs für die angerufenen (ausländischen) Publikationen mit Hinweis auf die vertragliche Anspruchsgrundlage vielmehr ausdrücklich offengelassen. Die Beschwerdeführerin vermag mit dem blossen Vorbringen, die strittige Anordnung richte sich nicht gegen eine konkrete Vertragsverletzung im Sinne von Art. 98 OR bzw. die abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung gewähre diesbezüglich gar keinen Unterlassungsanspruch, die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht als willkürlich auszuweisen. Angesichts der im angefochtenen Entscheid bejahten Vertragsgrundlage stösst der Einwand der verfassungswidrigen Anwendung des schweizerischen Lauterkeitsrechts ins Leere.  
Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll, indem sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich "immer wieder punktuell von lauterkeitsrechtlichen Überlegungen leiten [...] und [...] diese in das Urteil einfliessen [lassen]". Vielmehr übt sie damit lediglich unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung verschiedentlich als verfassungswidrig. 
 
5.1. Sie verfehlt die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG), indem sie zwei von der Vorinstanz als relevant erachtete Informationen erwähnt und ohne weitere Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise vorbringt, die Verwendung vertraulicher Informationen sei von der Beschwerdegegnerin nur behauptet worden, ohne jedoch belastbare Urkundenbeweise gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO vorzulegen.  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin in der Folge die vorinstanzlichen Annahmen von zeitlichen und persönlichen Zusammenhängen im Rahmen der Beurteilung der übermittelten vertraulichen Informationen beanstandet, erschöpfen sich ihre Ausführungen weitestgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, so insbesondere hinsichtlich der Rolle von C.________ bei der Entwicklung der Y.________-Produkte. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Parteien zu den zeitlichen Zusammenhängen unter Hinweis auf die jeweiligen Aktenstellen lediglich kurz zusammenfasste, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken; ebenso wenig musste sie sich mit jedem einzelnen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinandersetzen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen.  
Der Vorinstanz ist auch keine Willkür (Art. 9 BV) vorzuwerfen, indem sie die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente gegen die von der Beschwerdegegnerin behaupteten zeitlichen Zusammenhänge und deren Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht teilte. Ausserdem gibt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung ungenau wieder, indem sie behauptet, die Vorinstanz sei selber davon ausgegangen, dass aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge eine Nutzung vertraulicher Informationen nicht nahegelegt werde. Die Vorinstanz stellte vielmehr fest, insgesamt sprächen die zeitlichen Zusammenhänge an sich schon durchaus für eine Verwertung der klägerischen Informationen durch die Beschwerdeführerin, sie reichten für sich allein gesehen jedoch noch nicht aus, um die Verwendung der vertraulichen Informationen durch die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, seien jedoch im Zusammenspiel mit weiteren Elementen als Indiz zu werten. 
 
5.3. Auch hinsichtlich der Druckerzeugungsapparate vermag die Beschwerdeführerin keine verfassungswidrige Beweiswürdigung aufzuzeigen.  
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht nur die von den Parteien eingereichten Fotografien gewürdigt, sondern ist unter Berücksichtigung weiterer Elemente davon ausgegangen, die Verwendung des klägerischen Aufbaus und der Teileliste durch die Beschwerdeführerin sei als wahrscheinlich anzusehen. Entsprechend lag gemäss dem angefochtenen Entscheid keine Beweislosigkeit vor, weshalb der Einwand der Verletzung von Art. 8 ZGB von vornherein ins Leere stösst. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, die Vorinstanz habe die angeblichen zeitlichen und personellen Überschneidungen zunächst selber als nicht schlüssig bezeichnet, auch in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz diese Elemente im Zusammenspiel mit anderen Indizien durchaus als relevant erachtet hat. Der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen auch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den eingereichten Komponentenvergleich (Gesuchsantwortbeilage 49) in Verletzung des Gehörsanspruchs "einfach ignoriert" hätte. Abgesehen davon geht aus ihren Vorbringen mangels entsprechender Aktenhinweise nicht hervor, wo sie im kantonalen Verfahren behauptet hätte, dass "die Lieferantenüberschneidung nur [...] in Bezug auf zwei (unterschiedliche) Ventile" bestanden habe. Zudem hat die Vorinstanz die behauptete Geschäftsbeziehung mit der D.________ SPA samt entsprechender Bestellungen bei dieser durchaus berücksichtigt, daraus jedoch in tatsächlicher Hinsicht andere Schlüsse gezogen als die Beschwerdeführerin. Eine verfassungswidrige Beweiswürdigung ist darin nicht zu erblicken. Soweit die Beschwerdeführerin im gleichen Zusammenhang die materielle Rechtsanwendung der Vorinstanz kritisiert, verfehlt sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe hinsichtlich des Druckerzeugungsapparats in verfassungswidriger Weise auch die mit E-Mail vom 24. November 2017 übermittelte technische Zeichnung und die mit E-Mail vom 19. Januar 2018 zugestellte Komponentenliste als vertraulich erachtet.  
Sie bringt vor, sie habe in der Gesuchsantwort geltend gemacht, dass diese Informationen ihr bereits mit E-Mail vom 22. August 2017 übermittelt worden seien und somit - aufgrund ihrer Bekanntmachung vor Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung - keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen. An der in der Beschwerde angegebenen Aktenstelle (Gesuchsantwort, Rz. 108) wird jedoch einzig die E-Mail vom 24. November 2017 aufgeführt; zur E-Mail vom 19. Januar 2018 ergeben sich daraus keine Behauptungen. Hinsichtlich der E-Mail vom 24. November 2017 prüfte die Vorinstanz die Einwände der Beschwerdeführerin, die fragliche Bauanleitung sei nicht Teil dieser Nachricht gewesen und zudem bereits am 22. August 2017 mitgeteilt worden. Sie hielt dabei fest, die Bauanleitung sei bei der Nachricht vom 22. August 2017 (Klagebeilage 38) nicht ersichtlich, dafür aber bei jener vom 24. November 2017, womit sie die Einwände verwarf. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, die Vorinstanz habe aktenwidrig ausgeführt, sie habe hierfür keine Beweisofferte unterbreitet, dringt sie nicht durch. In der Beschwerde wird geltend gemacht, als Beweisofferte sei die E-Mail vom 22. August 2017 genannt und als "KB 38" identifiziert worden. Dieses Beweismittel hat die Vorinstanz im fraglichen Zusammenhang geprüft, womit die Behebung der angeblich aktenwidrigen Feststellung für den Ausgang des Verfahrens von vornherein nicht entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zum Druckerzeugungsapparat, in denen im Übrigen Feststellungen des Gerichts und Behauptungen der Parteien miteinander vermengt werden, sind rein appellatorisch. 
Die Beschwerdeführerin vermag die vorinstanzliche Beurteilung, wonach ihr mit den E-Mails vom 24. November 2017 und 19. Januar 2018 vertrauliche Informationen übermittelt wurden, nicht als verfassungswidrig auszuweisen. 
 
5.5. Mit ihren Vorbringen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Löschlanzen geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein, sondern übt lediglich appellatorische Kritik, indem sie dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge unterbreitet. Sie setzt sich zudem nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach sie einerseits die Verwendung identischer Teile pauschal mit dem Hinweis bestreite, dies lasse sich anhand der Artikelnummern leicht nachvollziehen, in der Folge aber die Artikelnummer ihrer Schnellkupplung nicht nenne, womit sich ihre Bestreitung gerade nicht überprüfen lasse. Abgesehen davon ging die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - lediglich hinsichtlich zweier angeblich in den Y.________-Produkten verbauter Einzelteile davon aus, die (unsubstanziierte) Behauptung der Beschwerdegegnerin sei von der Beschwerdeführerin bestritten und in der Folge unbewiesen geblieben. In Bezug auf die weiteren Elemente der Löschlanzen erachtete die Vorinstanz die Verwendung klägerischer Informationen hingegen als glaubhaft gemacht. Mangels Beweislosigkeit stösst der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Verwendung vertraulicher Informationen (und entsprechend auch eine Verletzungshandlung) gestützt auf Art. 8 ZGB verneinen müssen, geschweige denn, sie habe diese Bestimmung willkürlich angewendet, auch in diesem Zusammenhang ins Leere.  
 
5.6. Auch mit ihren Vorbringen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Schneid- und Vernebelungsdüse übt die Beschwerdeführerin weitestgehend unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid und verfehlt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen an hinreichende Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). So bringt sie etwa vor, aus dem E-Mail-Verlauf vom 21./29. März 2019 ergebe sich lediglich, dass die Beschwerdegegnerin die darin erwähnten Tests und Anpassungen an einer Düse tatsächlich durchgeführt und der Beschwerdeführerin eine entsprechend veränderte Düse gesendet habe, und stellt gestützt auf einzelne Parteivorbringen den Sachverhalt zu den vertraulichen Informationen über Düsentechnologie aus eigener Sicht dar. Abgesehen davon ergibt sich aus der fraglichen Stelle im angefochtenen Entscheid entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht, dass ihr weitere Informationen und Resultate über die in den fraglichen E-Mails erwähnten Tests übermittelt worden wären. Auch bezüglich der Lösch- bzw. Schneiddüsen kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und bezeichnet einzelne ihrer Behauptungen als unbestritten. Sie wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Dispositionsmaxime (gemeint: Verhandlungsgrundsatz) vor, zeigt jedoch keine verfassungswidrige Anwendung von Art. 55 ZPO auf. Ebenso wenig zeigt sie eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, die technischen Unterschiede belegten, dass die Düsen anders funktionierten, und die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als "technisch klar falsch" bezeichnet. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird auch nicht mit der blossen Behauptung aufgezeigt, die Beurteilung sei "von Beginn weg ohnehin nur mit einem technischen Gutachten möglich [gewesen]".  
Unbegründet ist sodann der Vorwurf der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe behauptet, die Schneidedüse habe den gleichen Düsendurchmesser und benötige gleich viel Zeit, um Flächen zu durchstossen, wird an der im angefochtenen Urteil erwähnten Aktenstelle (act. 1 Rz. 334) doch Folgendes festgehalten: "gleicher Düsendurchmesser, gleiche Zeitdauer bis zum Durchstoss von Flächen". Mangels Bestreitung der entsprechenden Behauptung bedurfte es entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Einwand auch keines Urkundenbeweises (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Auch mit ihren weiteren Ausführungen zu den Schneid- wie auch zu den Vernebelungsdüsen zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. 
 
5.7. Der Vorwurf der verfassungswidrigen Beweiswürdigung erweist sich insgesamt als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
 
6.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid von einer Zeitersparnis aus, deren Dauer nicht substanziiert worden sei, und dem Bundesgericht ihre Ansicht zu der aufgrund der Verwendung der vertraulichen Informationen erzielten Zeitersparnis unterbreitet, sind ihre Ausführungen rein appellatorisch. Inwiefern es im Falle einer unzulässigen Verwendung vertraulicher Informationen verfassungsrechtlich geboten wäre, eine entsprechende Zeitersparnis der Verletzerin für die Entwicklung zu berechnen, deren Dauer die ausgesprochenen Massnahmen nicht übersteigen dürften, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ausserdem verkennt sie auch in diesem Zusammenhang, dass das in Dispositiv-Ziffer 2 ausgesprochene Verbot auf die zwei Schneidlöschsysteme beschränkt ist, für welche die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vertrauliche Informationen verwendete. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt nicht vor.  
Zudem berücksichtigte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Verhältnismässigkeit der fraglichen Anordnung erhobenen Einwände. Sie kam nach Prüfung der verschiedenen Argumente der Parteien zum Schluss, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziffern 1a und 1e, je in Verbindung mit Ziffer 3, sei verhältnismässig. Inwiefern konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin unbeachtet geblieben wären, vermag sie nicht aufzuzeigen. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einmal mehr auf den Standpunkt stellt, das Verbot erfasse auch rechtmässige Komponenten, zeigt sie ebenfalls keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf. 
Schliesslich hat die Vorinstanz keineswegs einseitig auf Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin bei der Schadensschätzung im Falle des Obsiegens in der Hauptsache abgestellt. Vielmehr ist sie auf die verschiedenen von den Parteien vorgebrachten Argumente eingegangen. Dabei ist ihr auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht entgangen, die fraglichen Produkte würden ausschliesslich im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vergabeverfahren erworben, sie hat diesen jedoch als nicht stichhaltig erachtet. Die Vorinstanz hat es letztlich als entscheidend angesehen, dass der Beschwerdegegnerin der dauerhafte Verlust von Kunden und die Verdrängung vom Markt drohte. Der Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Zusammenhang unbegründet. Ausserdem stösst der Einwand ins Leere, die Vorinstanz sei unter Missachtung der national begrenzten Reichweite des schweizerischen Lauterkeitsrechts von einer weltweiten Rückgabepflicht der Kunden der Beschwerdeführerin ausgegangen, zumal die Vorinstanz gar keine Rückgabe angeordnet hat. 
 
6.2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin einmal mehr geltend, es fehle an den Voraussetzungen für die in Dispositiv-Ziffer 3 angeordnete Massnahme, womit sie keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzeigt (dazu vorn E. 4.3). Soweit sie nunmehr vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe den Inhalt der betreffenden Publikationen nicht substanziiert, weshalb dieser von der Vorinstanz nicht einmal zur Kenntnis genommen worden sei, zeigt sie nicht auf, wo sie entsprechende Einwände im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Die Vorinstanz hat zudem begründet, inwiefern aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung hinsichtlich der fraglichen Publikationen ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund bestehe (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Damit erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet. Aufgrund des direkten Zusammenhangs der vertragswidrig hergestellten Schneidlöschsysteme mit den entsprechenden Publikationen zu diesen Produkten leuchtet aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht ein, inwiefern die Massnahme in Dispositiv-Ziffer 3 im Ergebnis willkürlich sein soll.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 14'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann