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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_575/2018  
 
 
Urteil vom 22. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 30. April 2018 (SST.2018.23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X._________ erhob gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. November 2015 Einsprache. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt lautete: 
 
1. Nichtgewährung des Vortritts gegenüber Fussgängern bei Fussgängerstreifen (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 33 SVG, Art. 6 Abs. 1- 2 VRV). 
Nachdem X._________ mit seinem Personenwagen von einer Strasse nach rechts abgebogen war, kollidierte er auf dem Fussgängerstreifen trotz Vollbremsung mit dem knapp zehnjährigen A._________, der zuvor aus dem vor dem Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeug seiner Mutter B._________ ausgestiegen war und über den Fussgängerstreifen lief. 
2. Führerflucht nach Verkehrsunfall mit Verletzten (Art. 92 Abs. 2 SVG, Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV). 
Nachdem X._________ B._________ mündlich seine Adresse bekannt gegeben hatte, fuhr diese mit A._________ in das Kreisspital Muri. X._________ meldete den Vorfall nicht sofort der Polizei, sondern erst am folgenden Tag, obwohl A._________ offensichtlich verletzt worden war. 
 
B.   
Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verurteilte X._________ am 23. August 2017 wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der Pflichten gegenüber Fussgängern zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 500.--. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 30. April 2018 die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der Pflichten gegenüber Fussgängern (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 SVG) fest und bestätigte den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG sowie die Geldstrafe und die Fr. 150.-- Übertretungs- und Fr. 350.-- Verbindungsbusse.  
 
C.   
X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden, nämlich 1. ihn schuldig zu sprechen der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1SVG und 2. ihn mit Fr. 200.-- Busse zu bestrafen sowie 3.-5. über die Untersuchungs-, Verfahrens- und Parteikosten neu zu entscheiden.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer hatte seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und damit einhergehend gegen die Strafzumessung sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen gerichtet und einen Schuldspruch nach dem Übertretungstatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG beantragt. Die Vorinstanz merkt an, beim nicht angefochtenen Schuldspruch müsse die Fahrlässigkeit im Dispositiv nicht erwähnt werden (mit Hinweis auf Urteil 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). Es besteht kein Anlass, auf die Formulierung des Dispositivs weiter einzutreten. 
 
2.   
Gemäss Art. 92 SVG (Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift (Abs. 2). 
 
Art. 51 Abs. 2 SVG (Verhalten bei Unfällen) schreibt vor: 
Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, [...]. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen. 
 
2.1. Angesichts des Zusammenstosses ist von einem Verkehrsunfall auszugehen (BGE 122 IV 356 E. 3a S. 357). Die Rechtsfrage entscheidet sich somit danach, ob der Knabe "verletzt" wurde (vgl. BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80) und damit das objektive Tatbestandsmerkmal der "Verletzung" im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt ist (BGE 122 IV 356 E. 3b S. 358). Die Vorinstanz nimmt an, bereits leichte Schürfungen oder Prellungen seien Personenschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG; nicht unter diese Bestimmung falle, wenn eine Person nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten habe, denen kaum Beachtung geschenkt werden müsse (Urteil S. 5 mit Hinweis auf das Urteil 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3).  
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz stütze sich (lediglich) auf ein nicht amtlich publiziertes bundesgerichtliches Urteil. Art. 92 Abs. 2 SVG bedürfe der Konkretisierung. Die Erläuterung finde sich in Art. 55 Abs. 2 VRV, wo ausdrücklich festgehalten werde, die Meldung an die Polizei sei nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen. Der Gesetzgeber habe offensichtlich den Verletzungsgrad als Minimum einer Verletzung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG definiert. Es könne ein Verhalten nicht strafbar sein, welches in der Ausführungsverordnung ausdrücklich als rechtmässig bezeichnet werde (Beschwerde S. 4). 
 
2.2. Die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) wurde vom Bundesrat erlassen (zur Auslegung von Verordnungen des Bundesrats BGE 144 II 313 E. 5.2 S. 319). Art. 55 Abs. 1 und 2 VRV konkretisiert Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG:  
Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Abs. 1). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. [...]" (Abs. 2 Satz 1). 
 
2.2.1. In Literatur und Rechtsprechung wird für die Begriffsumschreibung der Verletzung auf die zu Art. 92 Abs. 2 SVG ergangene Rechtsprechung verwiesen. Danach gelte jede Verletzung eines Menschen als Personenschaden. Unerheblich ist, dass die Verletzung ambulant behandelt werden kann. Latente innere Verletzungen, mit welchen aufgrund des Unfallhergangs zu rechnen ist, seien den sichtbaren Verletzungen gleichgestellt. Anders als bei einem Nervenschock sei ein Personenschaden eher zu verneinen, wenn ein Verkehrsteilnehmer lediglich erschrocken oder überrascht worden sei (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 36 f. zu Art. 51 SVG). Ein Personenschaden im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG sei auch bei leichten Verletzungen wie kleinen Schürfungen oder Prellungen gegeben, bei denen der Beizug der Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV nicht zwingend sei. Anders verhalte es sich, wenn eine Person absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden erlitten habe, denen kaum Beachtung geschenkt werden müsse. Nicht ausreichend sei eine blosse Gefährdung oder gar die naheliegende Möglichkeit eines Personenschadens (UNSELD, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 92 SVG).  
 
2.2.2. Nach der Rechtsprechung gilt eine Person nicht als verletzt, wenn sie "n'avait subi que des atteintes insignifiantes dont il n'y a pratiquement pas lieu de s'occuper"; hatte das Kind demnach überhaupt keine Verletzung, Schürfung oder selbst leichte Prellung erlitten, ist es nicht als verletzt zu betrachten (BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80).  
 
Im Rahmen einer Überprüfung der Rechtsprechung hatte das Bundesgericht erwogen, kleine Schürfungen oder geringfügige Prellungen genügten, damit jemand als verletzt im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gelte; an dieser Rechtsprechung sei festzuhalten. Der Umstand, dass Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV "bei kleinen Schürfungen oder Prellungen" eine Benachrichtigung der Polizei nicht vorschreibe, stehe dem nicht entgegen, zumal der Verursacher auch bei solch geringfügigen Verletzungen seinen Namen und seine Adresse anzugeben habe. Es lasse sich nicht annehmen, solche kleinen Verletzungen machten keinerlei Hilfe erforderlich und eine Führerflucht sei nicht möglich. Da Kollisionen oft schwere, nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen, solle der Verletzer in jedem Fall nach dem Verunfallten sehen und auch bei harmlos scheinenden Verletzungen genau abklären, ob der Verletzte nicht noch grössere Schäden erlitten habe. In diesem Urteil nahm das Bundesgericht an, die festgestellte "leichte Verstauung/Prellung/Schürfung" eines Fingers der rechten Hand erfülle das objektive Tatbestandsmerkmal der Verletzung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (BGE 122 IV 356 E. 3b S. 359), und zwar, wie HANS GIGER anmerkt, "dies ungeachtet, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist" (SVG, 8 Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 92 SVG; ebenso PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 92 SVG). 
 
2.3. Die Interpretation des Beschwerdeführers (oben E. 2.1) trifft nicht zu. Die Vorinstanz stellt zu Recht auf das Urteil 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3 ab, welches auf die zitierte Rechtsprechung in BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80 und 122 IV 356 E. 3b S. 359 verweist.  
 
Entgegen der Beschwerde nimmt die Vorinstanz ebenfalls zutreffend an, irrelevant für die Verhaltenspflichten gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG sei, ob der Beschwerdeführer in den Knaben hineingefahren und über dessen Fuss gefahren oder umgekehrt dieser in den Personenwagen hineingerannt sei (Urteil S. 5). Denn mit der Kollision liegt ein Verkehrsunfall vor mit Auslösung der gesetzlichen Verhaltenspflichten. Die entscheidende Frage ist jene nach der "Verletzung" (oben E. 2.1). 
 
 
2.4. Dazu stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, es habe ziemlich "getätscht", der Knabe sei ihm voll in die Fahrerseite reingesprungen, ins Auto geprallt und zurückgespickt, er sei "extrem" hineingeprallt. Für die Vorinstanz steht ausser Frage, dass der Knabe im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG verletzt worden ist. Nach Angaben seiner Mutter habe er am rechten Fuss eine starke Quetschung/Prellung mit möglicherweise Haarissen an den Wurzelknochen erlitten. Die Schmerzen seien so stark gewesen, dass er geweint und immer lauter geschrien habe, sodass sie sich veranlasst gefühlt habe, sofort mit ihm ins Spital zu fahren. Auch der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass sich der Knabe über Schmerzen beklagt und geweint habe und die Mutter ihm gesagt habe, sie müsse mit ihm ins Spital. Zwar befinde sich in den Akten kein ärztlicher Befund, aber es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Mutter ihre Angaben bloss erfunden hätte. Die Situation habe sich für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht dergestalt dargestellt, dass er von einer praktisch bedeutungslosen Verletzung, der kaum Beachtung geschenkt werden müsse, habe ausgehen können.  
 
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich das angebliche Verletzungsbild mit dem Unfallhergang in Übereinstimmung bringen lasse (Beschwerde S. 6). Die Mutter sah sich indes aufgrund des Verhaltens des Knaben veranlasst, mit ihm sofort ins Spital zu fahren. Das lässt sich nicht mit einer "offenbar eher überdurchschnittlich fürsorglichen und kindbezogenen Mutter" oder damit relativieren, dass es durchaus plausibel sei, dass er als knapp zehnjähriger Knabe allein aufgrund des erlittenen Schreckens zu weinen begonnen habe (Beschwerde S. 5). Es ist vielmehr von einem heftigen Aufprall auszugehen, sodass sich eine ärztliche Abklärung aufgedrängt hatte. In einer solchen Situation kann ein Fahrzeuglenker kaum ernsthaft annehmen, nichts habe auch nur auf geringste Verletzungen hingedeutet, selbst wenn der Jugendliche erklärte, "dass bei mir alles OK ist" (Urteil 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1.6). 
 
Nach allgemeinen Grundsätzen gilt in der Regel der Beweis als erbracht, wenn die Behörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist, insbesondere wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 S. 337). Allerdings trägt gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO im Strafrecht nicht der Beschuldigte die Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB (anders verhält es sich in der in BGE 144 II 332 E. 4.1.3 S. 337 f. beurteilten verwaltungsrechtlichen Sache; indes ist auch im Verwaltungsrecht freie Beweiswürdigung nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln: Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.6). Das Strafgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO; im Übrigen vgl. Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie angesichts des hiervor dargestellten massgebenden Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) gestützt auf die Rechtsprechung (oben E. 2.2.2) das Tatbestandsmerkmal der Verletzung als erfüllt beurteilt. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Annahme des zweiten Tatbestandselements, er habe "nach der Kollision die Flucht ergriffen". Die Vorinstanz begründe dies einzig damit, er hätte sofort die Polizei benachrichtigen sollen und es habe nicht genügt, nach dem Vorfall zuerst noch rund fünf Minuten alleine vor Ort, d.h. am verlassenen Unfallort, geblieben zu sein. Es fehle an irgendeiner Begründung, inwiefern, er sich seiner Verantwortung entzogen hätte oder hätte entziehen wollen oder inwiefern er durch sein Verhalten irgend ein Rechtsgut zusätzlich gefährdet oder verletzt hätte, geschweige denn irgend einen Bezug zur gesetzlichen Voraussetzung des Flucht-Ergreifens (Beschwerde S. 9).  
 
Die "Flucht" setzt kein krasses Fehlverhalten voraus, wie das etwa nach dem Sachverhalt im Urteil 6B_928/2017 vom 20. Dezember 2017 der Fall war. Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei "sofort" zu benachrichtigen. Das unterliess der Beschwerdeführer. Als Flucht gilt in erster Linie das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten nachgekommen zu sein. Insoweit ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorher angehalten hat oder nicht bzw. zwar Hilfe leistet, sich aber in der Folge von der Unfallstelle wegbegibt, ohne die Polizei verständigt zu haben. Die Vereitelung der Verfügbarkeit auf der Unfallstelle wird der Flucht gleichgesetzt. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (UNSELD, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 92 SVG). Ohne Zustimmung der Polizei darf die Unfallstelle gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG denn auch grundsätzlich nicht verlassen werden. 
 
2.6. Wie die Vorinstanz ausführt, hat es der Beschwerdeführer entgegen Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV unterlassen, die Polizei rechtzeitig zu benachrichtigen. Er habe damit den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllt. Dass er noch rund fünf Minuten vor Ort geblieben sei, sei nicht entscheidend. Der Einwand, es liege keine Fluchtergreifung vor, weil das Unfallopfer sich nicht mehr vor Ort befunden habe und damit nicht ersichtlich sei, was die Polizei vor Ort überhaupt hätte tun sollen, ist nach der Vorinstanz nicht geeignet die Tatbestandsmässigkeit entfallen zu lassen. Es sei nicht ins Belieben der verpflichteten Person gestellt, wann ein Personenschaden zu melden sei. Dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines relevanten Personenschadens nicht erkannt hätte, liege unter den gegebenen Umständen, insbesondere der von ihm wahrgenommenen Schmerzen und der Mitteilung, dass der Knabe ins Spital gebracht werde, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, weshalb mit der Erstinstanz von einer vorsätzlichen und nicht bloss fahrlässigen Tatbegehung auszugehen sei (Urteil S. 7).  
 
2.7. Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch hinreichend. Der Beschwerdeführer sucht sich mit jenen Umständen zu entlasten, welche schlicht die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens sind.  
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass "ein absolut korrektes Verhalten" wohl einen unverzüglichen Anruf bei der Polizei vorausgesetzt hätte. Diese Pflichtwidrigkeit werde aber vom Grundtatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG als Übertretung ausreichend erfasst (Beschwerde S. 10). 
 
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die Verletzung einer Person ist das konstitutive objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 92 Abs. 2 SVG (BGE 124 IV 79 E. 2d S. 81 mit Verweisung auf BGE 122 IV 356 E. 3b S. 358). Art. 92 Abs. 2 ist im Verhältnis zu Abs. 1 der qualifizierte Tatbestand, der entsprechend objektiv und subjektiv erfüllt sein muss (BGE 124 IV 79 E. 2d S. 81). Die Verletzung konstituiert genau dieses objektive Merkmal des Tatbestands von Art. 92 Abs. 2 SVG. Damit ist die Anwendung von Abs. 1 des Art. 92 SVG ausgeschlossen. Art. 92 Abs. 2 SVG geht dem Grundtatbestand in Abs. 1 als qualifizierte Tat vor (UNSELD, a.a.O., N. 74 zu Art. 92 SVG). Ob der Täter hingegen vorsätzlich oder fahrlässig handelte, wirkt sich lediglich auf die Strafhöhe aus (UNSELD, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 SVG). 
 
3.   
Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Auf die für den Fall der Gutheissung gestellten Anträge zum Straf-, Entschädigungs- und Kostenpunkt (Beschwerde S. 11 f.) ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr einzutreten. 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Beschwerde S. 12) an sich gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer begründet den Antrag mit beruflicher und familiärer Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug. Damit belegt er nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG. Auf das Gesuch ist daher nach konstanter Rechtsprechung auch nicht einzutreten (Urteile 6B_301/2018 vom 26. Juli 2018 und insbesondere 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1). 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw