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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_439/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 23. Mai 2022 (VB.2022.00199). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber A.A.________ in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes zum Schutze von B.A.________ und den drei Kindern ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von B.A.________ sowie um den Kindergarten und das Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer von 14 Tagen. 
 
2.  
A.A.________ersuchte mit Eingabe vom 19. März 2022 um gerichtliche Beurteilung der Massnahmen. Sodann ersuchte B.A.________ am 24. März 2022 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach hob mit Verfügung vom 25. März 2022 das angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern mit sofortiger Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren Schutzmassnahmen bis zum 25. Juni 2022. Dagegen erhob A.A.________ am 4. April 2022 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin sei insgesamt nicht rechtsfehlerhaft erfolgt. 
 
3.  
A.A.________ führt mit Eingabe vom 17. August 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli