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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_718/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs usw.; Übertretung der Covid-19-Verordnung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. Mai 2022 
(ST.2022.50-SK3). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht St. Gallen trat am 9. Mai 2022 auf eine von A.________erhobene Berufung nicht ein, weil er nach Ergehen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters des Kreisgerichts See-Gaster vom 13. Dezember 2021 keine Berufungserklärung eingereicht hatte. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). 
 
3.  
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels einer Berufungserklärung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht hinreichend. Soweit er sich zu den ihm in der Sache gemachten strafrechtlichen Vorwürfen äussert, gehen seine Ausführungen am Verfahrensgegenstand vorbei und sind sie von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids darzutun. Auch seine Vorbringen, mit denen er auf die Frage der Berufungseinreichung insoweit Bezug nimmt, als er sinngemäss betont, er habe nie eine Einladung zur Begründung seiner Berufung erhalten und es habe nie eine Berufungsverhandlung stattgefunden, vermögen nicht zu genügen. Darauf, dass die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids laut der vorinstanzlichen Feststellung am 15. März 2022 an die Parteien versandt wurde und er dementsprechend ab diesem Zeitpunkt Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungserklärung hatte, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort näher ein. Er macht insbesondere nicht etwa geltend, die schriftliche Entscheidbegründung sei ihm gar nicht zugegangen oder diese habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und er sei deshalb ausserstande gewesen, eine Berufungserklärung einzureichen. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insgesamt nicht auf. Seine Beschwerdeeingabe vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller