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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_23/2022  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisiongesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2022 (6B_719/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_719/2022 vom 15. Juni 2022 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war und im Übrigen auch keine taugliche Begründung enthielt. 
Der Gesuchsteller wendet sich mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er bringt vor, das damalige Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn von seiner seinerzeitigen Anwältin erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben, weshalb er die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig eingereicht habe. Zudem listet er in seiner Eingabe zahlreiche "wichtige Gründe" auf, die belegen sollen, dass er unschuldig ist. 
 
2.  
Eine "Berufung" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann sinngemäss nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. 
 
3.  
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen dieser Gründe geltend zu machen. Dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Da das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill