Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_149/2022  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Braun, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Genugtuung; Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Oktober 2021 (SB180506-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 27. Oktober 2021 A.A.________ im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar 2018 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu 4 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1'004 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind). In den Anklagepunkten gemäss Dispositiv-Ziffer 2a-s sprach es ihn frei. 
 
B.  
A.A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, ihm für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 201'000.-- zuzusprechen und ihm das sichergestellte Bargeld herauszugeben; eventualiter ihn milder zu bestrafen und ihm eine Genugtuung zuzusprechen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung unter neuer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Beschwerdegründe, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
1.2. Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Gesetz ist die Sachverhaltskontrolle auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt, weshalb es nicht dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen (BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; Urteil 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 136 E. 5.8). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, gilt somit der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht (Urteil 1B_213/2021 vom 28. April 2021 E. 3); vielmehr obliegt der beschwerdeführenden Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1). Das Bundesgericht ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteil 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz BGG, 2. Aufl. 2015, N. 15 zu Art. 105 BGG). Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2).  
 
1.4. Dem Beschwerdeführer wird Betäubungsmittelhandel im Zeitraum April 2013 bis Januar 2014 vorgeworfen. Er stellt das in Abrede und machte vor der Vorinstanz geltend, das gesamte Strafverfahren sei nicht prozesskonform (Urteil S. 4). Er erneuert diese Vorwürfe in umfänglichen Ausführungen vor Bundesgericht. Die Ausführungen werden in 143 Ziffern unter verschiedenen Aspekten wiederholt vorgetragenen. Sie entbehren der bundesrechtlich erforderlichen topischen Auseinandersetzung mit den massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen; die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.1). Eine eigene Version ist unbehelflich. Diese Art der Beschwerdeführung führt sachlogisch zu Erwägungen repetitiven Inhalts. Indem die Verteidigung anstrebt, das Strafverfahren vor Bundesgericht neu aufzurollen, verkennt sie dessen Funktion, Zuständigkeit und Kognition als oberste Recht sprechende Behörde.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs (insb. i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b EMRK; Art. 3, 100 und 107 StPO) in dessen unterschiedlichen Teilrechtsgehalten sowie die Verletzung der Verfahrensfairness geltend (Beschwerde S. 3 und Ziff. 20 et passim). Diese Rügen werden durchgehend an zahlreichen Stellen der Beschwerde erhoben. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Grundsätzlichen festzuhalten:  
 
2.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2 S. 89; Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1). Die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein, sodass aktenmässig belegt ist, wie sie produziert wurden. Die Anklagebehörde muss deshalb dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit dem Tatvorwurf in entscheidrelevantem Zusammenhang steht. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die bezüglich der Delikte, für die die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert und auch keine entlastende Funktion haben können (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 ff.).  
 
2.3. Die Verteidigung war unter dem Gesichtspunkt der offenkundig hinreichenden vorinstanzlichen und bezirksgerichtlichen Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV in der Lage, das Urteil anzufechten. Unter dem Titel des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem noch so entlegenen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen. Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweis auch auf Urteil des EGMR Mäder gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Verfahren 6232/09 und 21261/10, §§ 75, 77). Das angefochtene Urteil ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Auf die mehrfach mit blosser Zitierung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK angezeigte Konventionsverletzung ist mangels qualifizierter Begründung (oben E. 1.2) nicht gesondert einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Entgegen dem bundesgerichtlichen Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 seien die Verfahren gegen B.A.________ (Urteil 6B_1446/2020), C.A.________ (Urteil 6B_1101/2021), D.________ (Urteil 6B_85/2022) sowie gegen E.________ nicht mit dem Verfahren des Beschwerdeführers vereinigt worden (alle bundesgerichtlichen Urteile vom 25. August 2022). Die Anklage sei nach dem bundesgerichtlichen Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 derart angepasst worden, dass eine Vereinigung lediglich vordergründig nicht mehr notwendig erschienen sei. Der Vorwurf basiere auf der Annahme, dass das Autocenter als Drehscheibe für Drogengeschäfte mit Heroin benutzt worden sei. Werde ausschliesslich auf Anklagevorwürfe abgestellt, so könnte eine künstliche Trennung mit entsprechender Formulierung der Anklage herbeigeführt werden, was Art. 29 f. StPO zuwiderlaufen würde. Eine Heilung sei nicht mehr möglich, sodass er freizusprechen sei (Beschwerde insb. Ziff. 27 und 32 f.).  
 
3.2. Im Vorfeld der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung wurde der Beweisantrag der Verteidigung gutgeheissen und wurden mit Verfügung vom 22. Mai 2017 sämtliche im Zusammenhang mit der Kontrolle des Telefonanschlusses des Beschwerdeführers vorhandenen Verbindungs- und Standortdaten für den Zeitraum April 2013 bis Februar 2014 eingeholt. Die Hauptverhandlung wurde am 5. Oktober 2017 und 7. Oktober 2017 im Beisein der Mitbeschuldigten E.________ und D.________ durchgeführt. Die vorinstanzliche Berufungsverhandlung erfolgte zusammen mit D.________ und wurde wegen Einholens des beantragten Stimmengutachtens (erstattet am 3. März 2021) einverständlich schriftlich fortgeführt (Urteil S. 4, 5). Soweit keine gemeinschaftliche Tatbegehung erkennbar war, war zunächst auch kein formeller Aktenbeizug zwingend erschienen (Urteil S. 9). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 1B_124/2016 vom 12. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten betreffend B.A.________, C.A.________, E.________ und D.________ gewährt (Urteil S. 10).  
 
3.3. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei und erweisen sich als unbehelflich. Festzustellen ist: E.________ wurde vom Bezirksgericht Bülach am 14. Februar 2018 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er zog seine Berufung zurück. Das bezirksgerichtliche Urteil erwuchs in Rechtskraft. Vor der Vorinstanz begründete der Beschwerdeführer nicht, inwieweit für ihn aus dessen Akten entlastende Momente hervorgehen würden. Die Verteidigung erhielt das Akteneinsichtsrecht zu den Akten der Mitbeschuldigten B.A.________, C.A.________, D.________ und E.________. Der Beschwerdeführer wurde betreffend alle vorgeworfenen Verkäufe an E.________ rechtskräftig freigesprochen. Die Verhandlungen vor dem Bezirksgericht und der Vorinstanz fanden für den Beschwerdeführer und D.________ sowie E.________ gemeinsam statt. Die Vorinstanz stützt sich im vorliegenden Verfahren auf keine Akten aus dem Verfahren gegen D.________, da diese dafür ohne Bedeutung waren (Urteil S. 10 f.).  
Weiter ist für die Vorinstanz nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Änderung der Anklage gegen E.________ und D.________ ableiten will, da er davon nicht betroffen sei (Urteil S. 11). Das ist ebenso wenig für das Bundesgericht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, z.B. seien C.A.________ ähnliche oder gleiche Bezeichnungen wie ihm zugeordnet worden (er erwähnt dazu aus einem TK-Protokoll wenig überzeugend: "dem Jungen bei der Garage" (Beschwerde Ziff. 27), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich abgehörter Gespräche in der Wohnung von D.________ zwar ein Stimmengutachten zu den Tonaufnahmen beantragt hatte, dann aber die Mitwirkung verweigert hatte, was die Vorinstanz zutreffend als Rechtsmissbrauch qualifiziert (Urteil S. 5. f). 
Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die erwähnten vier Mitbeschuldigten wurden vor dem Bezirksgericht zunächst gemeinsam geführt. Die Verteidigung hatte die Möglichkeit zur Einsicht in deren Akten. Das Obergericht hatte in der Folge des vom Beschwerdeführer erstrittenen Urteils 1B_124/2016 vom 12. August 2016 am 22. August 2016 die Vereinigung aller fünf Verfahren angeordnet. Da sich nach dem Bezirksgericht jedoch keine wesentlichen Berührungspunkte zwischen den Anklagen gegen den Beschwerdeführer, D.________ und E.________ einerseits sowie gegen B.A.________ und C.A.________ andererseits ergaben (ebenso S. 6 f. im Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Dezember 2017 in Sachen B.A.________ und C.A.________ im Verfahren 6B_1446/2020), schlug das Bezirksgericht den Parteien vor, ohne Einschränkung des gegenseitigen Akteneinsichtsrechts auf eine formelle Vereinigung zu verzichten, setzte ihnen Frist zur Stellungnahme mit der Androhung, dass ansonsten von ihrer Zustimmung ausgegangen werde. Die Verteidigung verzichtete in der Folge auf Einwendungen. Die Vorinstanz schliesst mit Recht auf ein widersprüchliches Prozessverhalten, wenn im Berufungsverfahren ohne nähere Präzisierung die formal getrennte Verfahrensführung bemängelt werde (Urteil S. 7 f.). Nach dem prozessrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.7; 146 IV 297 E. 2.2.6) verbietet es sich, bekannte rechtserhebliche Einwände vorzubehalten und erst nach ungünstigem Prozessgang vorzubringen (venire contra factum proprium; BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 3.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3).  
 
3.4. Die Vorinstanz prüft die Rechts- und Sachlage ebenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO und führt aus, betreffend B.A.________ und C.A.________ sei im Laufe der Untersuchung noch offen gewesen, ob sie beim Drogenhandel mit dem Beschwerdeführer zusammengewirkt hätten, jedoch sei dieser weder wegen Mittäterschaft noch wegen Teilnahme mit jenen angeklagt worden, noch sei dies Gegenstand der bezirksgerichtlichen Verhandlung gewesen (Urteil S. 9).  
Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO bei Mittäterschaft oder Teilnahme gemeinsam verfolgt und beurteilt. Wie dargelegt, waren diese Voraussetzungen nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gegeben. Überdies können gemäss Art. 30 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen ausnahmsweise trennen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern (Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3) oder dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben (Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 203). Nach der vorinstanzlichen Feststellung liesse sich somit auch dieser zweite Trennungsgrund annehmen. Mittäterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers mit den beiden separat abgeurteilten Beschuldigten B.A.________ und C.A.________ liessen sich nicht rechtsgenügend erstellen. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Titel unbegründet. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer macht dazu eventualiter geltend, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie seine Beweisanträge betreffend Zuzug von Akten abgelehnt habe (Beschwerde Ziff. 34). Nicht nur der Verteidigung seien sämtliche Akten vorzulegen, sondern auch dem Gericht. "Soweit ersichtlich", habe die Vorinstanz trotz des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Konnexes keine Einsicht in die Akten von B.A.________ und C.A.________ genommen, sondern lediglich auf das Urteil des Bezirksgerichts verwiesen.  
 
3.5.2. Wie erwähnt, war der Beschwerdeführer keines Delikts im Zusammenhang mit B.A.________ und C.A.________ angeklagt worden, was er bestätigt (Beschwerde Ziff. 36 f.). Wie oben ausgeführt, standen der Verteidigung die Akten sämtlicher erwähnten Angeklagten zur Verfügung. Er legt nicht dar (oben E. 1.2), dass jene Akten relevante ihn belastende oder entlastende Elemente enthielten. Für die Vorinstanz bestand kein Grund für einen "rein formellen Entscheid über den Beizug von Akten", die der Verteidigung bereits zur Verfügung standen und aus welchen diese nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten vermochte (Urteil S. 11, Ziff. 1.10). Die Verteidigung weist denn auch für diesen Sachverhalt bestätigend darauf hin, sie habe bei der Verfassung der vorliegenden Beschwerde sämtliche Untersuchungsakten und die Akten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens verlangt; in diesen Akten fänden sich kaum bis keine Akten, welche den Beschwerdeführer und C.A.________ sowie E.________ und D.________ beträfen (Beschwerde Ziff. 37). Der vorgetragene Rügenkomplex erweist sich formell und in der Sache als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness, eine fehlende Behandlung eines Beweisantrags und unzureichende Aktenführung sowie die Verletzung der Pflicht zur Dokumentation. Er habe unter anderem beantragt, eine Liste sämtlicher Observationsmassnahmen, die im gesamten Sachverhaltskomplex aller Beschuldigten erfolgt seien, zu den Akten zu reichen (Beschwerde Ziff. 39).  
 
4.1.2. Da die Akten aus dem Verfahren gegen D.________ für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer "ohne Bedeutung" waren (oben E. 3.3; Urteil S. 11), erübrigte es sich zu prüfen, ob "sich daraus wohl verifizieren liesse, ob der Beschwerdeführer mit D.________ Kontakt hatte" (Beschwerde Ziff. 40, 47; zu erinnern ist, dass er seine Mitwirkung beim Stimmengutachten gerade verweigert hatte, oben E. 3.3).  
Der Beschwerdeführer wirft namentlich die Frage auf, "wer der aus der Garage sei" und ob es sich dabei gegebenenfalls um mehrere Personen gehandelt habe (Beschwerde Ziff. 41 ff.). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass nebst dem Beschwerdeführer weitere Personen von den Überwachungskameras erfasst wurden, dass sich daraus aber keine Rückschlüsse ziehen liessen, wer in den Gesprächen gemeint gewesen sei. Hingegen sei erwiesen und anerkannt, dass der Beschwerdeführer dort verkehrte. Die Vorinstanz durfte den diesbezüglichen Antrag willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (Urteil S. 12). 
 
4.1.3. Der Beschwerdeführer setzt sich an anderer Stelle weiter mit dem "Mann aus der Garage" auseinander. Er bestreitet u.a., dass er aufgrund des Gesprächsinhalts sowie der Identifikation aufgrund der Stimme und Sprechweise durch das Gericht und die Dolmetscher erkannt werden konnte, während nach dem Gutachten eine Zuordnung nicht möglich sei (Beschwerde Ziff. 93; ad Ziff. 90 vgl. weiter unten E. 5.2). Er wirft der Vorinstanz ein willkürliches Abstellen auf mangelhafte Übersetzungen vor sowie einen Verstoss gegen Art. 189 lit. c i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO, Art. 97 i.V.m. Art. 95 BGG, Art. 9 BV i.V.m. Art. 97 BGG (Beschwerde Ziff. 90 ff., 96, 100). Der Vorwurf erscheint im Kontext als appellatorisch. Die Zuordnung der Täterschaft erging im Indizienprozess (oben E. 1.3) unter Einbeziehung von Telefonnummern und Observationen des Beschwerdeführers sowie aufgrund von Standortdaten, d.h. aus einer Kombination verschiedener Beweismittel und nicht bloss aufgrund von Gesprächen.  
 
4.1.4. Wie die Vorinstanz feststellt, leitete das Bezirksgericht überzeugend her, dass der "Mann von der Garage" der Beschwerdeführer sein müsse und insbesondere nicht C.A.________ sein könne. Die Vorinstanz räumt dabei ein, dass die Schlussfolgerung auf den ersten Blick spekulativ erscheinen möge, dass sie sich aber durch zahlreiche weitere Gespräche erhärten lasse, welche als Mosaiksteine letztlich im Gesamtzusammenhang ein klares Bild ergäben (Urteil S. 21 f.).  
Es kann nicht als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich qualifiziert werden, dass die durch die häufigen Gespräche in den andauernden Überwachungen mit den jeweiligen Gegenstandsbereichen der überwachten Personen sowie deren Dialekten und Sprechweisen vertrauten Dolmetscher die Stimmen zuordnen konnten. Dass die Übersetzungen "mangelhaft" waren, stellt die Vorinstanz ebenfalls fest. Daraus lässt sich indessen keineswegs der Schluss ziehen, dass das Sachgericht diese Übersetzungen nicht willkürfrei zu würdigen und zuzuordnen vermochte (dazu weiter unten E. 5.2). Strafrechtlich kommt es auf die willkürfrei ermöglichte Sachverhaltsermittlung und im Allgemeinen nicht auf Syntax und Stilistik von Protokollen an. Zu bedenken ist, dass die forensisch geforderte, möglichst wortgetreue Übertragung von verklausuliert und dissimuliert gesprochenen Dialekten von "professionellen" Drogendealern ins Deutsche per se nicht die sprachliche Qualität einer freien Übertragung erreichen kann. Ein bloss germanistischer ist kein rechtserheblicher Mangel. 
 
4.1.5. Betreffend den in Ziff. 97 der Beschwerde gerügten Anklagevorwurf bringt der Beschwerdeführer vor, dieser Vorwurf basiere auf einer Übersetzung eines in der Wohnung von D.________ geführten Gespräches, das sich in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung als falsch übersetzt herausgestellt habe; es handle sich um die Übersetzung, welche das Gutachten als insgesamt mangelhaft qualifiziert habe. Wie sich hier und aus der Verweisung auf Ziff. 70 der Beschwerde ergibt, führt der Beschwerdeführer das Beispiel lediglich an, um die Mangelhaftigkeit der Übersetzung zu illustrieren. Darauf ist demnach hier nicht weiter einzugehen.  
 
4.1.6. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis des Beschwerdeführers in Ziff. 98 der Beschwerde im Hinblick auf die Strafzumessung, wo er geltend macht, die Vorinstanz verweise betreffend den Reinheitsgrad auf das bezirksgerichtliche Urteil, das u.a. auf ein Gespräch in der Wohnung von D.________ abstelle; erneut handle es sich um die mangelhaften Übersetzungen des kritisch bezeichneten Übersetzers. Die Vorinstanz geht aufgrund der gehandelten Menge, der hierarchischen Stellung sowie statistischer Erhebungen von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 30% aus (Urteil S. 30). Sie stellt damit auf einen Erfahrungssatz und nicht auf ein Gespräch in der Wohnung von D.________ ab (vgl. unten E. 7.4). Es ist nicht ersichtlich, dass angebliche Falschübersetzungen entscheidrelevant gewesen sein sollten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe grundsätzlich das uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Nur dann könne der Anspruch auf rechtliches Gehör effektiv wahrgenommen werden (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 100 und Art. 107 StPO; Beschwerde Ziff. 44 et passim).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz stellt diesen Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht in Abrede. Sie stellt vielmehr fest, im Ermittlungsverfahren gegen den "A.________-Clan" (so die staatsanwaltschaftliche Bezeichnung) seien zahlreiche Überwachungsmassnahmen bewilligt worden. Im Berufungsverfahren sei ein diesbezüglicher Beweisantrag nicht mehr ausdrücklich gestellt worden. Die Strafbehörden seien nicht verpflichtet, selbst irrelevante Vorgänge zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sogenannten Logbuchs zu erfassen (oben E. 2.2; Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).  
 
4.3. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach von der angeklagten Person erwartet werden darf, spezifische Gründe für ihr Gesuch auf Einsicht in möglicherweise sachdienliche Aktenteile ausserhalb der Ermittlungsakte zu erhalten ("The accused may, however, be expected to give specific reasons for his request"; Urteil des EGMR Matanovic gegen Kroatie n vom 4. April 2017, Verfahren 2742/12, § 157).  
Wie an der zitierten Stelle des EGMR-Urteils weiter zu entnehmen ist, sind die Garantien von Art. 6 EMRK verletzt, wenn der Verteidigung solche sachlichen Beweismittel ("material evidence which contains such particulars") nicht offengelegt würden, die die angeklagte Person entlasten oder die zu einem milderen Entscheid führen könnten. Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt. "Solche" Gründe, geschweige denn auch nur schwache Anhaltspunkte oder Vermutungen, aus welchen Gesprächen sich Entlastendes ergeben könnte, wurden von der Verteidigung vorinstanzlich nicht vorgebracht (Urteil S. 13). Dabei ist zu wiederholen, dass der Verteidigung sämtliche Akten aller fünf Angeklagten zur Verfügung standen sowie insbesondere, dass die Verteidigung auf eine gemeinsame Durchführung des bezirksgerichtlichen Hauptverfahrens mit allen fünf Angeklagten verzichtet hatte, indem sie auch in noch erstreckter Frist nichts gegen die bezirksgerichtlich vorgeschlagene teilweise Verfahrenstrennung an der Hauptverhandlung einwendete (oben E. 3.3). Infolge dieses Verzichts (mit der verpönten Folge eines "venire contra factum proprium") fehlt der redundant umfänglich vorgetragenen verfahrens- und gehörsrechtlichen Kritik die Rechtsgrundlage, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der vorinstanzlichen Auffassung verunmöglicht worden, in einem Verfahren, in dem "Vorgänge puzzleartig" zusammengesetzt worden seien, entlastende Elemente zu prüfen (Beschwerde Ziff. 49).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verfahrensfairness wegen Abstellens auf formell und materiell mangelhafte Übersetzungen und wegen unzureichender Führung der Akten bzw. Verletzung der Dokumentationspflicht (Beschwerde Ziff. 51-67, 68-84), ferner eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts wegen Abstellens auf materiell mangelhafte Übersetzungen (Beschwerde Ziff. 85-102), erneut unter Verweisung auf zahlreiche konventions-, verfassungs- und strafprozessrechtliche Bestimmungen. Aus seinen Vorbringen folgernd nimmt der Beschwerdeführer an, würde man sämtliche abgehörten Gespräche (Wohnung von D.________) und nachweislich falschen Mitschnitte von Telefonaten sowie Texten (Tagebuch von E.________) gedanklich aus den Akten entfernen und diese nicht in die Entscheidung über Schuld oder Unschuld einfliessen lassen, könnte keine Verurteilung erfolgen (Beschwerde Ziff. 101).  
Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, dass der Übersetzungsvorgang nicht nachvollziehbar (Ziff. 61 et passim) und die Übersetzungen fehlerhaft seien. Auch die Vorinstanz bestätige im Urteil S. 19, dass die ins Deutsche übersetzten Sätze inhaltlich und grammatikalisch nur schwer verständlich seien. Diese Umstände monierend habe er den Beweisantrag gestellt, es seien sämtliche beweisrelevanten fremdsprachigen Aufzeichnungen durch unabhängige Fachpersonen neu zu übersetzen, was die Vorinstanz abgelehnt habe. Art. 189 StPO schreibe vor, dass Übersetzungen zu ergänzen oder zu verbessern seien, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer räumt gestützt auf BGE 141 IV 369 E. 6.1 ein, dass nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel an der Richtigkeit von Übersetzungen die Mangelhaftigkeit begründen könne; dazu müssten zuverlässig begründete Tatsachen die Richtigkeit ernstlich erschütterten (Ziffern 75-80). Seiner Ansicht nach wäre die Vorinstanz aber auch aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die Übersetzungen sämtlicher beweisrelevanten fremdsprachigen Aufzeichnungen erneut vorzunehmen (Ziff. 81). 
 
5.2. Wie die Vorinstanz darlegt, waren die Akten bezüglich des Deliktszusammenhangs mit dem Mitangeklagten D.________ nicht relevant, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang freigesprochen wurde und diese Akten nicht gegen ihn belastend verwendet wurden, weil ohnehin nicht auf diese Aufnahmen abgestellt werden konnte, da die Identität des Beschwerdeführers mit einer der jeweils sprechenden Personen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im forensischen Gutachten angesichts des "qualitativ schlechten Materials und aufgrund von fehlendem tauglichem Vergleichsmaterial" eine eindeutige Sprecherzuordnung und Identitätsermittlung nicht möglich war (Urteil S. 15). Aus dem insoweit für eine linguistische (Urteil S. 16) forensische Analyse nicht ausreichenden Audiomaterial lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass auch die Übersetzungen der SMS-Kommunikation sinnentstellende Fehler enthalten würden; diese Kommunikation war nicht Gegenstand der Begutachtung und die akustische Verständlichkeit spielte hier keine Rolle (Urteil S. 16). Was die abgehörten Telefongespräche betrifft, ergab sich für die Vorinstanz die Identifikation des Sprechers jeweils aufgrund der Übereinstimmung mit weiteren Beweisen, während allein aufgrund der Stimmen auch hier die Identifikation nicht rechtsgenügend möglich war. Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen der Identifikation des Sprechers einerseits und der Übersetzung des Gesprochenen andererseits. Die Vorinstanz schliesst willkürfrei, dass die forensischen Bemerkungen zur Qualität der Verdolmetschungen ohne weitere nähere Anhaltspunkte noch keinen Anlass geben, sämtliches fremdsprachliches Material nochmals übersetzen zu lassen (Urteil S. 14 f., 16 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers (u.a. Beschwerde Ziff. 87) stellen diese wesentlich differenzierte Beurteilungslage nicht in Rechnung. Die vorinstanzlichen Verweisungen auf das bezirksgerichtliche Urteil und ihre eigene Beurteilung sind nach Massgabe dieser vorinstanzlich dargelegten und für das Bundesgericht massgebenden Erwägungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; oben E. 1.2) der bundesgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen.  
Diesen Zusammenhang übergeht der Beschwerdeführer, wenn er aufgrund der Verweisung auf das bezirksgerichtliche Urteil moniert, "damit" stelle die Vorinstanz auf übersetzte Schriftstücke ab; u.a. referenziere das Bezirksgericht das Tagebuch von E.________, welches nach der Vorinstanz kein Relevanz mehr habe (Beschwerde Ziff. 90). Der Beschwerdeführer stellt damit auf die bezirksgerichtliche und nicht auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ab. Die Vorwürfe des Drogenverkaufs an E.________ waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, sodass einer Neuübersetzung des Tagebuchs von E.________ im Berufungsverfahren keine Bedeutung zukommen konnte (Urteil S. 14). Es ergibt sich somit für das massgebende vorinstanzliche Urteil: Die Vorinstanz stellt auf die SMS-Kommunikation ab, deren sämtliche relevanten SMS bereits das Bezirksgericht in deutscher Sprache im Urteil zitierte. Hinsichtlich keiner dieser SMS legte der Beschwerdeführer sinnentstellende oder relevante Übersetzungsfehler dar; dabei handelte es sich um Übersetzungen von geschriebenen Meldungen, weshalb die akustische Verständlichkeit keine Rolle spielte (Urteil S. 16). Bei den abgehörten Telefongesprächen ergab sich die Identifikation jeweils aufgrund der Übereinstimmung mit weiteren Beweisen; inwieweit ein sinnentstellender oder relevanter Übersetzungsfehler vorliegen soll, legte der Beschwerdeführer vorinstanzlich nicht dar. Ein Anspruch auf Neuübersetzung aller noch relevanten Überwachungsergebnisse bestand ebenso wenig wie ein Anspruch auf Wiederholung des Strafverfahrens.  
Der pauschale Antrag der Verteidigung konnte abgewiesen werden (Urteil S. 14 f.). Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1). 
 
5.3. Das Urteil bildet ein Ganzes ("le jugement forme un tout"), und es ist zuzugestehen, dass das Gericht die Gesamtheit der entscheiderheblichen Tatsachen im Bewusstsein hat; es muss nicht jedes Element in der Begründung erneut bekräftigt werden (Urteil 6B_630/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.1 betreffend die Strafzumessung). Es lässt sich nicht annehmen, dass die Vorinstanz die Beweisanträge unter Verletzung dieser Rechtsprechung abgelehnt hätte. Die von der Verteidigung akribisch aufgereihten "Partikularitäten" (oben E. 4.3) wurden von der Vorinstanz im entscheidwesentlichen Umfang erkannt und waren ihr bekannt.  
Dabei ist nicht zu verkennen, dass es sich bei der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer um ein kleines Segment einer sehr grossen und komplexen Strafsache handelt. Bereits ab 2003 führte die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen den "A.________-Clan" eine Strafuntersuchung. Am 16. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen. Zu einem polizeilichen Zugriff kam es jedoch nie; nachdem der Informant verstorben war, kam es auch nicht zu einer Anklage. Im Januar 2013 startete die Kantonspolizei Zürich unter Leitung eines Staatsanwalts eine Operation F.________ gegen den "A.________-Clan". Parallel dazu nahm die Kantonspolizei Zürich unter der Leitung eines weiteren Staatsanwalts u.a. gegen E.________, D.________ und weitere Personen in der Aktion G.________ Ermittlungen wegen Heroinhandels auf. Es zeichneten sich Verbindungen zwischen der erwähnten Operation F.________ und der Aktion G.________ ab, namentlich der Verdacht, der in der Operation F.________ ins Visier genommene Beschwerdeführer liefere E.________ und D.________ Heroin und die Geldflüsse würden B.A.________ zukommen. In der Folge wurde von der Kantonspolizei Zürich unter der Leitung eines dritten Staatsanwalts die Operation F.________ 2 gegen H.________ durchgeführt. Am 11. April 2014 wurde vom Zwangsmassnahmengericht in der Operation F.________ und der Operation F.________ 2 eine verdeckte Ermittlung mit zwei Angehörigen eines ausländischen Polizeikorps ("I.________" und "J.________") und zwei offenbar nicht eingesetzten Angehörigen eines Schweizer Polizeikorps bewilligt (vgl. S. 4 ff. im Urteil des Bezirksgerichts vom 18. Dezember 2017 betr. B.A.________ und C.A.________ sowie im diesbezüglichen Urteil 6B_1446/2020 E. 4).  
Im Verfahren vor Bundesgericht repetiert der Beschwerdeführer ausführlich im Grundsatz bereits von der Vorinstanz erkannte, offen gelegte und entsprechend bei der Sachverhaltsfeststellung gewürdigte Umstände der Strafuntersuchung sowie des bezirksgerichtlichen Urteils, ohne dass daraus ein über die vorinstanzliche Beurteilung hinausgehender und für den Schuldvorwurf relevanter Erkenntnisgewinn erzielt würde. Die Vorinstanz würdigt und erstellt die Anklagevorwürfe beweismässig in Kenntnis der monierten Umstände (namentlich auch bezüglich Übersetzungen, Audioaufnahmen und Akturierung; Urteil S. 21-30). Der Vorwurf, die fraglichen Übersetzungen beträfen entscheidrelevante Punkte, da die Vorinstanz auf die mangelhaften Übersetzungen abstelle (u.a. Beschwerde Ziff. 99), verkennt die differenzierte vorinstanzliche Beurteilung (oben E. 5.2) und geht deshalb an der Sache vorbei. Es handelt sich im Ergebnis um appellatorische, unbehelfliche Kritik.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bei den Strafverfolgungsbehörden eine Legende mit Vor- und Nachnamen für die Kürzel sämtlicher Dolmetscher einverlangt. Nach dieser Legende sei ein Dolmetscher aus der Aktion K.________ "überführt" und die "Tätigkeit im mündlich erteilen Auftragsverhältnis" ausgeführt worden. Die Aktion K.________ sei ihm unbekannt (Beschwerde Ziff. 51, 56). Das stelle eine Verletzung der Dokumentationspflicht dar, auf eine frühere Erklärung könne nicht abgestellt werden, das führe zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Übersetzung und damit verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Beschwerde Ziff. 51-54, 56).  
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiter eine Unverwertbarkeit der Übersetzungen zufolge ungenügender Belehrung der Übersetzer, des Vorgehens bei der Übersetzung und der Nachvollziehbarkeit, wer wann übersetzt habe, geltend (vgl. u.a. Beschwerde Ziff. 51-54, 56, 57) und rügt schliesslich ebenfalls nicht oder unterschiedlich unterzeichnete Beilagen (vgl. u.a. Beschwerde Ziff. 57, 61, 63, 64, 66). 
 
5.4.2. Erstens ist festzustellen, dass sich nach den vorangehenden Erwägungen die Kritiken betreffend Übersetzungen sowie die Identifikation des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen. Zweitens ist festzustellen, dass die Verteidigung über die Kürzel sämtlicher Dolmetscher in Kenntnis gesetzt wurde, sodass auch diesem Rügenkomplex die sachliche Grundlage entzogen ist und sich als unbegründet erweist. Drittens waren der Vorinstanz die Unzulänglichkeiten bekannt. Novenrechtlich wesentlich ist viertens, dass nicht dargelegt ist, dass die dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben "unbekannte" Aktion K.________ vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz vorgetragen oder thematisiert worden ist. Diese Eintretensvoraussetzung ist auch hinsichtlich der weiteren vorangehend zitierten Vorwürfe nicht dargelegt und fraglich, kann aber hier offen bleiben (Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 331 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil 6B_762/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.3 f.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht nicht wie ein Sachgericht das Strafverfahren integral aufarbeitet und überprüft, sondern lediglich im Rahmen einer bundesrechtskonformen Befassung durch eine topische Auseinandersetzung mit der angefochtenen vorinstanzlichen Erwägung auf Beschwerdevorbringen eintritt (oben E. 1.1, 1.2, 1.4). Verfahrensrechtliche Einwände, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). So lässt sich aus einem "mündlichen Auftragsverhältnis" nicht schliessen, Fakt sei, dass die entsprechenden Dolmetscher für die ihnen zugewiesenen Übersetzungsarbeiten keine zwingend notwendige Rechtsbelehrung erhielten, was zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Übersetzungen führen müsse (Beschwerde Ziff. 56). Ein mündliches Auftragsverhältnis ist eine mündliche Instruktion der Dolmetscher. Mangels konkreter Anhaltspunkte fehlt diesen Vorwürfen an die Adresse der Untersuchungsbehörden und Gerichte die substanzielle Basis und handelt es sich letztendlich um blosse Mutmassungen. Die rechtliche Relevanz der einzelnen Umstände bleibt offen.  
 
5.4.3. Für Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige sinngemäss (Art. 68 Abs. 5 StPO). Sie sind daher unter anderem auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hinzuweisen (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO), d.h. vorliegend auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung. Geschütztes Rechtsgut von Art. 307 StGB ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit (PIETH/SCHULTZE, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 307 StGB).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen übersetzte Abhörprotokolle nicht zu Lasten der beschuldigten Person verwertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die übersetzenden Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden. Beweismittel, die den genannten Anforderungen nicht genügen, können vom Gericht neu erhoben werden, indem die massgebenden Gespräche an der Gerichtsverhandlung angehört und unmittelbar übersetzt werden (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3 ff.). Wie oben in E. 5.4.1 erwähnt, wurden der Verteidigung die Namen der Dolmetscher bekannt gegeben; keine Verletzung dieser Vorschriften zu begründen vermögen die Äusserungen des Beschwerdeführers, mit welchen er pauschal die Fähigkeiten der übersetzenden Dolmetscher in Frage stellt (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.6). Der Verteidigung und damit dem Beschwerdeführer lagen vor der Vorinstanz die einverlangten Informationen vor. Er konnte sich verteidigen und seine Einwände vortragen. Die Vorinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition in Sach- und Rechtsfragen. Damit kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im bezirksgerichtlichen Verfahren vor der Vorinstanz als geheilt gelten (vgl. ceteris paribus Urteil 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5). 
 
5.4.4. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich die Beweisführung der Staatsanwaltschaft "weitgehend auf Niederschriften von abgehörten Gesprächen" stütze, und setzt sich mit den Mängeln der Niederschriften, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren akribisch vorgetragen werden, zunächst in allgemeiner Weise (Urteil S. 18-20) und in der Folge bei der Sachverhaltsfeststellung spezifisch auseinander. An keiner Stelle des angefochtenen Urteils geht die Vorinstanz auf den Normgehalt der Art. 68 Abs. 5 und Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO ein. Der Beschwerdeführer rügt den gesamten Normkomplex unter dem Titel des Gehörsrechts, der Dokumentationspflicht und der Verfahrensfairness, legt aber nicht dar, warum die Vorinstanz nicht veranlasst war, auf diesen in der Beschwerde vorgetragenen Rügenkomplex weiter einzutreten. Nach der Darstellung in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Verteidigung bei der Verfassung der vorliegenden Beschwerde sämtliche Untersuchungsakten und die Akten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens studiert und auf dieses Aktenstudium hin die Beschwerde verfasst hat (oben E. 3.5.2 ad Beschwerde Ziff. 37). Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich von Art. 307 StGB, Art. 65 und Art. 184 StPO sowie Art. 100 und Art. 107 StPO und der weiteren zahlreichen Rechtsverletzungen der EMRK und BV lediglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Beschwerde Ziff. 52 und ff.).  
So führt der Beschwerdeführer u.a. aus, an der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung habe die Fehlerhaftigkeit durch die polizeilichen Dolmetscher belegt werden können (Beschwerde Ziff. 70); das Stimmengutachten halte fest, dass die abgehörten Gespräche in der Wohnung von D.________ in der Qualität variierten und insgesamt mangelhaft seien; die Vorinstanz bestätige, dass dies auch dem "laienhaften Leser" auffalle (Beschwerde Ziff. 71, 75). In der Tat bestätigt die Vorinstanz das im zitierten Wortlaut auf S. 19 des Urteils. Mit anderen Worten urteilt die Vorinstanz vollauf in Kenntnis der Umstände. Der Beschwerdeführer nimmt aber an, folglich wäre die Vorinstanz aufgrund ihrer Fragepflicht von Amtes wegen gehalten gewesen, sämtliche Übersetzungen erneut vornehmen zu lassen (Beschwerde Ziff. 81 f.). Wie ausgeführt (insb. oben E. 4.1.4 und 5.2), konnte die Vorinstanz, die diese Mängel aufgrund eigener Feststellungen kannte, diesen Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei abweisen.  
Der Beschwerdeführer macht mit solchen Vorbringen nicht geltend, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Streitgegenstand und damit Beschwerdegegenstand ist einzig der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1) und nicht davon losgelöst das Strafverfahren als solches. Die Verteidigung verkennt, dass das Bundesgericht nicht als Appellationsgericht amtet (oben E. 1.4).  
 
6.  
 
6.1. Zusammengefasst ist angesichts der durchgehend behaupteten Verletzung der Verfahrensfairness im weiteren Sinne sowie der Gehörsrechte in ihren verschiedenen Teilaspekten festzustellen: Der Verteidigung standen die rechtserheblichen Akten des gesamten aufwändigen Strafverfahrens zu allen Angeklagten integral zur Verfügung. Die Verteidigung verzichtete vor dem Bezirksgericht auf die gemeinsame Durchführung des Hauptverfahrens mit allen fünf Angeklagten (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; 143 IV 408 E. 6.2.2 ad Art. 341 Abs. 3 StPO; B.A.________ und C.A.________ wurden in der Folge separat abgeurteilt, oben E. 2.3). Die vorangehend wie die in den Beschwerdeziffern 51-102 vorgetragenen Rügenkomplexe legen eine appellatorische Beschwerdeführung offen.  
 
6.2. Nach dem im Übrigen nicht qualifiziert angefochtenen materiellen Sachverhalt, auf den deshalb nicht weiter einzutreten ist (oben E. 1.2), hatte der Beschwerdeführer insgesamt 1'944 Gramm Heroingemisch abgegeben und weitere 700 Gramm Heroingemisch angeboten. Die Vorinstanz nimmt jeweils einen mittleren Reinheitsgrad von 30 % an. Angesichts des mehrfach überschrittenen Grenzwerts von 12 Gramm reinen Heroins für die Anwendung des qualifizierten Falls (BGE 145 IV 312 E. 2.1; 119 IV 180 E. 2d) spricht sie ihn ausgehend von einem Fortsetzungs- bzw. Wiederholungszusammenhang (BGE 112 IV 109) in einem Schuldspruch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Veräusserung und Anstaltentreffen) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Vor der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer für den Fall des Schuldspruchs keine Einwendung gegen die rechtliche Beurteilung (Urteil S. 30 f.), sodass es dabei sein Bewenden hat.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung wegen Verletzung von Bundesrecht durch unrichtige Anwendung von Art. 47 StGB und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Die Vorinstanz habe wichtige Faktoren zu seinen Ungunsten nicht beachtet bzw. falsch gewichtet. Sie stütze die Strafzumessung auf unrichtige, respektive aktenwidrige Annahmen, was den Grundsatz einer willkürfreien Beurteilung seines Verschuldens gemäss Art. 9 BV verletze (Beschwerde Ziff. 103).  
Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer den vorinstanzlich mit dem Bezirksgericht angenommenen mittleren Reinheitsgrad von 30 %. Die Vorinstanz stütze sich dazu auf Drogengeschäfte von D.________ und einen Lieferanten, mit dem er nichts zu tun habe. Das sei willkürlich. Weiter bestreitet er die vorinstanzlich angenommene Hierarchiestufe, ein professionelles Vorgehen sowie das Gewinnstreben und rügt eine "Doppelbewertung" zu seinen Lasten. Dass er nur durch die Verhaftung davon abgehalten worden sei, sich weiter dem Heroinhandel zu widmen, sei eine aktenwidrige Unterstellung. Gestützt auf das Modell von EUGSTER/FRISCHKNECHT habe ihm das Bezirksgericht die Hierarchiestufe 3, allenfalls 2 zugewiesen. Die hohe Strafe stehe im Widerspruch zu den erhobenen Vorwürfen. Es sei zu ungerechtfertigt langen Verfahrensunterbrüchen gekommen. Zwischen der letzten angeklagten Tat vom 6. Januar 2014 und der Edition des Berufungsurteils am 29. Dezember 2021 seien annähernd 8 Jahre verstrichen; die Strafreduktion von 5 Monaten überschreite das Ermessen der Vorinstanz (Beschwerde Ziff. 119 f.). Er leide an einer schweren chronischen Rückenerkrankung, die trotz anderslautender Empfehlung des Spitals U.________ in Haft nicht adäquat behandelt werden könne. 
 
7.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Menge des reinen Heroinwirkstoffs betrage knapp 800 Gramm, wobei ein Drittel lediglich angeboten worden sei. Massgebend sei hier weniger die Menge, als die Art wie der Beschwerdeführer den Drogenhandel betrieben habe, nämlich mit hoher krimineller Energie und in einer Stellung im mittleren bis oberen Bereich einer inländischen Drogenhierarchie mit intensiven Beziehungen zum Balkan. Er habe mit verschiedenen, auf verschiedene Namen registrierten Mobiltelefonen und mit codierter Sprache operiert, was auf einen nicht unerheblichen Organisationsgrad hinweise. Gestützt auf das bezirksgerichtliche Urteil unter Hinweis auf die Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 2016, S. 547 f., die in diesem Zusammenhang 45 Monate vorsehe, einem Zuschlag von 10 bis 20 % wegen der grossen Anzahl von Geschäften und einem Abzug von 30 % für das Drittel der Vorbereitungshandlungen kommt für die Vorinstanz eine Strafe im Bereich von 50 Monaten in Betracht, die sie wegen Professionalität auf 5 Jahre erhöht. Der in V.________ geborene Beschwerdeführer habe ab 2010 in einem Reisebüro und nach der Verhaftung von dessen Inhaber wegen Drogenhandels bei seinem Onkel B.A.________ im Autocenter sowie teils in dessen Garage gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Ehefrau erwarte im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein zweites Kind. Er sei nicht vorbestraft und nicht geständig. Die Täterkomponenten wirkten neutral. Das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren habe lange gedauert. Seine Aussageverweigerung habe dazu beigetragen. Es sei ein bundesgerichtliches Verfahren durchgeführt worden, in dem er teilweise obsiegt habe. Das Berufungsverfahren erweise sich als überlang, was allerdings auch auf die schwierige Terminfindung mit allen Beteiligten zurückzuführen sei. Es sei eine Strafreduktion von 5 Monaten angemessen (Urteil S. 33). Die Vorinstanz erkennt auf 4 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe.  
 
7.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Umständen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104; Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3; 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1). 
Das Bundesgericht legt auch bei der Strafzumessung unter Vorbehalt der Normierung von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG (oben E. 1.2) seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich auf einen "Grundsatz einer willkürfreien Beurteilung seines Verschuldens gemäss Art. 9 BV" beruft (oben E. 6.1), kommt diesem "Grundsatz" kein weitergehender Inhalt zu. Im Strafrecht gilt das Schuldprinzip (BGE 123 IV 1 E. 2). Bei der Strafzumessung geht es um die Strafzumessungsschuld (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht prüft die Bemessung der "Strafe nach dem Verschulden des Täters" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB als Rechtsfrage frei und nicht lediglich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV unter Willkürgesichtspunkten. 
 
7.4. Die Vorinstanz stellt nicht die Menge des Heroins in den Vordergrund, sondern die Art und Weise der Tatbegehung. Auch unter der novellierten Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bildet die Menge nicht das einzige Kriterium, bleibt aber dennoch das zentrale Element der Strafzumessung (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2).  
Unter den objektiven Komponenten erscheint die Annahme eines auf Analysen im Umfeld des Beschwerdeführers gestützten mittleren Reinheitsgrads von 30 % gerichtsnotorisch jedenfalls nicht als willkürlich (vgl. bereits oben E. 4.1.6, 6.2). Soweit eine Wirkstoffanalyse nicht möglich ist, ist nach der Rechtsprechung praxisgemäss grundsätzlich auf mittlere Qualität abzustellen, es sei denn, es gibt Hinweise, dass eine solche nicht vorliegt (vgl. Urteil 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 1.2.2; als mittlere Qualität gilt beim Heroingemisch grundsätzlich ein Reinheitsgrad von von ¼ oder 25 %, vgl. Urteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4). Angesichts der nachgewiesenen Mengen des Heroingemischs und dem "operativen" Vorgehen liegt es fern, den Beschwerdeführer als einfachen Dealer einzuordnen. Wer so häufig mit solch beträchtlichen Mengen und über Monate hinweg in dieser Weise milieukonform "professionell" handelt, bei dem lässt sich eine hohe kriminelle Energie und eine Stellung im mittleren bis oberen Bereich einer inländischen Drogenhandelshierarchie willkürfrei annehmen (vgl. oben E. 7.2). Der Beschwerdeführer handelte im Umfeld der staatsanwaltschaftlich als "A.________-Clan" (Urteil S. 12) bezeichneten "Familie A.________" (Urteil S. 18), wo er in jenem Autocenter seines Onkels gearbeitet hatte (Urteil S. 32), das als "Zentrale für den Drogenhandel" diente (auch Urteil 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 3.2). Entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich ist, weshalb der selbst nicht süchtige Beschwerdeführer nicht aus reinem Gewinnstreben gehandelt hätte. Er hielt, was ihm an sich zuzugestehen ist, im Strafverfahren an seiner Prozessstrategie, an der Aufklärung nicht mitzuwirken, konsequent fest. Die Hierarchiestufe in diesem "professionellen" Umfeld wird entgegen der Beschwerdeführung von der Vorinstanz hinreichend konkretisiert. Neben der Drogenmenge ist die Hierarchiestufe ein wesentliches Strafzumessungskriterium. Die Orientierung an den bekannten Richtlinien (vgl. Urteil 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., NN. 215 ff. zu Art. 47 StGB) wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Sie dürfen nicht starr und schematisch angewendet werden. Sie haben Richtlinienfunktion und dienen Gerichten als Orientierungshilfe, ohne sie zu binden oder zu hindern, die ihrer Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinn von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteile 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4; 6S.560/1996 vom 9. September 1996 E. 2a). Eine tiefere Hierarchiestufe führt deshalb auch nicht zwingend zu einer milderen Verschuldensbeurteilung (Urteil 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4). Eine Doppelverwertung liegt nicht vor (vgl. dazu Urteile 6B_630/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.10; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.2; 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.4.1; 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4). Bundesrecht ist nicht verletzt.  
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3). Die nicht weiter begründete Rückenerkrankung des Beschwerdeführers vermag die Strafzumessung nicht zu beeinflussen. 
 
7.5.  
 
7.5.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge einer ermessenswidrig unzulänglichen Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer als "willkürlich", ohne einschlägig verletzte Normen zu bezeichnen, verweist aber auf das von ihm erstrittene Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.10 und E. 7 (Beschwerde Ziff. 120 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe das Strafmass wegen der Verfahrensdauer lediglich um 5 Monate reduziert und damit ihr Ermessen verletzt (oben E. 7.1).  
 
7.5.2. Mit dem Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 hiess das Bundesgericht eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gut (dazu oben E. 3.1 f.). Zu den Beurteilungskriterien gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO kann die im zitierten bundesgerichtlichen Urteil dargelegte Rechtsprechung angeführt werden: Danach ist den Umständen des Einzelfalles in der Regel in einer Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen und namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden zu berücksichtigen; dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
 
7.5.3. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Verfahren insgesamt lange angedauert hatte. Die Vorinstanz räumt diese Tatsache ein und erwähnt das zu lange Berufungsverfahren, was von ihr auch der schwierigen Terminfindung zugeschrieben wird (oben E. 7.2). Hinzuweisen ist auf die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten Stimmengutachtens, das erst am 3. März 2021 erstattet wurde. In der massgebenden Gesamtbetrachtung wird die angesprochene Gesamt-Verfahrensdauer aufgrund von im Urteil festgestellten Tatsachen nachvollziehbar.  
Nach der Vorinstanz kann von einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerung keine Rede sein. Ermittlungen gegen internationale Drogenbanden seien oftmals sehr aufwändig und kompliziert. Das Bestreben, Hintermänner und Lieferketten zu ermitteln, sei völlig legitim (Urteil S. 13 f.). Bei der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer handelte es sich um ein kleines Segment aus einer sehr grossen und komplexen Strafuntersuchung im Umfeld der "Familie A.________" (vgl. oben 5.3). Bei Durchsicht der Akten konnte sich die Vorinstanz des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer ganz tief darin verstrickt war. Die Ermittlungsarbeiten waren äusserst schwierig und aufwändig (Urteil S. 18). Dies bezeugen schliesslich die jeweils umfangreichen Urteile, beispielsweise jene dem Verfahren 6B_1446/2020 (Urteil vom 25. August 2022) zugrunde liegenden mit einem 152-seitigen obergerichtlichen und einem 317-seitigen bezirksgerichtlichen Urteil. Der Beschwerdeführer handelte im Umfeld dieser "Familie A.________" und verweigerte jede Mitwirkung zur Tataufklärung konsequent. Er hatte sich im Kreis dieser internationalen Drogenbande bewegt und wurde deshalb unabdingbar und zwingend in den Gesamtzusammenhang dieser Fahndungs- und Ermittlungsverfahren einbezogen (dazu Urteil S. 8 f.), die in der Folge in die weitere zeitaufwändige justizielle Aufarbeitung und Beurteilung einmündeten. Es besteht kein Anspruch, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden; die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (dazu näher BGE 140 IV 40 E. 4.4.2; Urteil 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.4.7). Damit erweist sich die Rüge als aus dem Kontext gelöstes, appellatorisches Unterfangen. Eine Verletzung des vorinstanzlichen Entscheid- und Strafzumessungsermessens ist daher zu verneinen. In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung ein (oben E. 7.3; Urteile 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.6; 6B_914/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3). Mit der Strafrechtsbeschwerde kann nicht die Nachprüfung des Ermessens erreicht werden; dies liegt darin begründet, dass eine auf die Rechtskontrolle beschränkte Instanz wie das Bundesgericht "nicht so nahe an der Strafsache ist" wie die Vorinstanzen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., NN. 236 und 238 zu Art. 47 StGB). 
 
7.6.  
 
7.6.1. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 128 ad 9) eine Verletzung der Begründungspflicht mit Hinweis auf Art. 112 BGG sowie Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Er bringt u.a. vor, unklar bleibe, auf welche Passagen des erstinstanzlichen Urteils sich die vorinstanzliche Verweisung beziehe. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Entscheid des Bezirksgerichts insoweit umzudeuten, als dass er daraus die Elemente herausgreifen müsste, welche nur für das vorinstanzlichen Urteil relevant sein sollten (Beschwerde Ziff. 134).  
 
7.6.2. Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut und die Rechtsmittelinstanz kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls ihre Grenze, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 4.4, 5.3).  
 
7.6.3. Die Vorinstanz hält eigens fest, soweit auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen verwiesen werde, erfolge dies in zustimmendem Sinne (Urteil S. 17). Sie verweist seitengenau auf das bezirksgerichtliche Urteil (zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil S. 32 auf die Seiten 161-167 und S. 33 auf die Seiten 168-170 des bezirksgerichtlichen Urteils) und legt gegebenenfalls ihr Abweichen offen. Damit verblieb für die Verteidigung keine Unklarheit. Dies gilt für das Urteil insgesamt und ist ebenso im Rahmen der Strafzumessung der Fall. Diese bedurfte vor der Vorinstanz keiner aufwändigen Entscheidfindung mehr, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die Motivierung des Urteils vermittels der Verweisungsmöglichkeit gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO knapper ausfällt. Eine damit verbundene Verletzung der Verfahrensfairness oder der unabhängigen Beurteilung, wie sie verfassungs- und konventionsrechtlich gewährleistet wird, ist weder dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Bei der Festsetzung der Entschädigungsfolgen hält der Verteidiger an, "den aufgrund der sehr umfangreichen Strafakten ausserordentlich hohen Aufwand bei der Ausarbeitung der Beschwerde zu berücksichtigen" (Beschwerde Ziff. 142). Mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an den Anwalt aus der Bundesgerichtskasse von Gesetzes wegen (Art. 64 Abs. 2 BGG e contrario; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3; bei Gutheissung des Gesuchs werden in der Regel pauschal Fr. 3'000.-- inkl. MWSt zugesprochen, gestützt auf das Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht, SR 173.110.210.3; Urteil 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 IV 491). Indessen werden praxisgemäss der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die üblichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- herabgesetzt. Eine Bedürftigkeit lässt sich vorliegend gerade noch annehmen, jedoch ist auf das Nachweiserfordernis hinzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4; Urteil 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.5). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw