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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_963/2020  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Martina Horni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
teilbedingte Freiheitsstrafe; ambulante Behandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Januar 2020 (460 19 76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.________ am 31. August 2018 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs sowie des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________ und von C.________ sprach das Strafgericht A.________ frei. Es belegte sie mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen und ausgestandenen Haft. Zudem ordnete das Strafgericht eine ambulante Behandlung von A.________ an. Von einem Aufschub des Strafvollzugs es ab. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hin erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ am 30. Januar 2020 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs sowie des Diebstahls schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von B.________, D.________, E.________ und C.________ sprach das Kantonsgericht A.________ frei. Bezüglich der Vorwürfe des mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der F.________ AG und der G.________ AG stellte das Kantonsgericht das Strafverfahren zufolge Verjährung ein. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil, so auch betreffend die Anordnung der ambulanten Behandlung und den Strafvollzug. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben. Sie sei des mehrfachen, gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs sowie des Diebstahls schuldig zu erklären und unter Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- zu verurteilen, wobei von der Freiheitsstrafe 6 Monate unbedingt und 28 Monate bedingt auszusprechen seien. Von der Bestätigung der Anordnung einer ambulanten Behandlung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Vollzug der Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz habe ihr einen teilbedingten Vollzug nach Art. 43 aStGB zu Unrecht verweigert. Ihre Legalprognose könne insgesamt nicht als schlecht bezeichnet werden. Für die Anordnung der ambulanten Massnahme fehle es an einem Zusammenhang zwischen ihrer psychischen Störung und ihren Taten. Zudem fehle es an Erfolgsaussichten einer störungs- und deliktspezifischen Behandlung.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführerin könne nicht darin gefolgt werden, dass ihr keine schlechte Prognose zu stellen sei. Dieser Standpunkt stehe in unverträglichem Widerspruch zu ihrem eigenen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, die eine eigentliche Schlechtprognose voraussetze. Eine teilbedingte Strafe falle bei ausgewiesener Massnahmebedürftigkeit wie vorliegend ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sei deshalb für vollziehbar zu erklären.  
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auch anzuordnen, weil der Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen Feststellungen ein hohes Rückfallrisiko attestiert werden müsse. So stelle die Sachverständige Dr. med. H.________ in ihrem Gutachten vom 28. August 2015 zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe über einen langen Tatzeitraum delinquiert. Es handle sich um ein vergleichsweise eingeschliffenes Verhalten. Ihr Problembewusstsein für dieses Verhalten sei unzureichend, es bestünden erhebliche kognitive Verzerrungen wie Bagatellisierung und Externalisierung der Verantwortung. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin nur wenig bereit gezeigt habe, sich mit dem deliktischen Verhalten resp. den dysfunktionalen Mustern ihrer Persönlichkeitsstörung vertieft auseinander zu setzen. Zwar habe die Beschwerdeführerin sehr gute interpersonelle Fähigkeiten und könne mit ihrem Charme andere Menschen für sich einnehmen. Die Angaben der Geschädigten und des Sohns zeigten aber auf, dass sie häufig versuche, ihr Gegenüber zu manipulieren und zu instrumentalisieren. Eine Folge scheine zu sein, dass sie inzwischen nur noch wenig soziale Unterstützung durch Freunde oder Bekannte habe. Die soziale Situation sei insgesamt prekär, denn die Beschwerdeführerin sei arbeitslos, werde vom Sozialdienst unterstützt und es scheine unsicher, wie lange sie ihre Wohnung, die angesichts der jetzigen Lebenssituation deutlich zu teuer sei, noch halten könne. In der Gesamtschau der relevanten Risikofaktoren sei das Rückfallrisiko für Betrugs- und Diebstahlsdelikte hoch. Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung habe die Sachverständige Dr. med. H.________ erklärt, sie halte an ihrem Gutachten vom 28. August 2015 fest. Damit sei aus der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen vorliegend von einem hohen Rückfallrisiko bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Es müsse ihr deshalb eine Schlechtprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe seien folglich zu vollziehen (angefochtenes Urteil, E. III. C. 2. S. 119 f.). 
 
1.2.2. Betreffend Anordnung einer ambulanten Massnahme anerkenne die Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung zu Recht, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. H.________ ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leide und in unbehandeltem Zustand stark rückfallgefährdet sei. Bei der Durchführung einer ambulanten Massnahme durch einen forensischen Psychiater bestehe die Chance auf eine Reduktion der Rückfallgefahr. Die Beschwerdeführerin zeige sich auch massnahmenbereit. Nach alledem seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung gegeben. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die von der ersten Instanz angeordnete Massnahme nicht ausdrücklich angefochten (angefochtenes Urteil, E. IV. B. 2.2 S. 123).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).  
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 
Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2 S. 143). 
 
1.3.2. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Hinsichtlich der negativen Legalprognose beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, jene zu bestreiten, ohne sich jedoch mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nichtsdestotrotz müsste sich die Beschwerdeführerin, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde enthält insoweit keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt und es ist auf sie diesbezüglich nicht einzutreten. Ohnehin überzeugt die vorinstanzliche Begründung, wonach bei der Beschwerdeführerin ein hohes Rückfallrisiko für Betrugs- und Diebstahlsdelikte bestehe (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Darüber hinaus ist auch im Lichte der wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ausschliessenden Wirkung der Anordnung einer Massnahme resp. der damit einhergehenden Rückfallgefahr auf einen Strafaufschub (E. 1.3.2) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen teilbedingten Vollzug sowohl der Freiheits- als auch der Geldstrafe verweigert.  
Zur vorinstanzlichen Erwägung, die Beschwerdeführerin habe die Anordnung der ambulanten Behandlung anerkannt, äussert sich Letztere ebenso wenig. Davon unbesehen ist ihre vor Bundesgericht vorgebrachte und im Widerspruch zu ihrer von der Vorinstanz wiedergegebenen Auffassung stehende Kritik gegen die Massnahmenanordnung nicht stichhaltig. Die Vorinstanz begründet mit Hinweisen auf die Anerkennung der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung sowie auf das Gutachten vom 28. August 2015 überzeugend, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung leide und in unbehandeltem Zustand stark rückfallgefährdet sei. Folglich schliesst sie zumindest implizit auch auf einen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Straftaten. Gemäss Gutachten (kant. Akten, act. 263 ff.), an welchem die Gutachterin Dr. med. H.________ an der vorinstanzlichen Verhandlung festhielt (Prot. S. 6), seien sodann die Chancen für eine erfolgreiche Therapie v.a. wegen der Externalisierung der Verantwortung und der geringen Frustrationstoleranz der Beschwerdeführerin zwar als gering einzustufen. Eine ambulante Behandlung sei jedoch ein Versuch wert, zumindest bei einem forensisch erfahrenen Therapeuten (vgl. auch angefochtenes Urteil, E. IV. B. 2.1 S. 122 und Prot. S. 9). Mithin sind die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gerügten Voraussetzungen der vorinstanzlich angeordneten ambulanten Behandlung erfüllt und sie bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber