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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_433/2021  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stockwerkeigentum, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. April 2021 (RU210037-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte die rubrizierte Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, die Rechnung vom 26. Januar 2021 in Bezug auf Nebenkosten 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 
Mit Verfügung vom 5. März 2021 setzte die Friedensrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.--. Sodann teilte sie den Eingang des Schlichtungsgesuches dem Rechtsanwalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit. 
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, zusammengefasst mit den Begehren, die Verfügung vom 5. März 2021 sei für nichtig zu erklären, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 65.-- zu reduzieren, es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt die Verfügung fälschlicherweise dem Strafverteidiger des Verwalters zugestellt habe, und das Friedensrichteramt sei anzuweisen, das Rechtsbegehren in der Verfügung aufzunehmen. 
Mit Urteil vom 13. April 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des obergerichtlichen Urteils und der Verfügung des Friedensrichteramtes sowie um Anweisung des Obergerichtes, die Verfügung des Friedensrichteramtes für nichtig zu erklären und dieses anzuweisen, den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 65.-- zu reduzieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt (BGE 108 II 77; Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1). 
Das Obergericht hat für die Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- festgestellt, was die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrealistisch und unverhältnismässig bezeichnet, zumal ihr der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft für das Jahr 2020 rechtsmissbräuchlich Anwaltskosten von über Fr. 40'000.-- zugeteilt habe. Gleichzeitig geht sie aber in der Sache selbst sinngemäss von einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- aus. 
Ohne sich abschliessend festzulegen, sind die Friedensrichterin und das Obergericht sinngemäss von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgegangen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG/ZH), worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Streitwert nach Ermessen festzulegen (Art. 51 Abs. 2 BGG), wobei angesichts des Anfechtungsgegenstandes kein Anlass besteht, von der kantonalen Schätzung abzuweichen, weshalb ein Streitwert von Fr. 10'000.-- als angemessen erscheint. Letztlich bleibt dies aber für den vorliegenden Entscheid ohne Relevanz, weil auch die allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt wären (vgl. E. 3). 
 
2.  
Ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, dass sie Schutz vor Willkür geniesse (Art. 9 BV), alles staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse (Art. 5 Abs. 3 BV) und die Friedensrichterin zu Unparteilichkeit verpflichtet sei (Art. 30 BV). Indes sind die Ausführungen der Sache nach appellatorisch und vermöchten nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, setzt sie sich doch nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (zur Begründungspflicht u.a. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Diese gehen dahin, dass das Obergericht dem Friedensrichteramt keine allgemeinen Anweisungen geben könne und im Übrigen nur das Dispositiv der Kostenvorschussverfügung anfechtbar sei, mithin Anträge, welche sich nicht auf dieses bezögen, unzulässig seien. Abgesehen davon sei der auf einem Zirkulationsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft beruhenden Vollmacht für Rechtsanwalt Reto Ziegler keine Einschränkung zu entnehmen, weshalb die Zustellung des Schlichtungsgesuches zu Recht an diesen erfolgt sei. Im Zusammenhang mit der Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 420.-- hat das Obergericht erwogen, dass dieser sich auf Art. 98 ZPO und § 3 Abs. 1 GebV OG/ZH stütze und die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern der Streitwert nicht mehr als Fr. 1'000.-- betrage; abgesehen davon gehe es um einen Vorschuss und nicht um die definitive Kostenfestsetzung. Schliesslich seien auch keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. 
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht sachgerichtet auseinander. Sie wiederholt in appellatorischer Weise, dass ein Kostenvorschuss von Fr. 65.-- für das Schlichtungsverfahren angemessen und ein solcher von Fr. 420.-- nichtig sei, dass die Vollmacht für Rechtsanwalt Reto Ziegler offensichtlich ungültig sei, da mehr als drei Monate alt, dass dieser fälschlicherweise mitgeteilt habe, er könne die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft führen, dass der Verwalter C.________ schon 80 Jahre alt sei und gemäss Angaben des Strafverteidigers seine Erscheinungspflicht vor Gericht nicht erfüllen könne, u.ä.m. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli