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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_593/2021  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte räuberische Erpressung, Raufhandel; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 29. Januar 2021 
(SK 20 88). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 29. Januar 2021 fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfach begangenen geringfügigen Diebstahls und mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen sind, und sprach den Beschwerdeführer der versuchten räuberischen Erpressung und des Raufhandels schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019 (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen) und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 1'440.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 (Poststempel) entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und insbesondere auch keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Zudem geht daraus nicht hervor, gegen welchen Entscheid sie sich richtet. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügen dürfte und er, für den Fall. dass die Beschwerdefrist noch laufen sollte, die Möglichkeit habe, eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzureichen. Ausserdem habe er den Entscheid einzureichen, gegen den sich die Beschwerde richte (act. 2). Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2021 (Poststempel) und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist nebst dem angefochtenen Entscheid die gleiche Eingabe wie am 6. Mai 2021 nochmals ein. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill