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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_603/2021  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. C.B.________ und D.B.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert, 
 
gegen  
 
1. E.________ AG, 
2. F.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
 
Gemeinderat Unteriberg, 
Waagtalstrasse 27, 8842 Unteriberg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Nutzungsstopp), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. August 2021 (III 2021 92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Seit April 2018 führt die E.________ AG auf dem Grundstück mit der Katasternummer (KTN) 727 in Unteriberg einen Sägerei- und Zimmereibetrieb. Ihr gewerblicher Zweck liegt im Erstellen von Blockhäusern aus Rundholz und den damit zusammenhängenden Arbeiten, namentlich Zimmerei und Schreinerei. Zuvor war es in den auf KTN 727 bestehenden und baurechtlich bewilligten Sägerei- und Zimmerei-Räumlichkeiten zu einer Betriebseinstellung gekommen. Am 10. August 2018 beschwerte sich der Nachbar A.________ beim Gemeinderat Unteriberg über den Betrieb der E.________ AG wegen Lärm- und Staubimmissionen. Am 4. September 2018 forderte er den Gemeinderat auf, die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit auf KTN 727 zu verfügen. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Da sich die Gemeinde dazu ablehnend äusserte, gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2018 wies das kantonale Sicherheitsdepartement das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Nutzungsstopp) ab. Der Regierungsrat wies die Sache am 20. März 2019, in Gutheissung der Beschwerde, zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurück. 
Diesen Entscheid zogen die E.________ AG und die F.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Dieses wies ihre Beschwerde am 21. November 2019 ab. 
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der E.________ AG und der F.________ AG mit Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Am 26. Februar 2021 verlangten A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ vom Gemeinderat Unteriberg die unverzügliche Anordnung eines Bau- bzw. Nutzungsstopps. Nachdem der Gemeinderat hierauf nicht reagierte, reichten A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ am 11. März 2021 beim Regierungsrat eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Das Sicherheitsdepartement untersagte der E.________ AG am 7. April 2021 als vorsorgliche Massnahme, bis zum Entscheid des Regierungsrats in der Hauptsache auf dem Grundstück KTN 727 Motorkettensägen zu verwenden. Dagegen erhoben die E.________ AG und die F.________ AG am 19. April 2021 Einsprache. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 ordnete Frau Landammann des Kantons Schwyz Folgendes an: 
 
"1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das vorsorgliche Verbot von Motorkettensägen gilt im Sinne der Erwägungen über die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinaus bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz wie folgt: 
 
Es ist der Beschwerdegegnerin 1 (d.h. E.________ AG) nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr erlaubt, auf dem Grundstück KTN 727 mit Motorkettensägen zu arbeiten. 
 
An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen und während der restlichen Zeiten an Werktagen ist der Beschwerdegegnerin 1 die betriebliche Verwendung von Motorkettensägen auf dem Grundstück KTN 727 untersagt. 
 
In diesem Sinne wird die Einsprache vom 19. April 2021 teilweise gutgeheissen. 
 
..." 
 
Der Regierungsrat genehmigte diese Präsidialverfügung mit Beschluss vom 18. Mai 2021. 
 
C.  
A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ erhoben am 25. Mai 2021 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wies am 27. Mai 2021 das Gesuch um Anordnung eines sofortigen Nutzungsstopps und um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde das nachträgliche Baugesuch eingereicht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 26. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 führen A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass eines Nutzungsstopps für den betroffenen Gewerbebetrieb. 
Die E.________ AG ersucht, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Der Gemeinderat stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Sicherheitsdepartement und das Verwaltungsgericht erklären den Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer halten in der Replik vom 28. Februar 2022 an ihren Anträgen fest. 
 
E.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat am 17. Dezember 2021 das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen. 
 
F.  
Am 10. Februar 2022 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen dem Bundesgericht die nachträgliche Baubewilligung vom 8. Februar 2022 für den Betrieb einer Sägerei/Zimmerei auf KTN 727 zugestellt. In der Folge hat das Bundesgericht die Verfahrensbeteiligten am 5. April 2022 darauf hingewiesen, dass das Verfahren möglicherweise gegenstandslos geworden sei, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 
Daraufhin machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, bis die Baubewilligung vom 8. Februar 2022 rechtskräftig werde. Sie bringen vor, dass sowohl sie als auch die Beschwerdegegnerinnen die Baubewilligung angefochten hätten. Der Gemeinderat stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, die vorliegende Beschwerde sei noch nicht gegenstandslos geworden. Die Beschwerdegegnerinnen bekräftigen ihren Antrag, wonach der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG ohnehin nicht direkt anfechtbar sei. Im Übrigen gälten die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens. Dieses sei zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Am 30. Juni 2022 erklären die Beschwerdeführer, auf weitere Bemerkungen zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache und damit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt, dass die vorsorglichen Massnahmen auf zeitliche Beschränkungen der Arbeiten mit Motorkettensägen begrenzt bleiben. Gleichzeitig hat die Vorinstanz die Abweisung der von den Beschwerdeführern verlangten Verschärfung der vorsorglichen Massnahmen beim betroffenen Betrieb bestätigt.  
 
1.2. Dabei hat sich die Vorinstanz auf Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) und § 85 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) gestützt. In Art. 22 Abs. 1 RPG ist die Baubewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen verankert (vgl. Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3). § 85 Abs. 1 PBG regelt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die Baubewilligung und der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz folgt aus der Bewilligungspflicht das Recht der Bewilligungsbehörde, Arbeiten einstellen zu lassen, die ohne oder in Abweichung von einer Bewilligung erfolgt sind, und bewilligungspflichtige Nutzungen zu verbieten, bis über ihre Bewilligungsfähigkeit entschieden ist.  
 
1.3. Der angefochtene Entscheid entfaltet keine eigenständige Wirkung, sondern steht im Zusammenhang mit dem eingeleiteten nachträglichen Baubewilligungsverfahren als Hauptverfahren. Deshalb weist der angefochtene Entscheid den Charakter eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung ist gegen diesen Zwischenentscheid die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen übermässige Lärm- und Staubimmissionen. Bei der allfälligen Gutheissung einer späteren Beschwerde in der Hauptsache liesse sich dieser Nachteil nicht rückgängig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2019 vom 3. Mai 2019 E. 1.1).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Nachbarn nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Das Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG muss allerdings aktuell und praktisch sein, und zwar nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 139 I 206 E. 1.1).  
 
2.2. Die umstrittenen vorsorglichen Massnahmen sind befristet worden, und zwar bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der ersten Instanz. Die im Dispositiv des Entscheids vom 4. Mai 2021 festgehaltene Befristung wurde durch die damals angestellten Erwägungen unterstrichen. So war unter anderem wegleitend, dass bei einem vorsorglichen Totalverbot für die Verwendung von Motorkettensägen das im Hauptverfahren erforderliche Lärmgutachten nicht erstellt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Gültigkeit der umstrittenen vorsorglichen Massnahmen nicht über den Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bei der ersten Instanz hinausgehen sollte. Diese Befristung ist mit dem Ergehen der Baubewilligung vom 8. Februar 2022 abgelaufen.  
 
2.3. Wie sich der Baubewilligung vom 8. Februar 2022 entnehmen lässt, hat der Gemeinderat in diesem Rahmen von einem Nutzungsstopp abgesehen. Vor Bundesgericht weisen die Beschwerdeführer aber darauf hin, dass in dieser Baubewilligung neue zeitliche Beschränkungen für Arbeiten mit Maschinen und mit Motorkettensägen festgelegt worden sind. Die Beschwerdeführer und der Gemeinderat führen vor Bundesgericht übereinstimmend aus, dass sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerinnen diese Baubewilligung beim Regierungsrat angefochten haben. Diese Umstände können jedoch nicht zum Schluss führen, dass sich die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 ohne Weiteres über die damals verfügte Frist hinaus verlängern. Vielmehr sind in erster Linie die Beschwerdegegnerinnen auf neue vorsorgliche Massnahmen angewiesen, wenn sie die Gewerberäumlichkeiten am betroffenen Standort während des Rechtsmittelverfahrens über die Baubewilligung vom 8. Februar 2022 nutzen wollen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Begründetheit der fraglichen vorsorglichen Massnahmen anhand einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall zu überprüfen ist (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 7; DENIS OLIVER ADLER, Das vorsorgliche Nutzungsverbot als Instrument gegen bewilligungslose Nutzungen, pbg-aktuell 3/2019 S. 35 ff., 38). Gegebenenfalls sind neue vorsorgliche Massnahmen im kantonalen Rechtsmittelverfahren über die Baubewilligung vom 8. Februar 2022, auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstands, anzuordnen. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde seit dem Ablauf der Befristung der vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 dahingefallen ist. Es stellen sich auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1). Das bundesgerichtliche Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.  
 
3.  
 
3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend lassen sich die vorsorglichen Massnahmen nicht aufgrund einer summarischen Beurteilung der Aktenlage überprüfen. Vielmehr wäre eine eingehende Würdigung der dagegen gerichteten Gehörs- und Willkürrügen der Beschwerdeführer durch das Bundesgericht nötig (vgl. Art. 98 BGG).  
 
3.3. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist daher auf das Verursacherprinzip abzustellen. Zwar haben die Beschwerdeführer das Verfahren vor Bundesgericht eingeleitet. Gleichzeitig profitieren aber die Beschwerdegegnerinnen davon, wenn der Gewerbebetrieb am betroffenen Standort vor der Rechtskraft der nachträglichen Baubewilligung aufgrund vorsorglicher Massnahmen aufrechterhalten werden kann (vgl. oben E. 2.3). Im Übrigen ist den Beschwerdeführern zugutezuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht aufgrund der damals noch nicht abgeschlossen Abklärungen im Hauptverfahren in guten Treuen Anlass für die Ergreifung dieses Rechtsmittels hatten. Insgesamt ist es gerechtfertigt, die (ermässigten) Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 und 68 BGG). Die Beschwerdeführer haften untereinander für den auf sie entfallenden Anteil der Gerichtskosten solidarisch; dasselbe gilt im Verhältnis unter den Beschwerdegegnerinnen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte (Fr. 1'000.--) auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Unteriberg, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet