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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1260/2020  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Beschwerdelegitimation des Privatklägers, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. September 2020 (SB190566-O/U/as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 3. September 2019 sprach das Bezirksgericht Bülach B.________ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Es verpflichtete ihn, A.________, der sich als Privatkläger konstituiert hatte, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'634.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die zivilrechtlichen Ansprüche von A.________ verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg. 
 
B.  
 
B.a. Auf Berufung von B.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. September 2020 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei, hingegen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Er wurde zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. A.________ sprach es weder für das erst- noch das oberinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zu. Im Weiteren stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach bezüglich der Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war.  
 
B.b. Das Obergericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 13. Oktober 2018 kam es zu einer Kollision zwischen dem von B.________ gelenkten Pickup und A.________. Die Kollision ereignete sich auf einem Parkplatz, wo Letzterer als Parkeinweiser tätig war. B.________ fuhr im Schritttempo rückwärts in den Rücken von A.________, woraufhin dieser zuerst einen Schritt nach vorne machte, auf die Knie ging und sich mit den Händen am Boden abstützte. A.________ wurde mit der Sanität ins Universitätsspital Zürich transportiert, blieb zur Überwachung bis zum 15. Oktober 2018 im Spital und war gemäss ärztlichem Attest bis und mit 19. Oktober 2018 zu 100% arbeitsunfähig. Das Spital stellte unter anderem zwei gebrochene Rippen vorne sowie eine Brustwirbelsäulenprellung fest. Ebenso diagnostizierte es im Rahmen der körperlichen Untersuchung wegen des Verkehrsunfalls zufällig die Krankheit Morbus Bechterew (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f.). Thema des Berufungsverfahrens war namentlich die Ursache für die im Spital festgestellten Verletzungen.  
 
C.  
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner 2 sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Das Strafverfahren darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilweg verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt daher, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann. Dies ist nicht der Fall, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist, weil die Zivilforderungen z.B. rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urteil 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2, bestätigt in Urteil 6B_1235/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen den Be schwerdegegner 2als Straf- und Zivilkläger beteiligt und vor dem Be zirksgerich t beantragt, den Beschwerdegegner2 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er führte zudem aus, dass gemäss SVG ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung bestehe, weshalb die Zivilansprüche lediglich im Grundsatz anzuerkennen seien.  
Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdegegner2 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verwies die Ziv ilforderungen des Be schwerdeführers mangels Substantiierung auf den Zivilweg (siehe oben Sachverhalt, Buchstabe B.). 
 
1.3. Das Urteil des Bezirksgerichts wurde in diesem Punkt (Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg) von keiner Partei angefochten. Es erwuchs insoweit in Rechtskraft, was das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 11. September 2020 feststellte. Demnach hätte eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht keine Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer im Strafverfahren lediglich dem Grundsatz nach geltend gemachten und rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesenen Zivilansprüche. In der Strafrechtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das Obergericht habe die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils betreffend die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg zu Unrecht festgestellt. Er argumentiert betreffend seine Beschwerdelegitimation lediglich, die Motorhaftpflichtversicherung habe das angefochtene Urteil zum Anlass genommen, ein völlig unzureichendes Entschädigungsangebot zu unterbreiten. Dabei sei der Strafentscheid Ausgangspunkt für den Haftpflichtfall, weshalb sich der Entscheid unmittelbar auf seine Entschädigung auswirke. Aus diesem Grund habe er ein gewichtiges Interesse an der Verurteilung des Beschwerdegegners 2, zumal die Haftpflichtversicherung keine korrekte Entschädigung habe anbieten wollen (Beschwerde S. 2 f.). Dies genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG jedoch nicht. Ob und inwieweit sich ein rechtskräftiges Strafurteil auf die Zivilforderungen auswirken kann, beurteilt sich nach Art. 53 OR und ist - was der Beschwerdeführer verkennt - für die Rechtsmittellegitimation nach Art. 81 BGG nicht relevant (Urteil 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 4 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Strafrechtsbeschwerde legitimiert.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung seiner Parteirechte im kantonalen Verfahren, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen (Urteil 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2). Er macht somit keine, grundsätzlich unbesehen der fehlenden Legitimation zulässige, formelle Rechtsverweigerung geltend (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger