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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_503/2022  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
(2.) und (3.) angeblich vertreten durch A.________, 
dieser wiederum angeblich vertreten durch D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Rückweisung von Betreibungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 21. Juni 2022 (ABS 22 138, ABS 22 139). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 4. Mai 2022 reichte D.________ als Vertreterin von B.________ und A.________ beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, ein Betreibungsbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft über einen Betrag von Fr. 268'363'200'000.-- ein (Protokollierungs-Nr. xxx). Das Betreibungsamt wies das Begehren mit Verfügung vom 12. Mai 2022 als rechtsmissbräuchlich zurück.  
Am 6. Mai 2022 reichte D.________ als Vertreterin von B.________, A.________ und C.________ beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, ein Betreibungsbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft über einen Betrag von Fr. 148'757'188'800.-- nebst Zins ein (Protokollierungs-Nr. yyy). Das Betreibungsamt wies auch dieses Begehren mit Verfügung vom 12. Mai 2022 als rechtsmissbräuchlich zurück. 
 
1.2. Gegen die Rückweisungsverfügungen vom 12. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin im Namen der Gläubiger am 17. und 18. Mai 2022 Beschwerden beim Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ABS 22 138 und ABS 22 139). Das Obergericht führte in diesen Verfahren D.________ als Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022 vereinigte das Obergericht die Verfahren ABS 22 138 und ABS 22 139. Die Beschwerden wies es ab.  
 
1.3. Gegen diesen Entscheid hat D.________ am 28. Juni 2022 (Postaufgabe 29. Juni 2022) als angebliche Bevollmächtigte von A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- einverlangt. Am 8. Juli 2022 (Postaufgabe 9. Juli 2022) hat D.________ eine weitere Eingabe im Namen von A.________ eingereicht, aus der hervorgeht, dass A.________ in eigenem Namen und als Bevollmächtigter von B.________ und von C.________ handeln will. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 hat das Bundesgericht das in dieser Eingabe gestellte Gesuch abgewiesen, den Kostenvorschuss bei der Bank E.________ AG und der Bank F.________ AG einzufordern. Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Juli 2022 hat das Bundesgericht festgehalten, soweit ersichtlich seien weder D.________ noch A.________ zur Vertretung von Parteien vor Bundesgericht berechtigt (Art. 40 Abs. 1 BGG). Es forderte A.________, B.________ und C.________ dazu auf, die in Kopie beigelegten Eingaben vom 28. Juni und 8. Juli 2022 bis am 15. August 2022 eigenhändig zu unterzeichnen, ansonsten diese Rechtsschriften in Bezug auf die nicht unterzeichnenden Personen unbeachtet blieben (Art. 42 Abs. 5 BGG). Diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung ist auf der Post nicht abgeholt worden. Das Bundesgericht hat sie in der Folge mit A-Post Plus nochmals zugestellt. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 hat das Bundesgericht Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. August 2022 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 1. August 2022 (Postaufgabe in Slowenien am 4. August 2022, Übergabe an die Schweizerische Post am 8. August 2022) hat A.________ eine Eingabe eingereicht. Dieser liegen von ihm unterzeichnete Eingaben vom 28. Juni und 8. Juli 2022 an das Bundesgericht bei, bei denen es sich jedoch nicht um die Kopien der ursprünglich eingereichten Eingaben handelt. Am 21. August 2022 haben A.________ bzw. die G.________ s.r.o. als angebliches Backoffice Europe für die C.________ und für A.________ Eingaben per Fax eingereicht. Der Kostenvorschuss ist nicht bezahlt worden.  
 
2.  
Da der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer der Verfügung vom 13. Juli 2022 nicht nachgekommen sind: A.________ hat nicht die zurückgesandten Kopien der ursprünglichen Eingaben unterzeichnet, sondern neu erstellte Exemplare. Die Beschwerde vom 28. Juni 2022 wurde zudem abgeändert, wie anhand des abweichenden Seitenumbruchs ersichtlich ist. Es liegt nicht am Bundesgericht zu überprüfen, ob die unterzeichneten Fassungen wörtlich mit den ursprünglichen Eingaben übereinstimmen. Da die Beschwerdefrist bereits am 4. Juli 2022 (Inempfangnahme des angefochtenen Entscheids am 24. Juni 2022) abgelaufen ist, kann die Beschwerde mit den Eingaben vom 8. August 2022 (Übergabe an die Schweizerische Post; Art. 48 Abs. 1 BGG) auch nicht mehr ergänzt oder abgeändert werden. Sodann fehlt eine Unterschrift von B.________. A.________ bezeichnet sich in der Eingabe vom 8. August 2022 zwar als dessen Rechtsnachfolger, belegt dies jedoch nicht. Aus den eingereichten Beilagen ergibt sich schliesslich, dass A.________ Direktor der C.________ (angeblich eine indonesische Gesellschaft) sein soll. Dass er einzelzeichnungsberechtigt ist, ergibt sich daraus jedoch soweit ersichtlich nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten bzw. Beilagen nach Belegen für die Zeichnungsberechtigung zu suchen. Fax-Eingaben sind schliesslich ohnehin ungültig. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung A.________ und D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Angesichts des entstandenen Aufwands werden die Kosten reduziert. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden A.________ und D.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern (per Adresse von D.________), D.________ persönlich, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg