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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_289/2022, 6B_290/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_289/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_290/2022 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Miro Prskalo, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Walter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug und Erschleichung einer Falschbeurkundung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 14. Januar 2022 (P1 21 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 26. Oktober 2017 erhob C.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Strafklage gegen A.________, dessen Lebenspartnerin und B.________. Nach Befragung aller Beteiligten und eines Notars stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 
Die dagegen gerichtete Beschwerde von C.________ hiess das Kantonsgericht Wallis am 31. Januar 2019 gut. Darauf befragte die Staatsanwaltschaft diesen und verschiedene Zeugen erneut. Am 19. Februar 2020 erhob sie Anklage beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron. Dieses wies die Sache am 25. Februar 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück. Darauf veranlasste die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit A.________ und B.________ und befragte einen weiteren Zeugen, bevor sie am 23. Juli 2020 wieder Anklage erhob. 
 
B.  
Mit Urteil vom 4. Dezember 2020 stellte das Bezirksgericht das Strafverfahren gegen A.________ und dessen Lebenspartnerin wegen Hausfriedensbruchs mangels Strafantrags ein (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach die Lebenspartnerin (Dispositiv-Ziffer 2), A.________ (Dispositiv-Ziffer 3) sowie B.________ (Dispositiv-Ziffer 4) von allen Vorwürfen frei. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung von C.________ hiess das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 14. Januar 2022 teilweise gut. 
Es sprach die Lebenspartnerin vom Vorwurf des Betrugs frei (Dispositiv-Ziffer 1). A.________ sprach es vom Vorwurf der Erschleichung einer Falschbeurkundung frei (Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen verurteilte es ihn wegen Betrugs (Dispositiv-Ziffer 3) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffer 4) und einer Busse von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziffer 5). B.________ verurteilte es wegen Betrugs und Erschleichung einer Falschbeurkundung (Dispositiv-Ziffer 6) zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 35.-- (Dispositiv-Ziffer 7). Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 8). Es auferlegte A.________ und B.________ je einen Teil der Kosten des erstinstanzlichen (Dispositiv-Ziffer 9) und des zweitinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 10) und sprach der Lebenspartnerin (Dispositiv-Ziffer 11) sowie A.________ (Dispositiv-Ziffer 12) eine Parteientschädigung zu. A.________ und B.________ verpflichtete es, C.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13). 
 
D.  
A.________ beantragt im Verfahren 6B_289/2022 mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des kantonsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 seien dahingehend abzuändern, dass ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Dispositiv-Ziffer 12 sei dahingehend abzuändern, dass ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine höhere Parteientschädigung zugesprochen wird. Die Dispositiv-Ziffer 13 sei dahingehend abzuändern, dass er C.________ keine Parteientschädigung schulde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
B.________ beantragt im Verfahren 6B_290/2022 mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Erschleichung einer Falschbeurkundung freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil. Es betrifft gleichartige Vorwürfe, die auf einem gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Die Verfahren sind daher zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist unzulässig, es sei denn, das Bundesgericht könnte ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_140/2016 vom 14. Februar 2017 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer 1 stellt in der Sache nur den Antrag, die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde nicht in der Lage wäre, ein materielles Urteil zu fällen und die Sache zurückweisen müsste, macht er nicht geltend. Der Begründung der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass er auf einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs abzielt. Daher ist auch auf seine Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 92; 134 II 244 E. 2.1 ff.; Urteile 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.1; 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von kantonalem Recht sowie von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen. Die Willkürrüge ist in der Beschwerde präzise vorzubringen und substanziiert zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; Urteil 6B_180/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.1.2). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 
Der Tatbestand erfordert darüber hinaus Arglist. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. 
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). 
Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 118 IV 359 E. 2; Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2). 
Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3). 
 
3.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Art. 253 Abs. 1 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein.  
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist, der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt indes nicht übereinstimmen. Eine Falschbeurkundung liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson liegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 117 IV 35 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, der Beschwerdegegner 2 und seine Ex-Frau hätten beabsichtigt, ihr Haus zu verkaufen. Der Beschwerdeführer 1 habe Anfang 2017 sein Interesse an einem Erwerb für Fr. 500'000.-- signalisiert. Bei der Ausarbeitung des Kaufvertrags sei dem Beschwerdegegner 2 mitgeteilt worden, als Käuferin werde eine Aktiengesellschaft auftreten, in welcher die Beschwerdeführer 1 und 2 je einzelzeichnungsberechtigt seien. 
Nach zwei Hausbesichtigungen seien die Hausschlüssel an den Beschwerdeführer 1 übergeben worden. Dieser und seine Lebenspartnerin seien sogleich in das Haus eingezogen. Der Abschluss des Kaufvertrags habe sich verzögert, weil die Aktiengesellschaft nicht gegründet worden sei. Daher habe der Notar dem Beschwerdegegner 2 eine Absicherung empfohlen, worauf am 28. April 2017 ein Vorvertrag zum Kaufvertrag geschlossen worden sei. Als Parteien seien der Beschwerdegegner 2 sowie dessen Ex-Frau einerseits und die zu gründende Aktiengesellschaft anderseits aufgetreten. Der Beschwerdeführer 2 habe die Aktiengesellschaft vertreten. Im Vorvertrag sei unter Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- vereinbart worden, dass der Kaufvertrag innert zwei Wochen abzuschliessen sei. Weiter sei im Vorvertrag ausdrücklich festgehalten worden, dass die Finanzierung der Aktiengesellschaft mit Mitteln aus der Schweiz gesichert sei. 
Vom 12. Juli 2017 bis zum 14. September 2017 habe der Beschwerdeführer 2 mehrere E-Mail-Nachrichten an den Notar adressiert und mitgeteilt, dass die finanziellen Mittel binnen Stunden oder Tagen eintreffen würden. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und den Gerichten habe der Beschwerdeführer 2 immer wieder erklärt, die Gründung der Aktiengesellschaft stehe kurz bevor, er werde das Geld in Kürze erhalten und dann sämtliche Zahlungen veranlassen. Auch der Beschwerdeführer 1 habe dem Beschwerdegegner 2 wiederholt versichert, die finanziellen Mittel seien vorhanden. 
In der Folge sei weder die Aktiengesellschaft gegründet noch der Hauptvertrag abgeschlossen worden. Auch die Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- sei nicht bezahlt worden. Der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer 1 und dessen Lebenspartnerin Ende Juli 2017 aufgefordert, das Haus zu verlassen, was diese unterlassen hätten. Im darauf folgenden Ausweisungsverfahren hätten der Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdeführer 1 am 24. August 2017 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin habe sich der Beschwerdeführer 1 verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 innert 10 Tagen Fr. 10'000.-- zu bezahlen als Mietzins für die Monate April bis August 2017. Das Geld sei nie überwiesen worden. Der Beschwerdeführer 1 und dessen Lebenspartnerin seien mit Urteil vom 3. Oktober 2019 (recte: 2017) aus dem Haus gewiesen worden. Die Ausweisung sei am 11. Oktober 2017 polizeilich vollstreckt worden. Die Kosten von insgesamt Fr. 2'228.35 habe der Beschwerdegegner 2 vorschiessen müssen. 
 
5.  
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 habe sich des Betrugs schuldig gemacht. 
Sie erwägt, er habe den Beschwerdegegner 2 getäuscht, indem er ihm zugesichert habe, dass er oder die Aktiengesellschaft das Haus für Fr. 500'000.-- erwerben. Der Beschwerdeführer 1 habe nie über die nötigen finanziellen Mittel verfügt. Ihm habe es an Erfüllungswillen gefehlt. Die Vorinstanz wertet die Täuschungen des Beschwerdeführers 1 als arglistig. Er und der Beschwerdegegner 2 hätten sich seit der Kindheit gekannt. Der Beschwerdegegner 2 habe für die Gemeinde gearbeitet und sei Brunnenmeister gewesen, als der Beschwerdeführer 1 Gemeindepräsident gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe das Haus des Beschwerdegegners 2 seinerzeit als Architekt geplant. Der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwerdeführer 1 vertraut und geglaubt, dass dieser oder die Aktiengesellschaft das Haus kaufen würden. Dem Beschwerdegegner 2 könne nicht angelastet werden, dass er dem Beschwerdeführer 1 die Hausschlüssel übergeben habe. Der Beschwerdeführer 1 habe den Beschwerdegegner 2 immer wieder vertröstet. Selbst in der Lokalzeitung vom xx.xx.xxxx habe er sich zitieren lassen und angegeben, er habe ein Haus gekauft. Dies habe den Beschwerdegegner 2 in seinem Irrtum bestärkt, der Beschwerdeführer 1 könne und wolle das Haus kaufen. Nach der Unterzeichnung des gerichtlichen Vergleichs habe der Beschwerdegegner 2 davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer 1 nun mindestens die versprochenen Fr. 10'000.-- leistet. 
Indem der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 1 die Schlüssel übergab, habe er ihm das Haus zu Wohnzwecken überlassen und damit eine Vermögensdisposition vorgenommen. Es sei keine Miete vereinbart worden, weil der Beschwerdegegner 2 davon ausgegangen sei, der Kauf werde in Kürze vollzogen. Der Beschwerdeführer 1 und seine Lebenspartnerin hätten bis zur Zwangsräumung im Haus gewohnt, ohne den Beschwerdegegner 2 zu entschädigen. Die Miete sei selbst nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht bezahlt worden. Darin bestehe der Schaden des Beschwerdegegner 2 und die Bereicherung des Beschwerdeführers 1. Gemäss Rechtsprechung genüge ein vorübergehender Schaden. 
 
6.  
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, auch der Beschwerdeführer 2 habe sich des Betrugs und überdies der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gemacht. 
 
6.1. Zum Betrug erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe gewusst, dass keine finanziellen Mittel für die Gründung der Aktiengesellschaft und den Kauf des Hauses vorhanden gewesen seien. Dennoch habe er dem Beschwerdegegner 2 und dem Notar immer wieder das Gegenteil versichert, meistens per E-Mail. Einmal habe er sogar den Ausdruck eines per E-Banking erfassten Zahlungsauftrags verschickt, der aber nie ausgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer 2 sei als Geschäftspartner des Beschwerdeführers 1 aufgetreten. Diesem habe der Beschwerdegegner 2 vertraut. Der Beschwerdeführer 2 habe ein Lügengebäude um die Gründung der Aktiengesellschaft und den Hauskauf errichtet. Als der Beschwerdegegner 2 erste Zweifel gehegt und eine Absicherung verlangt habe, da der Beschwerdeführer 1 und dessen Lebenspartnerin bereits im Haus wohnten, habe der Beschwerdeführer 2 einen Vorvertrag mit Kaufversprechen samt Konventionalstrafe unterzeichnet. Diese notarielle Urkunde habe den Beschwerdegegner 2 in seinem Irrtum bestärkt. Damit habe der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdeführer 1 und dessen Lebenspartnerin ermöglicht, während mehrerer Monate unentgeltlich im Haus des Beschwerdegegners 2 zu wohnen. Gemäss Vorinstanz ist unklar, weshalb sich der Beschwerdeführer 2 auf diese Weise verwendet hat. Auffallend sei jedoch, dass er dem Beschwerdeführer 1 und dessen Lebenspartnerin Geld geschuldet habe.  
 
6.2. Was die Erschleichung einer Falschbeurkundung betrifft, hält die Vorinstanz fest, Gegenstand des Vorvertrags seien das Kaufversprechen und der Grund für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen. Die öffentliche Urkunde könne hierfür den vollen Beweis erbringen. Der Notar habe im Vorvertrag den Willen der Parteien beurkundet, dass das Haus für Fr. 500'000.-- verkauft wird und dass eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- anfällt, wenn der Kaufvertrag nicht innert 14 Tagen zustande kommt. Der Notar habe die Parteien über die strafrechtlichen Konsequenzen der Erschleichung einer Falschbeurkundung aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer 2 habe den Vorvertrag für die angeblich zu gründende Aktiengesellschaft unterzeichnet. Er habe gegenüber dem Notar den Willen geäussert, das Haus des Beschwerdegegners 2 zu kaufen oder eine Konventionalstrafe zu bezahlen, obwohl er gewusst habe, dazu ausserstande zu sein. Damit habe er sich der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig gemacht, indem er die Beurkundung eines Vertrags veranlasst habe, der nicht mit seinem wirklichen Willen übereingestimmt habe.  
 
7.  
Was der Beschwerdeführer 1 gegen das angefochtene Urteil vorbringt, verfängt nicht. 
 
7.1. Zunächst macht er eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und trägt vor, die Vorinstanz gehe von einem Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 aus. Damit habe sie den angeklagten Sachverhalt in unzulässiger Weise ergänzt.  
Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Die Rüge ist unbegründet. Zwar erwähnt die Anklageschrift nicht, dass sich der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegner 2 seit der Kindheit kennen, dass der Beschwerdeführer 1 Gemeindepräsident und Präfekt gewesen sei und dass der Beschwerdegegner 2 als Brunnenmeister der Gemeinde gearbeitet habe. Doch bedeutet dies keine Verletzung des Anklageprinzips. Dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens nicht hinreichend umgrenzen würde, macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus erfüllt die Anklageschrift auch ihre Informationsfunktion. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 1 wurden in keiner Weise beeinträchtigt. Dass er den Beschwerdegegner 2 von Kindesbeinen an kannte, war ihm klar. Ebenso wusste er, dass er Präfekt sowie Gemeindepräsident war und dass der Beschwerdegegner 2 während seiner Amtszeit als Brunnenmeister der Gemeinde arbeitete. Der Beschwerdeführer 1 konnte aus der Anklage ohne weiteres ersehen, was ihm vorgeworfen wird. Er wurde nicht von neuen Anschuldigungen überrascht. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 
 
7.2. Sodann macht der Beschwerdeführer 1 geltend, der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt.  
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, aus den Akten ergebe sich nicht, dass er dem Beschwerdegegner 2 mehrfach versichert habe, dass das Geld bezahlt wird. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung belegt er damit freilich nicht, zumal die Vorinstanz nach sorgfältiger Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdegegner 2 täuschte, indem er ihm mündlich zusicherte, dass das Haus für Fr. 500'000.-- gekauft wird. Die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge verfehlt der Beschwerdeführer 1 auch, wenn er behauptet, er habe den Beschwerdegegner 2 nicht täuschen wollen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Aktiengesellschaft tatsächlich gegründet wird und das Haus erwirbt. Diese Behauptungen widerlegt die Vorinstanz schlüssig. 
Auch, dass die Vorinstanz auf Äusserungen abstellt, die der Beschwerdeführer 1 gegenüber der Lokalzeitung machte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1 präsentierte das Lügengebäude, welches er gegenüber dem Beschwerdegegner 2 aufbaute, auch in der Öffentlichkeit. Dies lässt seine Täuschungen umso arglistiger erscheinen. Die Vorinstanz begründet schlüssig, dass der Beschwerdegegner 2 im Licht der Gesamtumstände nicht leichtfertig handelte, indem er die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht näher überprüfte. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als leichtfertig, dass der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 1 und dessen Lebenspartnerin die Hausschlüssel überliess, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen war. Soweit der Beschwerdeführer 1 einen Vermögensschaden in Abrede stellt, kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
8.  
Auch was der Beschwerdeführer 2 gegen das angefochtene Urteil vorträgt, dringt nicht durch. 
 
8.1. Zunächst verkennt auch er die Anforderungen an eine gehörige Sachverhaltsrüge. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis). Vorliegend kommt hinzu, dass die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz durchaus überzeugt. Sie verwirft mit sorgfältiger Begründung, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 an die Realisierung der behaupteten Projekte glaubten. Vielmehr legt sie schlüssig dar, dass die beiden Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnten, dass sie Investoren finden würden, die das nötige Geld in die angeblich zu gründende Aktiengesellschaft einschiessen würden.  
Die Behauptungen des Beschwerdeführers 2 rund um den angeblichen Jahreslohn für den Beschwerdeführer 1 von Fr. 200'000.-- sind abwegig und vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht im Ansatz zu erschüttern. Die Vorinstanz stellt überzeugend fest, dass die Aktiengesellschaft nichts als ein Luftschloss war. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie feststellt, dass die Gründung der Aktiengesellschaft überhaupt nie ernsthaft geplant war. Im Übrigen plädiert der Beschwerdeführer 2 wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
8.2. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer 2 gegen die Verurteilung wegen Betrugs. Auf die Rüge ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer 2 ihr einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne Willkür aufzuzeigen. Dies ist der Fall, wenn er in rein appellatorischer Kritik behauptet, zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner 2 habe kein Vertrauensverhältnis bestanden. Gleiches gilt, wenn er abermals ohne hinreichende Begründung behauptet, er sei von der Gründung der Aktiengesellschaft und dem Kauf des Hauses überzeugt gewesen.  
 
8.3. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer 2 die Verurteilung wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung. Den beantragten Freispruch begründet er einzig mit der Behauptung, er habe im Vorvertrag seinen effektiven Willen beurkunden lassen. Auch hier weicht er in unzulässiger Weise von den vorinstanzlichen Feststellungen ab.  
 
9.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer 1 und 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_289/2022 und 6B_290/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer 1 trägt Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer 2 trägt Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt