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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_230/2022  
 
 
Urteil vom 26. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2022 (VWBES.2021.196). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (der Beschwerdeführer), geb. 1983, ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 6. Mai 1991 mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde abgewiesen und die Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 24. Juli 2002 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 17. Juli 2015 verlängert wurde. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 16. Juli 2012 abgewiesen.  
 
A.b. Am 31. Januar 2009 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin nach tamilischem Recht; die Ehe wurde in der Schweiz nicht anerkannt. Aus dieser Beziehung sind zwei Kinder entsprungen (geb. 2009 und 2014). Am 30. August 2016 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine Schweizer Bürgerin, wobei sich die Eheleute bereits am 1. März 2017 trennten. Das Paar hat drei gemeinsame Kinder (geb. 2008, 2013 und 2017), die das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Der Beschwerdeführer verfügt bei keinem seiner fünf Kinder über die Obhut. Im Jahr 2020 meldete er sich bei seiner Lebenspartnerin im Kanton Bern an; das Verfahren um Kantonswechsel ist hängig.  
 
A.c. Während seines Aufenthalts ist der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden:  
Nach der Verurteilung vom 8. März 2004 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 1'400.-- wegen Strassenverkehrsdelikten wurde er am 14. April 2004 ausländerrechtlich ermahnt. In der Folge wurde er drei Mal wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen verurteilt (15. November 2004; 3. Januar 2006 und 13. Januar 2006) und am 3. März 2006 ein weiteres Mal ausländerrechtlich ermahnt. 
Es folgten zwischen Juli 2006 und Mai 2009 weitere sieben Verurteilungen - u.a. am 19. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 2'500.-- wegen Strassenverkehrsdelikten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 5. März 2010 ausländerrechtlich verwarnt - auch wegen seiner Überschuldung. 
Zwischen Oktober 2014 und Januar 2021 erwirkte der Beschwerdeführer weitere sieben Verurteilungen, u.a. am 14. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate bedingt, und einer Busse von Fr. 500.-- wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Strassenverkehrsdelikten. In Folge dieses Urteils befand er sich vom 11. März 2019 bis 10. Juni 2020 in Haft. 
 
A.d. Der Beschwerdeführer war per 15. Februar 2021 mit offenen Betreibungen über Fr. 5'038.15 sowie 120 offenen Verlustscheinen über Fr. 249'055.-- im Betreibungsregister U.________ verzeichnet. Zudem wurde über ihn am 19. März 2019 der Konkurs eröffnet. Im Betreibungsregister V.________ war er mit einer Pfändung über Fr. 346.-- und zwei offenen Verlustscheinen über Fr. 17'933.55 verzeichnet.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 10. Februar 2022 ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständu ng, und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz innert zwei Monaten seit Rechtskraft des Urteils zu verlassen habe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. März 2022 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 17. März 2022 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt daneben kein Raum, nachdem in der Beschwerde keine Rügen erhoben werden, die ausschliesslich die Wegweisung betreffen (Art. 113 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.  
 
3.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 2C_101/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4; 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in BGE 145 II 49). Deshalb ist zuerst auf die behauptete Gehörsverletzung sowie die behauptete unrichtige Feststellung des Sachverhalts einzugehen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in Bezug auf das migrationsrechtliche Verschulden nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt, sondern sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt. Weiter habe es bei der Interessenabwägung verschiedene Elemente (Anwesenheitsdauer; Lebensmittelpunkt in der Schweiz; familiäre Verhältnisse etc.) nicht berücksichtigt und sich zur geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht geäussert.  
 
3.2.2. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1).  
 
3.2.3. Das angefochtene Urteil wird diesen Anforderungen gerecht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, weshalb im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab angelegt werden könne als im Strafrecht (vgl. E. 4.1 ff. des angefochtenen Urteils). Weiter hat sie bei der Interessenabwägung die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine Integration, seine familiären Verhältnissen sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka berücksichtigt (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Urteils). Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergibt sich hinreichend, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Ob das Verwaltungsgericht die einzelnen Elemente zutreffend gewürdigt hat, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung bei der Verhältnismässigkeit zu prüfen.  
 
3.2.4. Was die Verletzung des Beschleunigungsgebots betrifft, so hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung ausgeführt, sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist sei verletzt worden, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei (vgl. S. 3 der Eingabe vom 13. Juli 2021). Eine förmliche Feststellung der angeblichen Verletzung hat er nicht verlangt. Es trifft zu, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zum Beschleunigungsgebot gemacht hat. Ob darin bereits eine Gehörsverletzung gesehen werden kann, obwohl die Vorinstanz hinreichend zum Ausdruck bringt, dass ihrer Ansicht nach das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme deutlich überwiegt, kann offengelassen werden. Wie nämlich die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann dem Migrationsamt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden (vgl. hinten E. 5.5), so dass sich die Frage erübrigt, ob und inwiefern eine Verletzung bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das migrationsrechtliche Verschulden und die Interessenabwägung auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass die Vorinstanz verschiedene Elemente bei der Interessenabwägung unrichtig gewürdigt habe, und macht nicht geltend, dass ihre tatsächlichen Feststellungen unrichtig seien. Dies gilt namentlich hinsichtlich der wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern; der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seiner Unterhaltspflicht bislang nicht vollständig nachgekommen ist, sondern bringt vor, dass bei seiner Rechtsvertreterin aktuell ein Mandat für eine Unterhaltsvereinbarung vorliege. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt insoweit nicht vor. Ob die Vorinstanz zu Recht von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden ausgegangen ist und den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz genügend Rechnung getragen hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht voll prüfen kann.  
 
3.4. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Anwesenheitsdauer von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer ist 1991 in die Schweiz eingereist und hält sich deshalb seit über dreissig Jahre in der Schweiz auf und nicht bloss seit zwanzig Jahren, wie die Vorinstanz in E. 4.5.1 und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. etwa S. 11 lit. h oder S. 15 lit. i der Beschwerde) ausführen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
In materieller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich weder die Vorinstanzen noch der Beschwerdeführer zum anwendbaren Recht äussern, sondern davon auszugehen scheinen, dass das Ausländer- und Integrationsgesetz in der Fassung ab 1. Januar 2019 (AIG; SR 142.20) Anwendung findet. Der Beschwerdeführer hat am 11. Juni 2015 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Nach Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten von Änderungen des AIG eingereicht worden sind, das alte Recht anwendbar. Insofern sind die Regelungen des AuG in der am 11. Juni 2015 gültigen Fassung anwendbar (vgl. Urteil 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2), was - da sich die massgebenden Bestimmungen nicht geändert haben - keine Auswirkungen auf die materielle Beurteilung hat. 
 
5.  
 
5.1. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer leitet einen Rechtsanspruch auf Verlängerung aus Art. 8 Ziff. 1 EMKR bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ab. Unbestritten ist, dass er mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nachdem das alte Recht anwendbar bleibt und die der Freiheitsstrafe zugrunde liegende versuchte schwere Körperverletzung im Jahr 2010 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden ist, steht Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf nicht entgegen. Streitig ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.  
 
5.2. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Die Bewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen bzw. nicht verlängert werden. Die Wegweisung ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 130 II 176 E. 4.2-4.4). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Straftaten, die in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB). Zwar ist diese Bestimmung nicht auf Taten anwendbar, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der entsprechenden Taten in der Interessenabwägung insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2; 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer ist am 14. September 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden und hat damit ein schweres Gewaltdelikt nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen. Die Vorinstanz durfte deshalb die besondere Verwerflichkeit der Straftat nach dem vorher Gesagten im Rahmen der Interessenabwägung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots berücksichtigen. Das Strafmass von 30 Monaten deutet auf ein erhebliches Verschulden hin, wobei bei der Festlegung bereits berücksichtigt worden ist, dass die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium geblieben ist. Auch die konkreten Tatumstände sprechen für ein schweres migrationsrechtliches Verschulden: Der Beschwerdeführer trat mehrfach mit voller Wucht gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers, das eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels erlitt (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe die Anlasstat nicht konkret gewürdigt. Dass das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als knapp nicht mittelschwer eingestuft hat, ändert nichts daran. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Ausländerrecht andere Ziele verfolgt als das Strafrecht und sich die migrationsrechtliche Beurteilung deshalb als strenger erweisen kann (E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.2).  
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwischen 2004 und Anfang 2021 achtzehn strafrechtliche Verurteilungen erwirkt hat und sich weder von den ausgesprochenen Straftaten noch von mehreren ausländerrechtlichen Ermahnungen bzw. Verwarnungen hat beeindrucken lassen. Er muss in dieser Hinsicht als unbelehrbar bezeichnet werden. Aufgrund der anhaltenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres damit gerechnet werden, dass er weitere Straftaten begehen wird. Der Verweis in der Beschwerde auf die Legalprognose der Strafbehörden geht deshalb an der Sache vorbei, unabhängig davon, dass ihm betreffend Strassenverkehrsdelikte ausdrücklich eine schlechte Legalprognose gestellt worden ist (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils). 
Zudem kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen; seine Wegweisung darf auch aus überwiegend generalpräventiven Gesichtspunkten erfolgen. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Rechtsprechung zum FZA geht folglich ins Leere. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einem wesentlichen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen. 
 
5.4. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermag das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aufzuwiegen.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem 8. Lebensjahr und damit seit über 30 Jahren in der Schweiz auf. Alleine deshalb ist von einer gewissen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Seine berufliche Integration und der Umstand, dass er im Kanton Solothurn keine Sozialhilfe bezogen hat, kommt allerdings kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer ist massiv verschuldet (insgesamt mit Fr. 272'372.70; vgl. E. 4.5.1 des angefochtenen Urteils) und hat seine finanziellen Verhältnisse trotz entsprechender Verwarnung nicht in den Griff bekommen. Zudem ist er wie bereits erwähnt über einen erheblichen Zeitraum wiederholt straffällig geworden. Eine tiefgreifende soziale Verwurzelung in der Schweiz, die über die familiären Beziehungen hinausgeht, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Damit ist zusammen mit der Vorinstanz angesichts der langen Aufenthaltsdauer von keiner erfolgreichen Integration auszugehen.  
 
5.4.2. Was die Beziehungen zum Herkunftsstaat betrifft, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zum Heimatland mit regelmässigen Besuchen nicht verloren hat. Zudem hat er 2009 nach tamilischem Recht geheiratet. Seine Kenntnisse der tamilischen Sprache ergeben sich hinreichend aus den Akten, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen strafrechtlichen Einvernahmen mit Tamilisch als Muttersprache geführt wird und er seine Ex-Partnerin auf Tamilisch beschimpft hat, von genügenden Sprachkenntnissen für eine Reintegration auszugehen. Auch wenn sich eine Wiedereingliederung zweifellos als schwierig erweisen würde, erscheint sie in Anbetracht dieser Umstände als möglich und zumutbar.  
 
5.4.3. In Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden Kinder hat die Vorinstanz eine affektive Beziehung infrage gestellt (vgl. E. 4.5.2 des angefochtenen Urteils), was in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten wird. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen bisher nicht vollständig nachgekommen ist, wobei es keine Rolle spielt, dass gemäss Beschwerde eine (neue) Unterhaltsregelung ins Auge gefasst wird. Nachdem der Beschwerdeführer seine Kinder zudem lediglich im Rahmen seines Besuchsrechts sieht, ist es nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land wie sie aufhält und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2).  
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Dass der Beschwerdeführer seine Kinder wegen der räumlichen Distanz allenfalls nur noch selten sehen kann und den Kontakt ansonsten über moderne Kommunikationsmittel pflegen muss, ist angesichts des strafbaren Verhaltens hinzunehmen. 
 
5.5.  
 
5.5.1. Was schliesslich die Verletzung des Beschleunigungsgebots betrifft, ist der in der Beschwerde als verletzt gerügte Art. 6 Ziff. 1 EMRK im ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.2). Die Rüge ist deshalb unter Art. 29 Abs. 1 BV zu prüfen, wobei Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen weitergehenden Schutz vermittelt (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1).  
 
5.5.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteil 4A_412/2021 vom 21. April 2022 E. 15.1).  
 
5.5.3. Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nach Eingang seines Verlängerungsgesuchs vom 11. Juni 2015 mitgeteilt, dass sein Gesuch geprüft werde und wegen der Straffälligkeit die Möglichkeit bestehe, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Es hat ihm erstmals am 14. August 2015 und in der Folge regelmässig eine Bestätigung zukommen lassen, wonach er bis zum Abschluss des Verfahrens einen gültigen Aufenthaltstitel besitze (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Insoweit ist dem Beschwerdeführer aus dem pendenten Verfahren kein Nachteil entstanden. Weiter ist es nachvollziehbar, dass das Migrationsamt den Abschluss des Strafverfahrens abgewartet hat; noch vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers gewährte es am 9. März 2020 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und mehrere Fristerstreckungen beantragt hatte, gewährte es am 4. März 2021 nochmals das rechtliche Gehör und erliess kurz darauf am 21. Mai 2021 die Verfügung. In Würdigung der konkreten Umstände kann deshalb keine Rede davon sein, dass das Migrationsamt das Verfahren verschleppt hat. Es kommt hinzu, dass weder ersichtlich ist noch in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens gedrängt hat. Damit liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.  
 
5.6. Zusammenfassend spricht lediglich die lange Anwesenheit in der Schweiz und seine hier lebenden Kinder - falls überhaupt eine hinreichende Beziehung besteht - für den Beschwerdeführer, während angesichts der jahrelangen und teils schweren Straffälligkeit sowie der massiven Überschuldung trotz mehrfacher Ermahnung/Verwarnung ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Entfernung vom Schweizer Staatsgebiet besteht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig und halten auch vor Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK stand.  
 
6.  
Ist somit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig, besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer als mildere Massnahme nach Art. 96 Abs. 2 AuG fremdenpolizeilich zu verwarnen. Eine ausländerrechtliche Verwarnung kann sich nur aufdrängen, wenn keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.1; 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1), was hier nicht der Fall ist. Zudem ist der Beschwerdeführer wie erwähnt mehrere Male erfolglos ausländerrechtlich ermahnt bzw. verwarnt worden und hat sich als unbelehrbar erwiesen (vgl. vorne E. 5.3). Dass die letzte formelle Verwarnung im März 2010 erfolgt ist, spielt keine Rolle. Der Beschwerdeführer hat sich auch von den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen ab 2014 nicht beeindrucken lassen, denen ebenfalls eine Warnfunktion zukommt. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit vollumfänglich abzuweisen. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). Angesichts der erhobenen Rügen besass die Beschwerde keine reellen Chancen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Businger