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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_425/2021  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. April 2021 (UV.2021.00067). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Juni 2021 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Beschluss auf die gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 28. Januar 2021 erhobene Beschwerde mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung nicht eintrat, 
dass es dabei auch das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen prüfte und dazu ausführte, weder seien solche ersichtlich noch geltend gemacht worden, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein (und erstmals) um Wiederherstellung der vor dem kantonalen Gericht versäumten Rechtsmittelfrist ersucht, 
dass mit einem Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 41 ATSG (in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GSVGer/ZH) bei der Behörde selber, vor welcher eine Frist versäumt worden wurde, diesbezügliche Entschuldigungsgründe wirksam vorgebracht werden können (vgl. Urteile 9C_1020/2010 vom 28. Dezember 2011 E. 3.3; 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 und 9C_75/2008 vom 20. August 2008), 
dass wenn - wie vorliegend - keine über das Thema Fristversäumnis hinausgehenden Rügen betreffend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses als Nichteintretensentscheid erhoben werden, grundsätzlich zuerst von diesem speziellen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen ist, bevor der Weg ans Bundesgericht beschritten werden kann (statt vieler Urteil 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; insbesondere auch zur Tragweite von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG im Verhältnis zum Fristwiederherstellungsgesuch an ein kantonales Verwaltungs[-/Sozialversicherungs]gericht), 
dass es somit dem kantonalen Sozialversicherungsgericht obliegt, in Anwendung von Art. 41 ATSG (in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GSVGer/ZH) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer taugliche Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist und die für die Gesuchstellung geltenden Fristen und Formen eingehalten hat, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber an das kantonale Gericht weiterzuleiten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Eingabe vom 5. Juni 2021 (Poststempel) wird zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel